Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons Die eidgenössischen Räte beschlossen am 14. Dezember 2012, die Rückerstattungspflicht der Heimatkantone an die Sozialhilfekosten der Aufenthalts- und Wohnkantone gemäss Zuständigkeitsgesetz abzuschaffen. Diese Änderung wird am 8. April 2017 in Kraft treten. Die Wohn- und Aufenthaltskantone können den Heimatkantonen die Sozialhilfekosten, die ihnen bis am 7. April 2017 entstanden sind, noch bis am 7. April 2018 nach dem heute geltenden Recht in Rechnung stellen (Art. 37a ZUG Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012). Abrechnungen, die später vorgelegt werden, muss der Heimatkanton nicht mehr beachten. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt der SKOS zur Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons.
Zudem weisen wir Sie darauf hin, dass Frankreich per Ende November 2016 das Abkommen mit der Schweiz über die Fürsorge für Unbemittelte aufgekündigt hat. Gemäss den Bestimmungen bleibt bei einer Kündigung das Abkommen noch ein Jahr gültig, das heisst die Kündigung tritt am 30. November 2017 in Kraft.
Kündigungsmodalitäten Krankenversicherer Im Zusammenhang mit den neuen KVG-Richtprämien haben sich Fragen zum Thema "Wechsel Krankenversicherungen" ergeben. Aus diesem Grund haben wir das Kapitel 6.3.1 "Medizinische Grundversorgung, Krankenversicherungsprämien" mit einem Merkblatt des Bundesamts für Gesundheit über die Kündigungsmodalitäten der Krankenversicherer ergänzt.
Aktuelle Gesetze – Überarbeitung Formulare Wie in unserem Newsmail vom 15. Dezember 2016 bereits angekündigt, wurden zwischenzeitlich die Links zur Sozialhilfe- und Präventionsverordnung, zum Zuständigkeitsgesetz (ZUG) und zum Zivilgesetzbuch aktualisiert.
Des Weiteren wurden die Berechnungsformulare optimiert und orthografische Fehler behoben. Die Gemeinden finden die überarbeiteten Formulare im Handbuch Soziales. Bitte verwenden Sie dazu die Ihnen im Dezember 2016 zugstellten Zugangsdaten.
Gerne weisen wir Sie darauf hin, dass wir das Formular "Materielle Hilfe im Bereich Kopfteilung" überarbeitet haben. Die Beträge für die Kopfteilung entsprechen dem gerundeten Grundbedarf gemäss SKOS-Richtlinien vom 1. Januar 2017 (1 von 2 = Fr. 755.– ; 1 von 3 = Fr. 611.–; 1 von 4 = Fr. 528.–). Wird eine Unterstützungseinheit gemeinsam unterstützt und erfolgt die Kopfteilung lediglich aufgrund von unterschiedlichen Kantonsbürgerrechten (ZUG-Abrechnungen) oder unterschiedlichen Kostenersatzenden bei den Flüchtlingen, sind die ungerundeten Beträge im Rahmen der Kopfteilung abzurechnen.
Zudem weisen wir Sie darauf hin, dass die neuen Formulare "Quartalsabrechnung ZUG und Flüchtlinge" mit den Ansätzen der SKOS-Richtlinien vom 1. Januar 2017 rechnen. Wir bitten Sie daher, für Abrechnungen, welche Leistungen nach den alten gültigen SKOS-Richtlinien betreffen, die Vorlagen aus dem Easy-Soz zu verwenden. Die neuen Vorlagen kommen erst zur Anwendung, wenn die Auszahlungen tatsächlich gemäss den SKOS-Richtlinien vom 1. Januar 2017 erfolgen.
Formular 80.0 "Kostentragung und Kostenverteilung" Des Weiteren machen wir Sie darauf aufmerksam, dass der Kantonale Sozialdienst am 27. Januar 2017 schriftlich zur Geltendmachung des kantonalen Beitrags für das Jahr 2016 eingeladen hat. Die Gemeinden erhielten das Formular 80.0 der Formularsammlung des Kantonalen Sozialdiensts "Kostentragung und Kostenverteilung – Erhebungsformular/Abrechnungsgrundlage" per Post. Zudem können Sie das Formular, die Anleitung zur Berechnung sowie die Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) von der Homepage des Kantonalen Sozialdiensts herunterladen.
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