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Inhaltsverzeichnis
Kantonaler Baugesuchsumschlag
Grundbuchanmerkungen
Begleitschreiben zum Baugesuch
Bauzonengrenzen
Tierhaltung innerhalb der Bauzone
Gebietsaufteilung der Projektleiter
Anmeldung AfB Newsletter
Kontakt und Impressum
 

Ausgabe Nr. 2 | 2024

Guten Tag

Im Bereich der kantonalen Baubewilligungen sind wieder aktuelle Themen und Informationen vorhanden, welche wir Ihnen gerne näher bringen möchten.

Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen und freuen uns über Ihre Rückmeldungen und Anregungen.
Abteilung für Baubewilligungen
 
 
Kantonaler Baugesuchsumschlag
Der kantonale Baugesuchsumschlag ist elektronisch verfügbar. Er kann direkt am PC ausgefüllt und ausgedruckt werden. Er muss jedoch zwingend via die Gemeinde eingereicht werden. Unter folgendem Link ist er abrufbar: Baugesuchsumschlag
Durch einen unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllten Baugesuchsumschlag kommt es bei der Behandlung von Baugesuchen zu zeitlichen Verzögerungen. Bitte beachten Sie dass alle notwendigen Felder korrekt ausgefüllt werden, insbesondere, dass auch der Grundeigentümer und / oder sämtliche Miteigentümer korrekt eingetragen sind. Dazu mehr im nächsten Abschnitt.
 
 
Grundbuchanmerkungen
Vielfach haben Baugesuche Anmerkungen im Grundbuch zur Folge (z.B. Sichtzonen bei Strassen, Beseitigungsrevers, etc.). Die gesetzlichen Vorgaben verlangen, dass die Baubewilligung mit den Grundbuchanmerkungen allen betroffenen Grundeigentümern eröffnet wird, sonst darf das Grundbuchamt die Anmerkungen nicht vornehmen. Es kommt leider häufig vor, dass wir von den Grundbuchämtern informiert werden, dass gemäss der Verfügung der Gemeinde die Baubewilligung nicht allen betroffenen Grundeigentümern eröffnet wurde. In diesen Fällen muss die Baubewilligung von der Gemeinde ein zweites Mal eröffnet werden und die Baufreigabe wird entsprechend verzögert. Es ist daher wichtig, dass mit der Baugesuchseingabe diese Abklärungen vorgenommen und die Informationen bzgl. der Eigentumsverhältnisse der betroffenen Parzellen (Lebenspartner / Stockwerkeigentümer / Erbengemeinschaften, etc.) mitgeliefert werden.
 
 
Begleitschreiben zum Baugesuch
Viele Baugesuche werden ohne Begleitschreiben eingereicht. Mit einer Begründung der Bauherrschaft, welchem Zweck der Bau dienen soll, ist es für die Gemeinden und die zuständigen Fachstellen einfacher, die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen abzuklären und das Baugesuch kann schneller abgeschlossen werden.
Einem landwirtschaftlichen Baugesuch ist unbedingt ein Begleitschreiben beizulegen. Ein Beispiel für ein landwirtschaftliches Begleitschreiben ist unter folgendem Link abrufbar:
Begleitschreiben zu landwirtschaftlichem Baugesuch
 
 
Bauzonengrenzen
Wir stellen vermehrt fest, dass zu Wohnhäusern innerhalb der Bauzone Gartenanlagen ausserhalb der Bauzonengrenze erstellt werden. Auch wenn die Parzellengrenze über die Bauzonengrenze hinaus geht, sind Bauten nur innerhalb der Bauzone bewilligungsfähig. Diesbezüglich mussten wir schon verschiedene Rückbauten veranlassen. Solange keine baulichen Massnahmen wie z.B. Gartenplatten oder feste Umrandungen erstellt werden, kann jedoch Gemüse ausserhalb der Bauzone problemlos angepflanzt werden (ein "Pflanzblätz" ist möglich). Das entsprechende Merkblatt ist unter folgendem Link zu finden: Merkblatt Bauzonengrenze
Bezüglich der Bauzonengrenze können Sie den kommunalen Bauzonenplan herbeiziehen oder im Internet unter https://www.ag.ch/de/dfr/geoportal/online_karten_agis/online_karten.jsp, im Bereich Themen "Nutzungsplanung", den Bauzonenplan Ihrer Gemeinde aufrufen.
 
 
Tierhaltung innerhalb der Bauzone
Die Beurteilung ob die Tierhaltung in der jeweiligen Bauzone zonenkonform ist, wird durch den Gemeinderat anhand der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung beurteilt. Die Anwendung der Vorschriften über den Umwelt- und Gewässerschutz obliegen grundsätzlich dem Kanton. Baugesuche für Tierhaltungen mit mehr als drei Grossvieheinheiten (GVE) oder auf direktzahlungsberechtigten landwirtschaftlichen Betrieben sind immer der Abteilung für Baubewilligung zur Beurteilung zuzustellen; wenn diese Schwellenwerte nicht erreicht werden, entscheidet die Gemeinde, ob sie eine Stellungnahme der kantonalen Fachstellen einholen will.
Bei hobbymässiger Tierhaltung unter drei GVE ist bezüglich Geruchsemmissionen grundsätzlich ein Mindestabstand vom Stall bis zur nächst möglichen Wohnbaute von 10 Metern einzuhalten. Dabei gilt zu beachten, dass ein permanent zugänglicher Auslauf dem Stall angerechnet wird.
Gemäss unserer Erfahrung wird anfallender Mist meistens über die kommunale Grüngutabfuhr entsorgt. Ist dies nicht der Fall und wird Mist zwischengelagert, muss dieser grundsätzlich in einer dichten Mistgrube oder einer dichten und gedeckten Mulde gelagert werden.
 
 
Gebietsaufteilung der Projektleiter
Aufgrund personeller Wechsel fanden per 1. Juli 2013 Verschiebungen der Zuständigkeiten der Projektleiter -Innen statt. Die neue Gebietseinteilung ist unter folgendem Link ersichtlich: Gebietsaufteilung Projektleiter
 
 
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Kontakt und Impressum

Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für BaubewilligungenTel. +41 62 835 33 00
Entfelderstrasse 22Fax +41 62 835 33 09
5001 AarauE-Mail baubewilligungen@ag.ch
 


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