Newsmail Handbuch Soziales – 01/2018
Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dem ersten Newsmail des Jahres 2018 informieren wir Sie gerne über diverse Gesetzesänderungen wie dem Teilpooling im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, den neuen Bestimmungen betreffend den erweiterten Pflegetaxen und Änderung bei der Rentenbemessung im Bereich der Invalidenversicherung. Insbesondere möchten wir Sie über den Umgang bei den neuen Tarifen der Sozialzahnmedizin und den Neuigkeiten über das New Yorker Übereinkommen mit Deutschland informieren. Gerne geben wir Praxisempfehlungen für Kündigungsmodalitäten von KVG-Versicherungen und für die Erfassung von Sozialhilfefällen mit Anspruch lediglich im Rahmen der Richtprämien weiter. Bitte beachten Sie den Link über die neue Anlaufstelle Radikalisierung sowie die Ausschreibung für den Behördenkurs im März 2018. Sie finden im Newsmail auch den Link zum Formular 80.0 betreffend Kostentragung und Kostenverteiler für das Jahr 2017.
Nun wünschen wir Ihnen einen guten Start ins 2018 und freuen uns auf die weitere gute Zusammenarbeit.
 
Freundliche Grüsse
Sandra Stamm
Leiterin Sektion Öffentliche Sozialhilfe


News
1. Teilpooling
In der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Optimierung der Aufgabenteilung und die Neuordnung des Finanzausgleichs gutgeheissen. Alle Neuregelungen sollen ab dem Rechnungsjahr 2018 wirksam werden. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) hat Sie bereits im März 2017 über die entsprechenden Neuerungen informiert. Eine der beschlossenen Lastenverschiebungen ist die vollständige Kommunalisierung der Finanzierung der materiellen Sozialhilfe. Mit der Fremdänderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) fällt der bisherige Kantonsbeitrag an den Sozialhilfeaufwand der Gemeinden gemäss § 47 Abs. 3 SPG weg. Zusätzlich wurde die Rechtsgrundlage für das künftige Teilpooling von kostenintensiven Einzelfällen in der Sozialhilfe geschaffen. Künftig werden die Kosten von kostenintensiven Einzelfällen von allen Gemeinden zusammen finanziert. Wenn die Kosten eines einzelnen Sozialhilfefalls pro Jahr die Grenze von 60'000.– Franken übersteigt, wird jener Kostenanteil, der über dieser Grenze liegt, von allen Gemeinden zusammen finanziert. Die Gemeinden leisten dabei in Relation zu ihrer Einwohnerzahl Beiträge an die gemeinsam zu finanzierenden Kosten. Der Kantonale Sozialdienst übernimmt den praktischen Vollzug des Teilpoolings. Nach Abschluss des Rechnungsjahres (Kalenderjahres) melden die Gemeinden dem Kantonalen Sozialdienst diejenige Sozialhilfefälle, deren Nettokosten im Vorjahr den Betrag von 60'000.– Franken überschritten haben. Der Kantonale Sozialdienst wird erstmals im Januar 2019 den Gemeinden die entsprechenden Formulare zukommen lassen. Er prüft die Unterlagen und nimmt allfällige weitere Abklärungen vor. Zudem verrechnet er die pro Jahr anfallende Gesamtsumme allen Gemeinden im Verhältnis zur Einwohnerzahl weiter und zahlt Beiträge an die begünstigten Gemeinden aus. Die Gemeinde meldet kostenintensive Sozialhilfefälle spätestens bis zum 31. März des Folgejahres dem Kantonalen Sozialdienst. Als Fall gilt die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen an eine Person oder eine Unterstützungseinheit innerhalb eines Kalenderjahres. Aus diesem Grund ist bei der Fallführung und der Verbuchung der Kosten ein besonderes Augenmerk auf die Fallzusammensetzung zu setzen. Weitere Ausführungen können Sie dem Kapitel 20 im Handbuch Soziales entnehmen.


