Abteilung Energie - Newsletter 14/2016 – Mai 2016
Guten Tag

Wir freuen uns, Ihnen den nächsten Newsletter mit ein paar Neuigkeiten vorzulegen und wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.
 
Abteilung Energie

Inhalt
Netzwerk energieberatungAARGAU
SIA 385/1 und 385/2 Warmwassernormen
Schulhäuser nachhaltig und gesund bauen
Auch Gewusst

Energieberatung
Netzwerk energieberatungAARGAU
Erfahrungsaustausch
Die Energieberaterinnen und Energieberater treffen sich regelmässig für einen Erfahrungsaustausch und entwickeln dabei immer auch Ideen für eine weiterführende Zusammenarbeit.

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Fachpublikation
SIA 385/1 und 385/2 Warmwassernormen
Warmwassernormen präzise erläutert
Die Normen SIA 385/1 und 385/2 bestimmen, wie richtige Planung hygienische und effiziente Warmwasserversorgung gewährleistet. Die soeben erschienene Dokumentation D 0244 ergänzt sie mit Erläuterungen und einem Fallbeispiel.

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Weiterbildung
Pusch Gemeindekurs
Der Kurs vermittelt, wie nachhaltige Schulgebäude gebaut werden können, und welche projektbegleitenden Inputs es von den Bauämtern für eine erfolgreiche Umsetzung braucht. Es werden Gebäudelabels und Standards für das nachhaltige Bauen vorgestellt. Anhand von Praxisbeispielen werden Stolpersteine und Erfolgsrezepte beleuchtet. Die Besichtigung der Schulhauserweiterung Sulgenbach rundet die Veranstaltung ab.

Zielpublikum: Behörden- und Kommissionsmitglieder, Projektleitende von Hochbauämtern, Angestellte von Gemeindeverwaltungen sowie Planerinnen und Planer.

Datum, Ort: 16. Juni 2016, Bern

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AUCH GEWUSST
Elektroheizungen
Gesetzliche Grundlagen für den Betrieb von Elektroheizungen
Gemäss dem geltenden Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG, SAR 773.200), § 7 Abs. 2 und der Energieverordnung (EnergieV, SAR 773.211 [Stand 30. Juni 2014]), § 24, sind neue ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung nicht zulässig. Der Ersatz von einzelnen elektrischen Direktheizungen, wie zum Beispiel Einzelspeicher, ist erlaubt. Das heisst, dass nach dem heutigen Energiegesetz nur der Ersatz eines bestehenden Einzelspeicherofens durch einen neuen Einzelspeicherofen (Eins-zu-Eins-Ersatz) erlaubt ist. Der Ersatz durch eine andere Technologie (z.B. Infrarotheizung) ist nicht zulässig.