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Inhaltsverzeichnis
Änderungen Artikel 24c und d Raumplanungsgesetz
Terrainveränderungen
Gebietsaufteilung der Projektleiter
Kontakt und Impressum
 

Ausgabe Nr. 1 | 2024

Guten Tag

Die Abteilung für Baubewilligungen des Kantons Aargau lanciert einen Newsletter. Mit diesem wollen wir Sie in unregelmässigen Abständen über Neuigkeiten, Änderungen und aktuelle Themen im Bereich der Baubewilligungen informieren.

Ihre E-Mail Adresse haben wir aus unserem Archiv. Möchten Sie zusätzliche Mailadressen für unseren Newsletter anmelden, oder sind Sie nicht an ihm interessiert, so steht Ihnen am Ende der entsprechende Link zur Verfügung.

Viel Spass beim Lesen wünscht Ihnen
Abteilung für Baubewilligungen
 
 
Änderungen Artikel 24c und d Raumplanungsgesetz
Per 1. November 2012 sind die Änderungen des Artikel 24 c und d des Raumplanungsgesetzes in Kraft getreten.

Hier die wichtigsten Änderungen in Kürze:

Art. 24c Abs. 3 RPG:
Ausdehnung des Geltungsbereichs auf altrechtliche landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten (Bauten vor 1972 erstellt).

Art. 24c Abs. 4 RPG:
Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung nötig sein oder die Einpassung in die Landschaft verbessern.

Fazit

Es gibt nur noch eine Kategorie altrechtlicher Bauten: Auch landwirtschaftliche Wohnbauten dürfen neu abgerissen und wiederaufgebaut werden.

Im Gegenzug sind Erweiterungen ausserhalb des Volumens bei sämtlichen besitzstandsgeschützten Bauten nur noch unter engen Voraussetzungen möglich: Damit werden künftig faktisch auch höhere Anforderungen für die Erweiterung des sichtbaren Gebäudevolumens gelten. Verschiedene Revisionen von RPG und RPV haben in die Richtung gezielt, Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens zu erleichtern, solche ausserhalb jedoch zu erschweren. Mit der vorliegenden Teilrevision ist diesbezüglich ein weiterer Schritt erfolgt. In vielen Fällen wird bei einer Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens keines der drei Kriterien gemäss Art. 24c Abs. 4 RPG erfüllt sein.
 
 
Terrainveränderungen
Terrainveränderungen bis 80cm Höhe oder Tiefe oder 100 m2 sind gemäss § 49 lit. i der Bauverordnung, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, bewilligungsfrei.

Damit grössere Terrainveränderungen bewilligt werden können, muss zwingend eine Bodenverbesserung oder eine Bewirtschaftungserleichterung erreicht werden.

In einer Landschaftsschutzzone sind Terrainveränderungen zusätzlich gemäss der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde zu beurteilen (meist nur kleinere Terrainveränderungen bis maximal 500 m2 bewilligungsfähig).

Anhand der Onlinekarten lässt sich grob feststellen, welche Bodenqualität (Fruchtfolgefläche) an der vorgesehenen Stelle vorhanden ist. Bei Fruchtfolgefläche der 1 Qualität kann grundsätzlich keine Bodenverbesserungen erzielt werden.

Kann mit der Terrainveränderung zukünftig eine rationellere Bewirtschaftung der Fläche erfolgen, z.B. verbesserte Zufahrt zu einer Parzelle dank einer punktuellen Aufschüttung oder Beseitigung eines künstlich geschaffenen Bewirtschaftungshindernisses, sind die Voraussetzungen für eine Bewirtschaftungserleichterung gegeben.

Leider werden mit einem Baugesuch vielfach ungenügende Unterlagen zu Terrainveränderungen eingereicht. Wir verweisen diesbezüglich auf unser Merkblatt "Umgebungsgestaltungen und Terrainveränderungen"

Unsachgemäss ausgeführte Terrainveränderungen sind auch nach Jahren anhand des Minderertrags und der ungenügend entwickelten Bodenstruktur klar erkennbar.

Nach einer Terrainveränderung soll der Boden wieder einen natürlichen Bodenaufbau aufweisen. Dazu ist der bestehende Boden entsprechend abzutragen, horizontweise zwischenzulagern und nach der Auffüllung wieder aufzubauen.
 
 
Gebietsaufteilung der Projektleiter
Durch Personalwechsel finden per 1. Januar 2013 kleinere Verschiebungen der Zuständigkeit der Projektleiter statt. Hier finden Sie die neue Gebietseinteilung mit den entsprechenden Informationen
 
 
Kontakt und Impressum

Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für BaubewilligungenTel. +41 62 835 33 00
Entfelderstrasse 22Fax +41 62 835 33 09
5001 AarauE-Mail baubewilligungen@ag.ch
 


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