Newsletter Abteilung für Baubewilligungen Nr. 1/2022 – Ausgabe 11
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung für Baubewilligungen
Geschätzte Leserinnen und Leser

Mit diesem Newsletter informieren wir Sie seitens der Abteilung für Baubewilligungen über aktuelle Informationen und Schulungstermine für "eBau Aargau".
Rückmeldungen und Anregungen Ihrerseits nehmen wir gerne entgegen.

Freundliche Grüsse
Abteilung für Baubewilligungen
 
Inhaltsverzeichnis

 
Information

 

Swissgrid ist die nationale Netzgesellschaft und verantwortet als Eigentümerin den sicheren und diskriminierungsfreien Betrieb des Schweizer Höchstspannungsnetzes (Spannungsebene 380/220 kV).

Auf Seiten der Gemeinden oder Eigentümer besteht die Pflicht, die gesetzlich festgelegten Abstände zu Höchstspannungsleitung einzuhalten. Die Eingabe von Bauprojekten und Zonenplanänderungen erfolgt auf Gemeindeebene. Bei den Gemeinden liegt als zuständige Baubewilligungsbehörde gemäss Art. 11a LeV die Verpflichtung, vor Erteilung einer Baubewilligung oder der Genehmigung einer Nutzungsänderung die Betreiberin einer Höchstspannungsleitung anzuhören.

Die Swissgrid macht in ihrem Schreiben an die Gemeinden darauf aufmerksam, dass Baugesuche in der Nähe von Höchstspannungsleitungen (Spannungsebene 380/220 kV) für Bauvorhaben, bei denen keine Publikationspflichten bestehen sowie auch geplante Zonenplanänderungen per E-Mail an dbkm@swissgrid.ch zu melden sind. Swissgrid ist verpflichtet, bei Baugesuchen in Leitungsnähe zu prüfen, ob sie eine Gefährdung für das Netz darstellen.

Bei Baugesuchen, die publiziert werden, ist weiterhin keine Meldung an die Swissgrid erforderlich. Publizierte Baugesuche werden von der Swissgrid erfasst und die Gesuchsunterlagen bei Relevanz für die Höchstspannungsleitungen direkt bei den Gemeinden eingefordert.


 
Hinweis

Bei Baugruben entlang der Bauzonengrenze sind unter Umständen Erdanker notwendig, die unterirdisch die Landwirtschaftszone beanspruchen. Wir weisen darauf hin, dass solche Anker eines kantonalen Baugesuchs (§ 63 Abs. lit. e BauG) bedürfen und nur bewilligungsfähig sind, sofern diese die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beeinträchtigen, eine Vereinbarung (Ankerrecht) mit der Eigentümerschaft der Landwirtschaftsparzelle vorliegt und die Erdanker nachweislich zur Baugrubensicherung notwendig sind.

Bei Stützmauern, die bis an die Bauzonengrenze reichen, sind sämtliche Mauerbestandteile inkl. Sockel innerhalb der Bauzone zu erstellen. Terrainabgrabungen (Böschung über der Stützmauer) oder Terrainaufschüttungen in der angrenzenden Landwirtschaftszone sind unzulässig.
 
Termine

 

Ab Mai 2022 bietet die Abteilung für Baubewilligungen im Rahmen des Rollouts von "eBau Aargau" neue Termine für eine Einführungsschulung der Gemeinden an. Diese Schulung richtet sich an interessierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kommunalen Bauverwaltungen, die bereits mit "eBau Aargau" arbeiten oder planen dies zu tun.

Die Schulungen finden wie folgt statt:
1. Kurs: 23. Mai 2022 - Schulungsraum 2 (Aarau)
2. Kurs: 07. Juni 2022 - Schulungsraum 2 (Aarau)
3. Kurs: 20. Juni 2022 - Schulungsraum 2 (Aarau)
4. Kurs: 09. August 2022 - Schulungsraum 3 (Aarau)
5. Kurs: 23. August 2022 - Schulungsraum 2 (Aarau)
6. Kurs: 27. September 2022 - Schulungsraum 3 (Unterentfelden)

 
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Abteilung für Baubewilligungen

Entfelderstrasse 22
5001 Aarau
062 835 33 00
baubewilligungen@ag.ch
www.ag.ch/baubewilligungen

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