Newsletter Abteilung für Baubewilligungen Nr. 2/2021 – Ausgabe 10
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung für Baubewilligungen
Geschätzte Leserinnen und Leser

Mit diesem Newsletter informieren wir Sie über verschiedene Informationen, Neuerungen und Anliegen aus der Abteilung für Baubewilligungen.
Rückmeldungen und Anregungen Ihrerseits nehmen wir gerne entgegen.

Freundliche Grüsse
Abteilung für Baubewilligungen

 
Inhaltsverzeichnis

 
eBau Aargau

Mit "eBau Aargau" auf den digitalen Zug aufspringen
Mit dem elektronischen Baubewilligungsprozess wandelt sich das Grundverständnis von einer verwaltungsorientierten zu einer kundenorientierten Dienstleistung mit einem Mehrwert für alle am Prozess Beteiligten. Voraussichtlich ab dem 2. Quartal 2022 können auch Gemeinden mit einer eigenen Bauverwaltersoftware über eine eigens dafür entwickelte Schnittstelle an "eBau Aargau" angeschlossen werden. Mit dem Einsatz neuer Technologien durch die fortschreitende Digitalisierung ergeben sich für Verwaltungen viele Möglichkeiten, besser zu werden – besser für die Kunden, aber auch für ihre Mitarbeitenden. Die digitalisierte Behördenleistung soll für die Verwaltung letztendlich kostensparend, prozessoptimierend und verwaltungsreduzierend sein. Für die Bürgerinnen und Bürger soll die Leistung informativ, rund um die Uhr verfügbar und ortsunabhängig sein. Grund genug also, die sich bietende Chance jetzt zu nutzen.
Zentral dabei ist es, die Digitalisierung geplant und schrittweise voranzutreiben. So bleiben der personelle und finanzielle Aufwand, die organisatorischen und prozessualen Anpassungen, aber auch die Risiken für die Verwaltung und die Mitarbeitenden tragbar.
"eBau Aargau" ist das richtige Tool, um den ersten wichtigen Schritt zu tun. Gerade für Gemeinden ohne Erfahrungen im Bereich des elektronischen Arbeitens und ohne eigene Bauverwaltersoftware ist "eBau" eine gute Lösung, um auf den digitalen Zug aufzuspringen. Ein wirklich leicht gemachter Schritt für die kommunale Baubehörde.

 
Rechtliches

Kantonale Zustimmung für Feuerungsanlagen
Sowohl für Neubauten als auch für den Ersatz von Oel- und Gasfeuerungen durch Holzfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung (NWL) von über 60 kW (entspricht 70 kW Feuerungswärmeleistung FWL), ist eine kantonale Beurteilung in einem Baubewilligungsverfahren erforderlich. Holzfeuerungen sind umweltrelevante Anlagen, die eine kantonale Zustimmung benötigen (§ 31 EG UWR).
Durch die Zunahme von Holzfeuerungsanlagen als nachhaltiger Ersatz von Oel- und Gasfeuerungen haben sich in letzter Zeit die Vorkommnisse gehäuft, bei denen die kantonale Zustimmung nicht eingeholt wurde und dies erst bei der Erteilung der kantonalen Brandschutzbewilligung bemerkt worden ist.

Änderung Brandschutzgesetz per 1. Januar 2022
Ab 1. Januar 2022 entfällt durch die Änderung des Brandschutzgesetzes die Brandschutzbewilligung von Feuerungen für feste Brennstoffe mit einer automatischen Beschickung (§ 4 BSG). Dadurch werden Holzfeuerungen ohne kantonale Zustimmung erst viel später oder allenfalls gar nicht bemerkt. Sollte der Anlagenbetreiber die Holzfeuerung ohne kantonale Zustimmung erstellt haben, könnten für ihn im Nachhinein teure Umbaukosten entstehen, falls die Anlage nicht gemäss den Anforderungen der Luftreinhalteverordnung erstellt wurde. Umso wichtiger ist es, dass die kantonale Zustimmung bei Neubauten und Ersatz von Oel- und Gasfeuerungen durch Holzfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung von über 60 kW (entspricht 70 kW Feuerungswärmeleistung) eingeholt wird.

Neue Praxis für LED-Werbung und Überarbeitung Reklamerichtlinie
Der Regierungsrat hat die Praxis bezüglich digitaler Werbetafeln angepasst. So ist die Grösse neu auf maximal 3,5 Quadratmeter beschränkt. Zusätzlich gelten neue Zulassungsvoraussetzungen bezüglich Standorte sowie technische Einstellungen. In diesem Zusammenhang wurde die kantonale Richtlinie über Strassenreklamen überarbeitet und neu strukturiert.

Teilrevision der Bauverordnung per 1. November 2021
Der Regierungsrat hat am 25. August 2021 eine Änderung der Bauverordnung (BauV) beschlossen. Die Änderung tritt am 1. November 2021 in Kraft. Die aktualisierte Version wird dann hier aufgeschaltet: Aargauische Gesetzessammlung > SAR 713.121. Die Änderung betrifft sowohl rechtskräftige wie auch laufende Planungen der Gemeinden.
In der revidierten BauV sind strittige Punkte bereinigt und baurechtliche Begriffe kantonal einheitlich definiert.
In den Erläuterungen zur Änderung der BauV sind die Änderungen an der BauV erklärt. Ergänzt werden die Erläuterungen mit Merkblättern zur Plakatwerbung und zur Sicht im Strassenraum.

 
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