Newsmail Handbuch Soziales – 03/2018
Sehr geehrte Damen und Herren

Am 1. Juli 2018 habe ich die Nachfolge von Sandra Stamm als Leiterin der Sektion Öffentliche Sozialhilfe übernommen. Ich freue mich auf die spannende neue Herausforderung.
 
Mit meinem ersten Newsmail informiere ich Sie gerne über die neusten Aktualitäten im Sozialbereich. Dies betrifft insbesondere diejenigen Beschlüsse auf Bundesebene, welche Einfluss auf Ihre tägliche Arbeit haben: die Revision des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer, die Integrationsagenda und die Bundesfinanzhilfe zur Optimierung des Betreuungsangebots. Andererseits wurden im Handbuch Soziales die Ausführungen zum automatischen Datenaustausch in der Sozialhilfe präzisiert. Schliesslich möchten wir Sie über neue Zuständigkeiten in der Sektion Öffentliche Sozialhilfe informieren.
 
Ich freue mich auf eine gute Zusammenarbeit und grüsse Sie freundlich.
 
Loranne Mérillat
Leiterin Sektion Öffentliche Sozialhilfe


News
1. Revision Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Im Februar 2014 wurde die Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung" angenommen. In der Umsetzung der "Masseneinwanderungsinitiative" hat das Parlament am 16. Dezember 2016 die Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) beschlossen, welche per 1. Juli 2018 in Kraft tritt. Ein Teil dieser Gesetzesänderungen betrifft auch die Sozialhilfe.

Ausschluss Stellensuchender von der Sozialhilfe
Neu wird auf Bundesebene geregelt, dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Angehörigen von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind, wenn sie lediglich zur Stellensuche in die Schweiz einreisen (Art. 29a AuG). Dies betrifft insbesondere EFTA und EU-Bürgerinnen und Bürger, welche die Möglichkeit haben, in die Schweiz einzureisen, um hier eine Beschäftigung zu suchen (Ausweis L auf Stellensuche). Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, sofern sie über die für den Unterhalt notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Für den Kanton Aargau bringt die neue Regelung von Art. 29a AuG keine Neuerung mit sich: Sie entspricht für EFTA und EU-Bürgerinnen und Bürger dem bereits heute geltenden § 5 Abs. 4 SPG, wonach Arbeitssuchende gemäss Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind.

Auswirkungen eines Stellenverlusts auf Anspruch von EFTA-und EU-Bürgerinnen und Bürger auf Sozialhilfe
Das revidierte Ausländergesetz regelt zudem den Ausschluss von EFTA- und EU-Bürgerinnen und Bürger, welche eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) oder eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) besitzen, von der Sozialhilfe bei einer unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gemäss Art. 61a AuG erlischt das Aufenthaltsrecht von EFTA- und EU-Bürgerinnen und Bürger mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Aufenthaltsrecht von EFTA- und EU-Bürgerinnen und Bürger mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) erlischt ebenfalls sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Im Zeitraum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe (Art. 61a Abs. 3 AuG).

Erfolgt die unfreiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts, erlischt das Aufenthaltsrecht von EFTA- und EU-Bürgerinnen und Bürgern mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 61 Abs. 4 AuG). Während dieses Zeitraums besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe.

Bitte beachten: Diese Regelungen gelten lediglich bei unfreiwilliger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und nicht bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge vorübergehender Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit, Unfall oder Invalidität.

Meldung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung
Das revidierte Ausländergesetz sieht in Art. 53 Abs. 6 AuG vor, dass die Sozialbehörden stellenlose anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden. Das Ziel ist es, sie rasch und so nachhaltig wie möglich in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren. Zur Vermittlung in den Arbeitsmarkt sollen nur anerkannte Flüchtlinge und vorläufige aufgenommene Personen gemeldet werden, die arbeitsmarktfähig sind. Bei Bedarf sollen wirksame Massnahmen zur beruflichen Integration eingesetzt werden.

2. Integrationsagenda
In Zusammenarbeit zwischen den Vertretern verschiedener kantonaler Direktorenkonferenzen sowie des Bundes wurden im Rahmen des Berichts der Koordinationsgruppe Integrationsagenda Schweiz vom 1. März 2018 die Grundlagen der künftigen Integrationsmassnahmen für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen aufgezeigt. Darin sind die einzelnen Module eines strukturierten Integrationsprozesses aufgezeigt, unter Angabe der ungefähren Kosten der einzelnen Massnahmen.

