Newsletter Abteilung für Baubewilligungen Nr. 1/2021 – Ausgabe 9
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung für Baubewilligungen
Geschätzte Leserinnen und Leser

Mit diesem Newsletter informieren wir Sie über verschiedene Informationen, Neuerungen und Anliegen aus der Abteilung für Baubewilligungen.
Rückmeldungen und Anregungen Ihrerseits nehmen wir gerne entgegen.

Freundliche Grüsse
Abteilung für Baubewilligungen

 
Inhaltsverzeichnis

 
Information

 
Corona als Katalysator für "eBau"

Das Verhalten unserer Gesellschaft hat sich infolge der Corona-Krise verändert. Auch für die Verwaltungswelt hat diese Situation spürbare Konsequenzen. Die Verwaltungen durften zwar während des verschärften Lockdowns geöffnet bleiben. Nichtsdestotrotz haben viele Verwaltungen einen Teil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt. Damit das verordnete Homeoffice effizient genutzt werden konnte, mussten die Verwaltungen Hardware, Software, Webzugänge usw. in Rekordzeit aufrüsten. Eine eigentliche Herausforderung war nicht die Organisation rund um das Equipment zum Homeoffice, sondern viel mehr die Tatsache, dass viele Dossiers in den Verwaltungen in physischer Form vorhanden sind. Auch die Kundinnen und Kunden wechselten in dieser Zeit verstärkt auf digitale und telefonische Kanäle. Dieser Wechsel könnte dazu führen, dass die Klienten – praktisch "gezwungenermassen" – die Vorteile von digitalen Zugangswegen kennengelernt haben und sich somit deren Nutzungsgrad nachhaltig erhöhen würde. Daher könnten sich die Herausforderungen aus Covid-19 letztendlich auch als Chance erweisen, sofern daraus eine dauerhaft erhöhte Akzeptanz der digitalen Verwaltung resultiert.
Wie praktisch wäre es dann gerade in solchen Situationen, wenn die Gesuchsteller die Baugesuche online einreichen könnten und die Verwaltungen bzw. die Baubehörden auf ein elektronisches Baudossier zugreifen könnten?

Stand heute sind insgesamt 22 Gemeinden an eBau angeschlossen. In diesen Gemeinden können die Gesuchstellenden ihre Baugesuche elektronisch einreichen. Mit dem elektronischen Baubewilligungsprozess wandelt sich das Grundverständnis von einer verwaltungsorientierten zu einer kundenorientierten Dienstleistung mit einem Mehrwert für alle am Prozess Beteiligten. Mit dem schrittweisen Rollout und den Schulungen sollen die Gemeinden sukzessive mit dem digitalen Baubewilligungsprozess vertraut gemacht werden.
Damit ab dem Spätherbst 2021 auch Gemeinden mit einer eigenen Bauverwaltersoftware an eBau Aargau angeschlossen werden können, wurde im vergangenen Jahr die eCH-Schnittstelle (Meldungs-Hub) iniziert. Die Realisierung ist in vollem Gange und Ende August 2021 abgeschlossen. Die Termine für den Anschluss einer Bausoftware an eBau ist von den jeweiligen Softwareanbietern abhängig.

 
Rechtliches

 
Rechtskraft von nicht angefochtenen Rückbauanordnungen

Baupolizei: Bei hängigen Beschwerden sind Rückbauanordnungen, welche – im Gegensatz zu anderen Anordnungen derselben Verfügung – nicht angefochten werden, gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts sofort vollstreckbar.

Eine in der Beschwerde nicht angefochtene Rückbauanordnung wird nämlich gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts für diejenigen Bauten und Anlagen, deren Rückbau nicht angefochten ist, sofort rechtskräftig. Die Rechtsprechung, wonach das aargauische Recht keine Teilrechtskraft für Baubewilligungen kennt, lasse sich nicht auf verweigerte (nachträgliche) Baubewilligungen und damit verbundene Rückbauanordnungen übertragen. Das erklärt sich gemäss Verwaltungsgericht daraus, dass von einer Baubewilligung erst Gebrauch gemacht werden können soll, wenn definitiv feststeht, ob und in welchem Umfang ein Bauvorhaben realisiert werden darf. Derweil spricht nichts dagegen, dass bereits erstellte Bauten und Anlagen entfernt werden müssen, sobald definitiv feststeht, dass sie nicht bewilligt werden können (Urteil WBE.2019.63 vom 30. August 2019, E. 2.2.3).