2. Kostenteiler 2017 gemäss Sozialhilfe- und Präventionsgesetz
Die Gemeinden werden zur Geltendmachung des kantonalen Beitrags für das Jahr 2017 eingeladen. Mittels dem Formular 80.0 der Formularsammlung des Kantonalen Sozialdienstes "Kostentragung und Kostenverteilung – Erhebungsformular/Abrechnungsgrundlage" können diese Daten dem Kantonalen Sozialdienst bis spätestens 30. März 2018 eingereicht werden. Das Formular, die Anleitung zur Berechnung sowie die Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) kann von der Webseite des Kantonalen Sozialdienstes heruntergeladen werden.
Wie bereits unter Punkt 1 erwähnt, fällt aufgrund der beschlossenen Lastenverschiebung des Aufgaben- und Lastenverteilers zwischen Gemeinden und Kanton der Kantonsanteil am Sozialhilfeaufwand der Gemeinden ab 1. Januar 2018 weg.


3. Erweiterte Pflegetaxe
Bei Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen in einem Pflegeheim wird als Ausgabe eine Tagestaxe für Pension und Betreuung von maximal 160.– Franken anerkannt. Wenn dieser Betrag nicht ausreicht und deshalb eine Sozialhilfeabhängigkeit droht, kann ein begründeter Antrag auf Anerkennung einer Tagestaxe von maximal 200.– Franken gestellt werden (siehe Kapitel 9.1.4.). Der Antrag ist grundsätzlich in dem Monat zu stellen, in dem ohne Erhöhung der anrechenbaren Tagestaxe ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen würde. Die Ergänzungsleistungsberechnung wird neu ebenfalls auf diesen Zeitpunkt angepasst.
Bei Fragen steht Ihnen Jürg Stossier, Teamleiter EL, SVA Aargau (E-Mail: juerg.stossier@sva-ag.ch / Tel: 062 836 83 02) gerne zur Verfügung.


4. Merkblatt über die Änderung bei der Rentenbemessung im Bereich der Invalidenversicherung
Seit Beginn des Jahres müssen IV-Stellen den Anspruch auf eine IV-Rente bei teilerwerbstätigen Personen nach neuen Regeln bemessen. Damit verbessern sich die Chancen von teilerwerbstätigen Personen auf den Erhalt einer IV-Rente. Jene Personen, deren Antrag auf eine IV-Rente nach den früheren Regeln bereits abgewiesen wurde, können eine erneute Überprüfung beantragen. Die SKOS hat ein Merkblatt verfasst, welches die Neuerungen und Möglichkeiten für Sozialdienste erläutert. Das Merkblatt finden Sie im Handbuch Soziales, Kapitel 9.1.2.


5. Sozialzahnmedizin
Seit dem 1. Januar 2018 ist der neue Zahnarzttarif im Bereich Unfall- (UV), Militär- (MV) und Invalidenversicherung (IV) in Kraft. Damit wird ein neuer Leistungskatalog eingeführt, der die moderne Zahnmedizin besser abbildet. Der bisherige Taxpunktewert von 3.10 Franken wird mit einem auf den neuen Katalog ausgerichteten Taxpunktwert von 1.00 Franken ersetzt. Der neue Tarif beinhaltet zudem eine Kosten- und Teuerungsanpassung, da der alte Tarif seine Basis im Jahr 1994 hatte.
Im Kanton Aargau verweist bekanntlich § 10 Abs. 3 der "Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV-AG)" – bei Vergütung von Zahnbehandlungskosten (zahnärztliche Leistungen und zahntechnische Arbeiten) bei Ergänzungsleistungsbeziehende – auf den jeweils aktuell gültigen UV/MV/IV-Tarif. Für eine Übergangsfrist, insbesondere zum Abschluss laufender Fälle oder wenn die Software-Umstellung seitens der behandelnden Zahnärzte aufgrund der zeitlichen Verhältnisse nicht oder nicht zeitgerecht vorgenommen wird, kann auch nach dem 1. Januar 2018 die Behandlung noch nach dem „alten Tarif“ veranschlagt respektive in Rechnung gestellt werden.
Die kommunalen Sozialhilfebehörden können sich bei ihren Vergütungen praxisgemäss ebenfalls auf die vorstehende Regelung abstützen. Es steht Ihnen aber frei, jederzeit auch andere Regelungen zu treffen und/oder mit den behandelnden Zahnärzten zu vereinbaren.
Die beratenden Zahnärzte sind zurzeit am Aufbau der neuen Tarifinterpretationen. Anschliessend wird die Gutachterkommission der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft Aargau (SSO Aargau) den Vorschlag der beratenden Zahnärzte auf ihre Einfachheit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit unter dem wissenschaftlichen Aspekt überprüfen. Aufgrund der Unklarheit wie Rechnungen gemäss "neuem Tarif" überprüft werden sollen, empfiehlt der Kantonale Sozialdienst in einer Anfangsphase die Zahnärzte um eine Rechnung gemäss "altem Tarif" zu ersuchen. Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an die beratenden Zahnärzte.
Die Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS) ist daran, ihre Empfehlungen für Standards von Zahnbehandlungen im Bereich Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe und Asylwesen aufgrund der neuen Tarifbestimmungen zu aktualisieren. Die Publikation der neuen Empfehlungen wird im Verlauf dieses Jahres vom Kantonszahnarzt bekannt gegeben.


