Newsletter der Abteilung Tiefbau – 2-16
Guten Tag

Wir freuen uns, Ihnen einen weiteren Newsletter der Abteilung Tiefbau präsentieren zu können.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und freuen uns über Rückmeldungen und Anregungen.

Abteilung Tiefbau
Inhalt
Angebote als ARGE oder INGE
Unternehmerbewertung der Abteilung Tiefbau
REMINDER – Regelung über die Verwendung ungebundener Gemische

Angebot als ARGE und INGE
Was sich Anbieter bei einem Angebot als ARGE oder INGE bewusst sein müssen
Fast bei jeder Submission werden Angebote auch von einer ARGE oder einer INGE eingereicht. Nach erfolgtem Vergabezuschlag äussern dann viele von ihnen den Wunsch, doch nicht als ARGE oder INGE den Vertrag abschliessen zu wollen.
Die Gründung einer ARGE/INGE mit einer eigenen Berufs- oder Haftpflichtversicherung und einer eigenen MWSt.-Nummer ist mit zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden. In der Praxis kommt es daher nicht selten vor, dass die ATB nach der Auftragserteilung an eine ARGE/INGE angefragt wird, ob, entgegen den Angaben im Angebot, der Vertrag nur mit einer Anbieterfirma und nicht mit der ARGE/INGE abgeschlossen werden kann. Die ATB kann aber im Nachgang zu einer Submission nicht mit einer anderen Firma als dem Zuschlagsempfänger den Vertrag abschliessen.


Bild mit Recyclingprodukten
Unternehmerbewertung der Abteilung Tiefbau (ATB)
Zum Abschluss von Bau- oder Dienstleistungsaufträgen erstellt die ATB seit mehreren Jahren jeweils eine sogenannte Unternehmerbewertung. Diese Unternehmerbewertung erfährt per 1. Januar 2017 eine Anpassung.
Gegenseitiges Feedback, Übersicht über die Qualität der Auftragnehmer sowie Förderung der Auftragnehmer, welche eine gute Qualität leisten, sind einige der Ziele, welche mit der Unterneh-merbewertung verfolgt werden.


Bild von Bodenaushub
Regelung über die Verwendung ungebundener Gemische
REMINDER – Wie bereits im Newsletter vom Mai 2016 angekündigt, wird ab 2017 die Qualitätssicherung der ungebundenen Gemische konsequent geregelt. Die Regelungen gelten für alle, auch laufende Baustellen.
Die im nachfolgenden PDF-Dokument aufgelisteten Vorgaben stellen keine Neuerung dar, da die massgebende Norm bereits seit dem 1. August 2011 in Kraft ist. Die Überwachung erfolgt ab dem
1. Januar 2017 bei allen, auch laufenden Baustellen.