Werden die Bilder nicht angezeigt? Klicken Sie hier für die Ansicht als Website
[Image: Logo]
 
 
Inhaltsverzeichnis
Meldestelle für Solaranlage
Pferdehaltung und Raumplanung
Berechnung Remisenfläche auf landwirtschaftlichen Betrieben
Temporäre Reklamen im Bereich von Kreuzungen und Fussgängerstreifen
Online Karten des Kantons Aargau
Anmeldung AfB Newsletter
Kontakt und Impressum
 

Ausgabe Nr. 3, Juli 2014

Guten Tag

Im Bereich der Abteilung für Baubewilligungen sind wieder aktuelle Themen und Informationen vorhanden, welche wir Ihnen gerne näher bringen möchten. Insbesondere sind die Änderungen im Bereich der Raumplanungsgesetzgebung, welche per 1. Mai 2014 in Kraft getreten sind, zu erwähnen.

Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen und freuen uns über Ihre Rückmeldungen und Anregungen.
Abteilung für Baubewilligungen
 
 
Meldestelle für Solaranlage
Seit dem 1. Mai 2014 brauchen genügend angepasste Solaranlagen nur noch auf Gebäuden unter Denkmal- oder Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, wie namentlich einer Dorf-, Altstadt-, Kern- oder Weilerzone eine Baubewilligung (Art. 18a RPG).

Jede Solaranlage muss von der Bauherrschaft gemeldet werden. Meldestelle ist die Standortgemeinde.

Das Meldeformular ist unter folgendem Link abrufbar: Meldeformular Solaranlage

Bitte füllen Sie das Formular direkt am Bildschirm aus und lassen Sie den Ausdruck, zusammen mit den notwendigen Unterlagen, der Standortgemeinde zukommen. Damit bleibt der kommunalen Bauverwaltung das nochmalige erfassen der Informationen für die Datenübertragung an den Kanton erspart.

Alle Informationen zu Solaranlagen finden Sie unter folgendem Link: Energie aus Sonnenstrahlung

WICHTIG: Mit dem Bau der Anlage darf - sofern keine gegenteilige Rückmeldung erfolgt - erst nach 30 Tagen seit Einreichung der Unterlagen bei der Standortgemeinde begonnen werden.
 
 
Pferdehaltung und Raumplanung
Für die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone haben sich per 1. Mai 2014 ebenfalls verschiedene Änderungen ergeben. Bezüglich der baulichen Möglichkeiten sind drei Kategorien zu unterscheiden:
- Hobbymässige Pferdehaltung (Freizeitlandwirtschaft)
- Landwirtschaftliche Betriebe mit Pferdehaltung
- Landwirtschaftliches Gewerbe mit Pferdehaltung.

Hier einige Eckdaten:
Die hobbymässige Pferdehaltung und die Pferdehaltung auf landwirtschaftlichen Betrieben ist grundsätzlich in bestehenden Gebäuden möglich.
Neue Stallbauten, Pferdeführanlagen, Plätze für die Nutzung und Weideunterstände, sind nur zu landwirtschaftlichen Gewerben bewilligungsfähig.
Für die ersten vier Pferde werden ohne spezielle Voraussetzung grundsätzlich gesamthaft 160 m² Auslauffläche, für jedes weitere Pferd 40 m² Auslauffläche bewilligt. Diese ist wenn immer möglich direkt angrenzend an die Pferdeboxe und für das Pferd permanent zugänglich zu erstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Fläche massvoll vergrössert werden.

Die baulichen Möglichkeiten der drei Kategorien sind in folgendem Merkblatt umschrieben: Merkblatt Pferd und Raumplanung
 
 
Berechnung Remisenfläche auf landwirtschaftlichen Betrieben
In der Landwirtschaft werden aus wirtschaftlichen und arbeitstechnischen Gründen saisonal einsetzbare oder spezialisierte Maschinen und Geräte zunehmend überbetrieblich benutzt oder Arbeiten an Lohnunternehmen vergeben. Der überbetriebliche Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte ist ausdrücklich erwünscht. Die Formen der Zusammenarbeit sind vielfältig. Diese Veränderungen in der Mechanisierung gilt es bei der Beurteilung landwirtschaftlicher Bauvorhaben und insbesondere bei Baugesuchen für Remisen angemessen zu berücksichtigen. Daher haben wir unsere Unterlagen für die Berechnung von Remisenflächen auf landwirtschaftlichen Betrieben angepasst.

Unter folgendem Link finden Sie das neue Merkblatt: Richtlinie Remisenflächen
 
 
Temporäre Reklamen im Bereich von Kreuzungen und Fussgängerstreifen
Regelmässig werden im Bereich von Kreuzungen, Verkehrskreiseln und Fussgängerstreifen temporäre Reklamen stationiert. Dabei handelt es sich um Bereiche, die an die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erhöhte Anforderungen stellen. Reklamen an solchen Standorten sind nicht tolerierbar und zu entfernen. Zuständig ist die Baubewilligungsbehörde (Gemeinderat, ev. Bauverwaltung).

Hier finden Sie die Richtlinien: Richtlinie über Strassenreklamen
 
 
Online Karten des Kantons Aargau
Auf der Homepage des Kantons Aargau sind über 70 verschiedene Karten, wie z.B. die Amtliche Vermessung, Richtplan, Bauzonenplan, Eignungskarte Erdwärmenutzung oder die bekannten Luftbilder aufgeschaltet. Es hat sicher Karten dabei, welche für Sie im Rahmen von Baugesuchen oder für Ihre privaten Interessen von Nutzen sind.

Hier geht es zu den online Karten: Online Karten Kt. AG
 
 
Anmeldung AfB Newsletter
Möchten Sie den Newsletter an zusätzliche Mail-Adressen erhalten? Auf unserer Homepage im Bereich Newsletter oder unter folgendem Link könne Sie dies jederzeit vornehmen: Anmeldung Newsletter
 
 
Kontakt und Impressum

Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für BaubewilligungenTel. +41 62 835 33 00
Entfelderstrasse 22Fax +41 62 835 33 09
5001 AarauE-Mail baubewilligungen@ag.ch
 


Newsletter abmelden  |   baubewilligungen@ag.ch  |   www.ag.ch/baubewilligungen