6. Richtprämien 2018 – Kündigungsmöglichkeiten
Im Zusammenhang mit den Richtprämien 2018 möchten wir Sie gerne darauf hinweisen, dass es neben der Möglichkeit des Wechsels der Krankenkasse Ende Jahr weitere unterjährige Sparmöglichkeiten gibt. Wer im Standardmodell (freie Arztwahl) mit einer Franchise von 300 Franken versichert ist, kann gemäss Art. 100 Abs. 2 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) bei jeder Krankenkasse während des Jahres zu jedem Folgemonat in eines der alternativen Modelle seiner Krankenkasse wechseln. Manche Krankenkassen ermöglichen über den gesetzlichen Anspruch hinaus diesen Wechsel auch bei Versicherten mit einer höheren Franchise. Des Weiteren kann die Krankenkasse auch per 30. Juni gekündigt werden, wenn die unterstützte Person im Standardmodell (freie Arztwahl) mit einer Franchise von 300 Franken versichert ist. Die Kündigung muss spätestens am 31. März beim Krankenversicherer eingetroffen sein.


7. Schattendossier – KVG- Fälle
Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind gemäss § 10 Abs. 4 SPV im Rahmen der materiellen Hilfe zu übernehmen. Sozialhilfebeziehende haben gemäss § 17 Abs. 2 KVGG maximal Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe der Richtprämie als Prämienverbilligung. Personen, welche ohne die vollumfängliche Prämienverbilligung in der Höhe der Richtprämie in die Bedürftigkeit fallen und somit Anspruch auf Sozialhilfe haben, können von der Gemeinde im Partnerweb der SVA erfasst werden, sodass diese Personen Anspruch auf die Prämienverbilligung in der Höhe der Richtprämie haben. Da die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz) nicht als Sozialhilfeleistung gilt, sind Fälle bei welcher die Bedürftigkeit lediglich aufgrund der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Rahmen der Sozialhilfestatistik, Bundesamt für Statistik nicht zu erfassen. Um eine Übersicht über die laufenden Fälle zu haben, empfiehlt der Kantonale Sozialdienst diese Fälle intern als beispielsweise "KVG-Fälle" auszuweisen.

