Installationsplätze ausserhalb der Bauzone
Bei am Bauzonenrand gelegenen Bauvorhaben innerhalb der Bauzone besteht häufig der Bedarf, Installations- und Aushublagerplätze ausserhalb der Bauzone anzulegen. In der Vergangenheit musste regelmässig festgestellt werden, dass derartige Nutzungen entweder gänzlich ohne Bewilligung oder zumindest ohne Einbezug des Kantons realisiert wurden. Eine solche Vorgehensweise birgt die Gefahr, dass aufgrund des unsachgemässen Vorgehens der betroffene Boden langfristig geschädigt wird. Um Auflagen zum Schutz des Bodens verfügen und letztendlich kontrollieren zu können, sind derartige Vorhaben unter Einbezug des Kantons zu bewilligen. Damit dieses Ziel in der Praxis umgesetzt werden kann, soll die Bewilligungspraxis massvoll gelockert und eine schnelle Verfahrensabwicklung sichergestellt werden.
Im Idealfall sind Gesuche für Installations- und Materiallagerplätze Bestandteil der Baugesuchsunterlagen und können so im ordentlichen Baugesuchsverfahren behandelt werden. Ist dies nicht möglich, sind entsprechende Gesuche als Nachtrag bei der Gemeinde einzureichen.
Installations- und Materiallagerplätze ausserhalb der Bauzonen benötigen aufgrund ihres Standorts eine kantonale Zustimmung. Sind keine weiteren kantonalen Belange betroffen, ergeht der kantonale Entscheid nach Überweisung der entsprechenden Gesuche an die Abteilung für Baubewilligungen in der Regel innert zwei Wochen. Für einfache Standardgesuche wird auf kantonaler Ebene eine reduzierte Grundgebühr erhoben.
Bewilligungen werden mit folgenden Auflagen verknüpft:
- Der Beginn der temporären Beanspruchung sowie der erfolgte Rückbau sind den kantonalen Behörden an folgende Mail-Adresse zu melden: boden@ag.ch.
- Der Installations- bzw. Lagerplatz ist nach Bauvollendung, spätestens jedoch bis (Tag/Monat/Jahr), vollständig zurückzubauen.
- Installationsplätze sind zu befestigen. Dazu ist unter trockenen Bedingungen ein 50 Zentimeter mächtiger Kieskörper direkt auf den gewachsenen, begrünten sowie genügend abgetrockneten Boden zu schütten (allenfalls mit reissfestem Trennvlies).
- Die Schüttung hat vor Kopf und ohne Befahren des Bodens zu erfolgen.
- Die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist nicht zulässig.
- Bezüglich Zwischenlagerung von Boden auf dem gewachsenen Boden gelten die Anforderungen gemäss den BAFU-Publikationen "Bodenschutz beim Bauen" und "Boden und Bauen". Die Erschliessung hat analog dem Vorgehen bei Installationsplätzen zu erfolgen.
- Oberbodendepots sind – um einer Verunkrautung entgegenzuwirken – zu begrünen.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Begleitschreiben mit Antrag auf Ausnahmebewilligung (Nachweis fehlender Alternativen)
- Situationsplan mit eingezeichnetem und vermasstem Installations-/Lagerplatz
- Einverständniserklärung des betroffenen Grundeigentümers
Wenn durch die Erstellung eines Installationsplatzes eine Vegetationsperiode betroffen ist, müssen die Flächen bei der Datenerhebung für die Direktzahlungen während der Dauer der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung abgemeldet werden. Die hierfür von Landwirtschaft Aargau ausgestellte "Bewilligung Zweckentfremdung von Biodiversitätsflächen bezüglich Direktzahlungen" entspricht dabei nicht der Baubewilligung.