Newsmail Handbuch Soziales – 02/2017
Sehr geehrte Damen und Herren

Gerne möchten wir Sie auch in diesem Frühsommer mit Aktualitäten bedienen. Die letzten Kinderkrankheiten der Formulare im Handbuch Soziales haben wir nun behandelt und die Formulare optimiert. Das Vorgehen bei der Einholung von Kostengutsprachen für arbeitsmarktliche Massnahmen bei Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen wurde überarbeitet und konkretisiert. Bei weiterführenden Fragen stehen Ihnen die Mitarbeitenden des Case Managements Integration gerne zur Verfügung. Zu reden gab auch die Bevorschussung des Kindes- und Betreuungsunterhaltes aufgrund der neuen Regelungen zum Kindesaufenthalt. Wir haben dazu eine Anwendungsempfehlung ausgearbeitet.
 
Wir danken Ihnen herzlich für die konkreten Rückmeldungen und die konstruktive Zusammenarbeit zu den Themen rund um die Sozialhilfe. Dies hilft uns dabei, das Handbuch Soziales stets aktuell zu halten.
 
 
Freundliche Grüsse
Sandra Stamm
Leiterin Sektion Öffentliche Sozialhilfe


News
Formulare
In den letzten Monaten haben Sie uns auf verschiedene Fehler bei den Formulare hingewiesen. Wir haben Ihre Rückmeldungen überprüft und die Formulare entsprechend angepasst. Die Berechnungsformulare wurden optimiert und orthografische Fehler behoben. Als Gemeinde finden Sie die überarbeiteten Formulare im Handbuch Soziales. Bitte verwenden Sie dazu die Zugangsdaten, die Ihnen im Dezember 2016 zugestellt wurden.
Gerne weisen wir Sie darauf hin, dass wir die Formulare "Materielle Hilfe Berechnung Konkubinatsbeitrag" und "Materielle Hilfe Berechnung Entschädigung Haushaltsführung" überarbeitet haben. Bei der Berechnung des Konkubinatsbeitrags und der Entschädigung Haushaltsführung ist immer eine Kopfteilung vorzunehmen. Die Formulare wurden entsprechend angepasst.
Zudem weisen wir Sie darauf hin, dass die Formulare "Quartalsabrechnung junge Erwachsene" und "Quartalsabrechnung junge Erwachsene Flüchtlinge" im Zusammenhang mit dem 20% Abzug bei einem anerkannten eigenen Haushalt angepasst wurden.

RAV Anmeldung bzw. Nichterreichen des Sprachniveaus GER B1
Für den Zugang zu arbeitsmarktlichen Massnahmen des RAV über Art. 59d AVIG (für Personen ohne Leistungsbezug) wird seit dem 1. Januar 2017 neu ein Sprachniveau GER B1 im Sprechen, Hören, Lesen und ein GER A2 im Schreiben vorausgesetzt. Die Deutschtests von lizenzierten Anbietern wie z.B. Lingua Nova, ECAP oder AVS werden beim RAV neu akzeptiert. Bei Deutscheinstufungen von Social Input entspricht dieses Niveau der Stufe F im Sprechen, Hören und Lesen und der Stufe D im Schreiben.
Bevor ein Flüchtling oder vorläufig aufgenommener Ausländer die letzte gutgesprochene sprachliche Massnahme vom CMI durchlaufen hat, holen Sie beim Sprachanbieter eine Offerte für weitere Folgekurse ein, die es braucht, um das Niveau GER B1 (im Sprechen, Hören, Lesen) und GER A2 (im Schreiben) zu erreichen. Schicken Sie anschliessend eine E-Mail mit der Einschätzung des Kursanbieters und der Kursausstufung an das CMI (sozialhilfe.cmi@ag.ch). Für Personen, die nach Einschätzung der Kursleitenden respektive der in der Gemeinde zuständigen Person das Niveau nicht innert nützlicher Frist erreichen können, aber bereit für den Arbeitsmarktaufbau sind, kann die Kostenübernahme für ein Arbeitsintegrationsprogramm ausserhalb Art. 59d über das Amt für Migration und Integration (MIKA) geprüft werden. Nach einem positiven Entscheid des MIKA kann eine Anmeldung vorgenommen werden. Diese Kosten von Arbeitsintegrationsprogrammen können nur über das MIKA finanziert werden (vgl. Kapitel 14.3.3).


SKOS Warenkorb
Der Verband der Aargauer Gemeindesozialdienste (VAGS) hat die Gewichtung der Ausgabenpositionen des aktuellen Grundbedarfs für den Lebensunterhalt nach SKOS detailliert ausgearbeitet. Das Merkblatt ist im Kapitel 6.1.2 Zusammensetzung des Grundbedarfs abrufbar.


Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
Am 1. Januar 2017 sind die neue Regelungen zum Kindesunterhalt in Kraft getreten. Die Bestimmungen zum Kindesunterhalt wurden erweitert. Bisher galt die Regelung, dass jener Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, zu dessen Pflege, Erziehung und Ausbildung mit Alimenten beizutragen hat. Mit der Revision des Kindesunterhalts wurde diese Unterhaltspflicht erweitert. Neu ist mit den Alimenten zusätzlich ein Beitrag an die Betreuung zu leisten (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Den Ausführungen des Bundes in seiner Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 29. November 2013 ist zu entnehmen, dass der Betreuungsunterhalt als Anspruch des Kindes ausgestaltet wird. Die Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts im Rahmen des Kindesunterhalts stellt sicher, dass dem Kind der benötigte Beitrag weiterhin zusteht, auch wenn sich die persönliche Situation des betreuenden Elternteils verändert. Entsprechend ist der Betreuungsunterhalt ein Teilgehalt des Kindesunterhalts, steht also rechtlich dem Kind zu, dient aber der Deckung des Lebensunterhalts des betreuenden Elternteils. Aufgrund der obgenannten Ausführungen empfiehlt der Kantonale Sozialdienst, den Betreuungsunterhalt im Rahmen der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen gemäss § 32 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz ebenfalls zu bevorschussen. Die Höhe der Bevorschussung richtet sich nach dem massgeblichen Rechtstitel (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt). Sie darf den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente nicht überschreiten.

Neu wird in den Urteilen auch in jedem Fall der gebührende Unterhalt des Kindes ausgewiesen. Der gebührende Unterhalt ist derjenige, den es brauchen würde, um den Barbedarf des Kindes und seinen Betreuungsbedarf zu decken. Bei fehlender Leistungsfähigkeit des Pflichtigen wird der gebührende Unterhalt zwar ausgewiesen, aber nicht als festzulegender Unterhaltsbeitrag bestimmt. Der festgelegte Unterhalt bestimmt sich aufgrund des Unterhaltbedarfs des Kindes und der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Die ungedeckte Differenz zwischen gebührendem Unterhalt und festgelegtem Unterhalt ist das Manko, das ebenfalls anzugeben ist. Dieses Manko ist bei später ausserordentlich verbesserten Verhältnissen nachträglich vom Pflichtigen über einen Zeitraum von 5 Jahren zurück zu decken (Art. 286a ZGB). Zu bevorschussen im Rahmen der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen gemäss § 32 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz ist nur der festgelegte Unterhalt.