8. New Yorker Übereinkommen mit Deutschland
Bekanntlich gingen die Meinungen auseinander, ob Behörden berechtigt sind, auf sie übergegangene Unterhaltsansprüche auf dem Weg des New Yorker Übereinkommens geltend zu machen. Insbesondere erwies sich die Geltendmachung von bevorschussten Unterhaltsforderungen in Fällen mit Deutschland als problematisch. Seit Dezember 2015 konnten keine bevorschussten Unterhaltsforderungen auf dem Weg des New Yorker Übereinkommens in Deutschland geltend gemacht werden. Wir freuen uns sehr, Ihnen mitteilen zu können, dass das Bundesamt für Justiz mit dem deutschen Bundesamt für Justiz die Geltendmachung von bevorschussten Unterhaltsansprüchen von Kindern und Ehegatten im Rahmen einer Verwaltungspraxis regeln konnte. Ab Januar 2018 können titulierte zivilrechtliche Unterhaltsansprüche, die (durch Bevorschussung oder Sozialhilfeleistung) auf Behörden übergegangen sind, zwischen der Schweiz und Deutschland im Namen der Behörden geltend gemacht werden.
Bei bereits eingereichten Gesuchen, die von Deutschland sistiert wurden, bitten wir Sie mit uns Kon-takt aufzunehmen. Wir klären anschliessend mit dem Bundesamt für Justiz ab, welche Unterlagen nachgereicht werden müssen. Es müssen immer das Behörden-Gesuchsformular, die Vollmacht und eine aktuelle Rückstandsberechnung mit Auszahlungsbestätigung nachgereicht werden.
Sofern zusammen mit den bevorschussten Behördenansprüchen auch nichtbevorschusste Ansprüche der natürlichen Person geltend gemacht werden, sind zwei Gesuchsformulare und zwei Vollmachten einzureichen: das übliche Formular und die Vollmacht der natürlichen Person sowie das Behörden-Gesuchsformular und die Vollmacht der Behörde. Zudem sind gewisse Unterlagen für jede Gläubigerin oder jeden Gläubiger separat zu erstellen (z.B. Rückstandsberechnung sowohl für die Behörde als auch für die natürliche Person).
Sie finden auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz das entsprechende Behörden-Gesuchsformular sowie das Merkblatt mit den erforderlichen Unterlagen.
Gerne weisen wir Sie darauf hin, dass beim Behörden-Gesuchsformular das Gesuch im Namen der gesuchstellende Behörde erfolgt und das anspruchsberechtigte Kind als ursprüngliche Unterhaltsgläubigerin oder ursprünglicher Unterhaltsgläubiger erfasst wird.


9. Anlaufstelle Radikalisierung
Bei Verdacht auf Radikalisierung von Erwachsenen gilt es Überreaktionen zu vermeiden. Für eine Vorgehensberatung, eine detaillierte Einschätzung oder Handlungsempfehlung können Fachpersonen aus dem Bereich Asyl / Migration und Soziales (Sozialdienste, kommunale Ämter) die Anlaufstelle Radikalisierung kontaktieren.


10. Kontakte und Organigramm
Wir informieren Sie darüber, dass unsere langjährige Mitarbeiterin Marianne Kümmerli den Kantonalen Sozialdienst per 31. Januar 2018 verlassen wird, um eine neue berufliche Herausforderung anzunehmen. Als Nachfolgerin konnten wir zwei neue Mitarbeiterinnen engagieren. Kristina Trajkovic übernimmt per 1. Februar 2018 die Sachbearbeitung Flüchtlingswesen der Bezirke Baden und Brugg und Lorena Schertenleib übernimmt per 1. März 2018 die Sachbearbeitung Flüchtlingswesen der Bezirke Rheinfelden und Kulm. Bitte beachten Sie die neuen Zuständigkeiten der aktuellen Mitarbeiter auf unserer Webseite unter "Kontakt Öffentliche Sozialhilfe". Zudem möchten wir Sie darüber informieren, dass Sandra Wernli seit dem 1. Januar 2018 als Case Managerin beim Fachbereich Integration tätig ist. Ab 1. März 2018 stossen Tatjana Lambrinoudakis und Beatrice Seelhofer als Case Managerinnen zum Fachbereich Integration dazu.


11. Einführungskurs für Behördenmitglieder am 8. und 15. März 2018
Dieser Kurs richtet sich primär an neu gewählte Behördenmitglieder (Gemeinderätinnen, Gemeinderäte, Sozialkommissionsmitglieder), welche das Ressort Soziales übernehmen. Selbstverständlich steht der Kurs auch jenen Behördenmitgliedern offen, die gerne die Gelegenheit nutzen und ihr Wissen auffrischen möchten. Der Kurs wird vom Kantonalen Sozialdienst jeweils zu Beginn einer neuen Amtsperiode angeboten. Er vermittelt einen Überblick über die Themen der Sozialhilfe, Asyl- und Flüchtlingswesen und der Opferhilfe. Wir bitten die Stadt- und Gemeindeverwaltungen um Weiterleitung dieser Ausschreibung an die entsprechenden Adressaten.