 
Rechtliche Grundlage für elektronische Eingabe an die Gemeinden

Im Zusammenhang mit eBau und der Digitalisierung des Baugesuchprozesses möchten wir die Gemeinden auf die rechtliche Regelung der zulässigen Kommunikationskanäle zwischen Privaten und Behörden gemäss Übermittlungsverordnung (SAR 271.215) aufmerksam machen. Was die Eingaben von Privaten an Behörden, also auch Gemeinden anbelangt, ist folgende Bestimmung der Übermittlungsverordnung einschlägig:

§ 4a Eingaben ohne elektronische Signatur
1 Eingaben, ausgenommen Einwendungen und Einsprachen, sind ohne anerkannte elektronische Signatur in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zulässig, wenn sie
a) auf dem für das entsprechende Verfahren zur Verfügung gestellten elektronischen Zugang erfolgen und
b) die für das entsprechende Verfahren erforderlichen Identifizierungsmerkmale enthalten.

1bis Als Identifizierungsmerkmale gemäss Absatz 1 lit. b gelten namentlich:
a) eine staatlich anerkannte elektronische Identität für die Schweiz,
b) eine der Person bereits zugewiesene und der entsprechenden Behörde bekannte Ziffern-, Buchstaben- oder Zeichenfolge,
c) eine handschriftlich unterzeichnete, eingescannte Liste der eingereichten Unterlagen.
1ter Die Behörde kann zur Feststellung der Identität weitere Vorkehrungen vorsehen.

2 Im Baugesuchsverfahren sind die Pläne vermasst einzureichen.


Die meisten Gesuchstellenden werden keine elektronische Signatur haben. Im Zusammenhang mit eBau erfolgt die Eingabe, also das Einreichen des Baugesuchs, über die Plattform des Kantons, was § 4a Abs. 1 lit. a entspricht. Die handschriftlich unterzeichnete, eingescannte Liste der eingereichten Unterlagen ist als Identifizierungsmerkmal zwingend erforderlich. Unzulässig wäre demnach, wenn Gesuchstellende die Baugesuchunterlagen der Gemeinde per E-Mail oder Stick einreichen würden.

 
Publikation

 
Neuer Bericht "Nachhaltige Entwicklung im Kanton Aargau"

Wie steht es um die wirtschaftliche Standortqualität des Kantons Aargau, wie um die Gesundheit der Aargauer Bevölkerung und wie macht sich der Klimawandel im Kanton bemerkbar? Und: Was hat dies alles miteinander zu tun? Dies und mehr erfahren Sie im fünften Bericht Nachhaltige Entwicklung des Kantons Aargau. Publiziert als Online-Plattform zeigt er umfassend auf, wo der Kanton Aargau aus Sicht der nachhaltigen Entwicklung steht. Dazu werden die drei Nachhaltigkeitsdimensionen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt mit 32 Themen konkretisiert und mit Indikatoren gemessen. Neu wird zudem der Stand der global geltenden UNO-Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals) im Kanton Aargau beschrieben. Mehr dazu erfahren Sie auf ag.ch/nhb.

 
Weiterbildung

 
Einführung "eBau Aargau" für Gemeinden

Ab Mai 2021 bietet die AfB im Rahmen der Rollouts von "eBau Aargau" eine Einführungsschulung für Gemeinden an. Diese Schulung richtet sich an interessierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von kommunalen Bauverwaltungen, die mit "eBau Aargau" arbeiten werden. Vertiefte Informationen zu den Schulungen finden Sie auf ag.ch/ebau. Das Anmeldetool befindet sich auf der Webseite: www.ag.ch/personalentwicklung > Bildungsangebote > Filtern nach "eBau Aargau"

 
Termine

21. Mai 2021
Der Diplomlehrgang DAS vermittelt und vertieft die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Fachfunktionen als Bauverwalter/in. Der Programminhalt der Weiterbildung wurde u.a. mit dem Aargauischen Bauverwalterverband gemeinsam entwickelt. So ist gewährleistet, dass die Inhalte aktuell und kantonsspezifisch sind.

 
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