Rechtliche Grundlage für elektronische Eingabe an die Gemeinden
Im Zusammenhang mit eBau und der Digitalisierung des Baugesuchprozesses möchten wir die Gemeinden auf die rechtliche Regelung der zulässigen Kommunikationskanäle zwischen Privaten und Behörden gemäss Übermittlungsverordnung (SAR 271.215) aufmerksam machen. Was die Eingaben von Privaten an Behörden, also auch Gemeinden anbelangt, ist folgende Bestimmung der Übermittlungsverordnung einschlägig:
§ 4a Eingaben ohne elektronische Signatur
1 Eingaben, ausgenommen Einwendungen und Einsprachen, sind ohne anerkannte elektronische Signatur in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zulässig, wenn sie
a) auf dem für das entsprechende Verfahren zur Verfügung gestellten elektronischen Zugang erfolgen und
b) die für das entsprechende Verfahren erforderlichen Identifizierungsmerkmale enthalten.
1bis Als Identifizierungsmerkmale gemäss Absatz 1 lit. b gelten namentlich:
a) eine staatlich anerkannte elektronische Identität für die Schweiz,
b) eine der Person bereits zugewiesene und der entsprechenden Behörde bekannte Ziffern-, Buchstaben- oder Zeichenfolge,
c) eine handschriftlich unterzeichnete, eingescannte Liste der eingereichten Unterlagen.
1ter Die Behörde kann zur Feststellung der Identität weitere Vorkehrungen vorsehen.
2 Im Baugesuchsverfahren sind die Pläne vermasst einzureichen.
Die meisten Gesuchstellenden werden keine elektronische Signatur haben. Im Zusammenhang mit eBau erfolgt die Eingabe, also das Einreichen des Baugesuchs, über die Plattform des Kantons, was § 4a Abs. 1 lit. a entspricht. Die handschriftlich unterzeichnete, eingescannte Liste der eingereichten Unterlagen ist als Identifizierungsmerkmal zwingend erforderlich. Unzulässig wäre demnach, wenn Gesuchstellende die Baugesuchunterlagen der Gemeinde per E-Mail oder Stick einreichen würden.