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Newsletter Abteilung für Baubewilligungen Nr. 01/24 – Ausgabe 12 | | | |
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Baubewilligungen | | | |
News aus der Abteilung für Baubewilligungen | | | | | |
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Geschätzte Leserinnen und Leser Mit diesem Newsletter informieren wir Sie über verschiedene Informationen, Neuerungen und Anliegen aus der Abteilung für Baubewilligungen. Rückmeldungen und Anregungen Ihrerseits nehmen wir gerne entgegen. Freundliche Grüsse Abteilung für Baubewilligungen | | | |
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Korrekte Publikation von Baugesuchen | | | | |
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Publikation von Bauvorhaben, die dem Verbandsbeschwerderecht unterliegen | | | | |
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Nicht korrekt publizierte Baugesuche sind formell fehlerhaft und daher nachträglich anfechtbar. Dies beeinträchtigt die Rechtssicherheit. Einer korrekten Publikation von Baugesuchen kommt im Verfahren daher eine entscheidende Bedeutung zu. Bekanntgemacht werden Bauprojekte vom jeweils zuständigen Gemeinderat. Liegt ein Bauvorhaben vor, bei welchem eine Gemeinde oder eine Organisation die (Verbands-)Beschwerde nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) erheben kann, genügt eine Publikation alleine im Publikationsorgan der Gemeinde nicht. Auch sind sämtliche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen im kantonalen Amtsblatt zu publizieren. Bei jeder Publikation ist darauf zu achten, dass neben generellen Informationen (Namen und Adressen der Gesuchstellerin respektive des Gesuchstellers, Lage des Baugrundstücks, Art und Zweck des Projekts) insbesondere auch Informationen zum anwendbaren materiellen Recht (Hinweise auf die für das Projekt wesentlichen Bewilligungen sowie die betroffene Nutzungszone) zwingend aufzuführen sind (vgl. § 54 Abs. 3 BauV). Das Bauvorhaben ist so zu bezeichnen und zu umschreiben, dass sich Dritte ein grundsätzliches Bild vom geplanten Projekt und von dessen Auswirkungen machen können. Weitere Hinweise können der Vollzugshilfe des BAFU entnommen werden: | | | | |
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Beglaubigte Katasterplankopien | | | | |
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Notwendigkeit von beglaubigten Katasterplankopien | | | | |
In der Folge einer regierungsrätlichen Beantwortung einer Interpellation im Grossen Rat hat die Abteilung für Baubewilligungen am 12. Dezember 2023 die Aargauer Gemeinden angeschrieben und darauf aufmerksam gemacht, dass der Regierungsrat das Einverlangen von beglaubigten Auszügen als nicht notwendig erachtet, sofern nicht spezielle und begründete Umstände vorliegen. Weiter wurde mitgeteilt, dass die Abteilung für Baubewilligungen deshalb, mit Ausnahme von begründeten Einzelfällen, auf solche beglaubigten Auszüge verzichtet. Präzisierend ist anzumerken, dass dieser Verzicht nur unter Berücksichtigung folgender Voraussetzungen möglich ist:
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| ● | Die Pläne basieren auf einem Auszug aus dem kantonalen Geoportal (AGIS, Amtliche Vermessung). Pläne von anderen Portalen können allenfalls unstimmig oder veraltet sein. |
| ● | Es sind direkt aus dem AGIS-Portal digital erzeugte Pläne mit Standardmassstäben zu verwenden. Das Kopieren und Scannen verfälscht Massstäbe. | |
Generell können Bewilligungen nur erteilt werden, wenn ein Bauvorhaben durch die Plangrundlagen exakt und zweifelsfrei definiert ist. Bei speziellen Fällen oder Unsicherheiten sind beglaubigte Auszüge unverändert gerechtfertigt. | | | | |
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Neue Online-Karte zu Massenbewegungen und Naturereignissen | | | | |
Seit einigen Monaten ist die Karte "Gefahrenhinweiskarte Massenbewegungen" in den AGIS online Karten verfügbar. Die Karte liefert Informationen zu dokumentierten Ereignissen sowie zu Gebieten, in denen Massenbewegungen auftreten können. Abgebildet werden Stürze (Steinschlag, Blockschlag), Rutschungen und Absenkungen. Zudem dokumentiert die Karte Überschwemmungen, Übermurungen, Oberflächenabflüsse und Grundwasseraufstösse respektive Gebiete, in denen diese Ereignisse auftreten können. Der Kartendienst kann als Arbeitsmittel in der Standortwahl von neuen Bauten innerhalb und ausserhalb der Bauzone dienen. In diesem Zusammenhang wurde das Merkblatt "Umsetzung des Überschwemmungsschutzes im Baubewilligungsverfahren" erweitert. | | | | |
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Abgrenzung Baugebiet und Nichtbaugebiet | | | | |
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Ein zentraler Grundsatz der Raumplanung ist die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Ausserhalb der Bauzone sind grundsätzlich nur landwirtschaftliche oder in Ausnahmefällen standortgebundene neue Bauten und Anlagen bewilligungsfähig. Bei Bauparzellen an der Zonengrenze ist zu beachten, dass ausserhalb der Bauzone in der Regel keine Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Bauzonengrenze, welche nicht immer identisch mit der Parzellengrenze ist. Temporäre Installations- und Aushublagerplätze sind bewilligungspflichtig. Installations- und Materiallagerplätze ausserhalb der Bauzonen benötigen aufgrund ihres Standorts eine kantonale Zustimmung. Im Idealfall sind Gesuche für Installations- und Materiallagerplätze Bestandteil der Baugesuchunterlagen und können so im ordentlichen Baugesuchsverfahren behandelt werden. Ist dies nicht möglich, sind entsprechende Gesuche als Nachtrag bei der Gemeinde einzureichen. Als Hilfsmittel empfehlen wir das Merkblatt "Bauzonengrenzen". | | | | |
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Department Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Baubewilligungen | | | |
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau 062 835 33 00, www.ag.ch/baubewilligungen Halten Sie sich zu aktuellsten Mitteilungen auf dem Laufenden.
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