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"Nichts ist so beständig wie der Wandel." Dieses Sprichwort trifft auch auf unsere Belange zu. Daher erhalten Sie Informationen bezüglich der letzten Veränderungen / Anpassungen im Bereich der kantonalen Baubewilligungen. | |
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Formulare und Merkblätter im Internet |
Formulare und Merkblätter im Internet | | Planen Sie einen Um- oder Neubau und braucht Ihr Baugesuch eine kantonale Zustimmung? Auf der Homepage ag.ch im Bereich Bauen finden Sie verschiedene Formulare und Merkblätter zu unterschiedlichen Themen.
Die aufgeschalteten Formulare und Merkblätter sind unter folgendem Link abrufbar: Formulare und Merkblätter
Weitergehende Informationen, Formulare und Merkblätter zu landwirtschaftlichen Bauten finden Sie unter folgendem Link: Landwirtschaftliche Bauvorhaben |
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Elektronischer Baubewilligungsprozess |
Projekt Elektronischer Baubewilligungsprozess | | Die Aufgaben im Baubewilligungsverfahren werden heute primär in Papierform bewältigt. Deshalb möchte der Kanton Aargau im Rahmen der kantonalen e-Government-Strategie den Baubewilligungsprozess vom Antragsteller über die Gemeinde bis zum Kanton in Zukunft durchgehend elektronisch abwickeln. Ziel ist eine benutzerfreundliche, medienbruchfreie elektronische Dienstleistung, welche allen Beteiligten einen Mehrwert bringt.
Die elektronische Baubewilligungslösung wird seit September 2014 mit Vertretern von Kanton sowie den drei Pilotgemeinden Möhlin, Aarburg und Surbtal entwickelt. Nach der erfolgreichen Einführung der elektronischen Baubewilligungslösung in den Pilotgemeinden erhalten ab 2017 weitere Gemeinden im Kanton die Möglichkeit, die Lösung in ihrer Verwaltung einzusetzen. Es ist geplant, die Schnittstellen zu den Bauverwaltungsprogrammen GemDat Bau und BauPro im Rahmen dieses Rollouts in die Lösung zu integrieren.
Für weitere Informationen: Sabine Reichen, Projektleiterin Elektronischer Baubewilligungsprozess, sabine.reichen@ag.ch, Tel. 062 835 32 40 Markus Krause, Vertreter Abteilung für Baubewilligungen, markus.krause@ag.ch, Tel. 062 835 32 77 Manuel Bruder, Gemeindevertreter, manuel.bruder@publis.ch, Tel. 062 888 50 05 |
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Änderung der Gebührenverordnung im Bereich der Baugesuche |
Änderung der Gebührenverordnung im Bereich der Baugesuche | | Per 1. März 2015 ist die vom Regierungsrat beschlossene Änderung der Verordnung über die vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt für Entscheide über Baugesuche zu erhebenden Gebühren (neu: Verordnung über die von der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu erhebenden Gebühren, GebV AfB, SAR 713.125); in Kraft getreten. Wir möchten Sie auf die wichtigsten Änderungen hinweisen.
Aufgrund der Änderung beträgt ab 1. März 2015 die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen für Bauten und Anlage neu grundsätzlich 3 Promille der Erstellungskosten. Die Mindestgebühr beträgt neu Fr. 400.-, die Höchstgebühr Fr. 60'000.-. Die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen für Bauten und Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, beträgt ebenfalls neu 3 Promille der geschätzten Erstellungskosten . Die Mindestgebühr beträgt neu Fr. 2'000 .-, die Höchstgebühr neu Fr. 60'000.-.
Wie bisher kann die Gebühr reduziert werden, wenn das Verfahren nur einen geringen Aufwand erfordert. Zudem kann neu die Minimalgebühr unterschritten werden , wenn die geschätzten Erstellungskosten unter Fr. 1'000.- liegen. Eine Erhöhung der Gebühr für ausserordentlichen Mehraufwand ist wie bisher möglich um bis zu Fr. 1'500.-, jedoch höchstens auf neu Fr. 60'000 .-.
Weiter wird mit der Änderung § 4a neu eingefügt, welcher die Gebühren für die schriftliche Beantwortung von Anfragen zu Bauvorhaben regelt. Die Bandbreite reicht von Fr. 300.- bis Fr. 800.-, je nach Anzahl der Fachstellen, die mit einbezogen werden müssen. Für ausserordentlichen Mehraufwand kann die Gebühr zusätzlich um bis zu Fr. 600 .- erhöht werden. Sollte sich im Einzelfall die Frage stellen, ob es sich für eine Partei aus Kostengründen lohnt, eine Anfrage an die Abteilung für Baubewilligungen gemäss § 4a einzureichen , oder ob es vorteilhafter ist, von Anfang an ein Gesuch einzureichen, raten wir, mit der Abteilung für Baubewilligungen vorgängig telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Unter folgendem Link ist die Verordnung abrufbar: Gebührenverordnung SAR 713.125 (GebV AfB)
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