Die Integrationsagenda Schweiz wurde im Frühjahr vom Bundesrat und der Konferenz der Kantonsregierungen genehmigt. Da die Umsetzung der Integrationsagenda zwingend zusätzliche finanzielle Mittel voraussetzt, hat der Bundesrat entschieden, die Integrationspauschale von heute Fr. 6'000.– auf Fr. 18'000.– zu erhöhen.

Neu sollen die Kantone die Integrationsförderung von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommene Personen als durchgehenden Prozess vom Asylgesuch bis zur Ausbildung und dem Einstieg in den Arbeitsmarkt planen und begleiten. Die Kantone müssen zu diesem Zweck die Integrationsmassnahmen vor Ort entsprechend intensivieren und das Angebot bedarfsgerecht ausgestalten. Der Erfolg dieser Massnahmen soll im Rahmen eines gemeinsamen Monitorings regelmässig überprüft werden.

Der Bundesrat wird nun gestützt auf diese Vorarbeiten den Entwurf zur Anpassung der Integrationsverordnung (VIntA) ausarbeiten, welcher den Kantonen im Herbst 2018 zur Konsultation unterbreitet wird. Das Ende der Vernehmlassung ist für Dezember 2018 vorgesehen. Der Beschluss des Bundesrates über die angepasste Verordnung soll im Frühjahr 2019 erfolgen. Die erhöhten Integrationspauschalen von Fr. 18'000.– sollen ab Mitte 2019 für die ab diesem Zeitpunkt anerkannten Flüchtlinge beziehungsweise vorläufig aufgenommenen Personen zur Auszahlung gelangen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Bedarf für die einzelnen Personen je nach Alter und Bildungsstand sehr unterschiedlich ausfällt. Beim errechneten Betrag von Fr. 18'000.– handelt es sich um einen Durchschnittswert.

Die Integrationsagenda sieht vor, dass die Kantone bis im Frühjahr 2019 Zusatzeingaben zu den laufenden Kantonalen Integrationsprogrammen betreffend Integration der Flüchtlinge und der vorläufig aufgenommenen Personen gemäss den Vorgaben der anzupassenden Integrationsverordnung einzureichen haben. Das Kantonale Integrationsprogramm für die übrigen Ausländerkategorien läuft grundsätzlich unverändert weiter.

Obwohl der definitive Inhalt der künftigen Integrationsverordnung und damit die konkreten Vorgaben für die Kantone erst später feststehen werden, sind die Kantone bereits heute aufgefordert, gestützt auf die Erkenntnisse der erwähnten Berichte und den Grundsatzbeschluss des Bundesrats vom 25. April 2018 die erforderlichen organisatorischen und inhaltlichen Vorbereitungsarbeiten an die Hand zu nehmen, damit die erweiterten Integrationsmassnahmen ab Mitte 2019 angeboten werden können.

Zurzeit ist das Amt für Migration und Integration des Departements Volkswirtschaft und Inneres zusammen mit dem Kantonalen Sozialdienst des Departements Gesundheit und Soziales, der Abteilung Berufsbildung des Departements Bildung, Kultur und Sport, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Departements Volkswirtschaft und Inneres sowie weiteren Fachstellen an der Ausarbeitung eines Umsetzungskonzepts. Die Gemeinden als wichtigste Akteure vor Ort werden zeitgerecht in diesen Prozess einbezogen.


3. Automatischer Datenaustausch
Am 1. Januar 2018 wurde der automatische Datenaustausch in der Sozialhilfe eingeführt. Gemäss § 46 Abs. 3bis SPG sind beim Wegzug einer mit materieller Hilfe unterstützten Person deren Daten vollständig und in jedem Fall der neu zuständigen Sozialbehörde bekanntzugeben. Personendaten, die aufgrund einer Entbindungserklärung erhältlich gemacht wurden, dürfen im Rahmen des automatischen Datenaustausches nur dann weitergegeben werden, wenn die Einwilligung diese Weitergabe sinngemäss mitumfasst. Die entsprechenden Ausführungen im Handbuch Soziales Kapitel 15 und die Formulare "Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht" und "Vollmacht zum Gesuch um materielle Hilfe" wurden angepasst.

Des Weiteren hat der Verband Aargauer Gemeindesozialdienstdienste ein Formular im Zusammenhang mit dem automatischen Datenaustausch ausgearbeitet.


4. Bundesfinanzhilfe zur Optimierung des Betreuungsangebots
Mit der Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG und KBFHV) gewährt der Bund ab Juli 2018 bis Mitte 2023 unter anderem Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern im Umfang von rund 14 Millionen Franken (Art. 3b KBFHG und Art. 28 ff. KBFHV).

Diese Finanzhilfen stehen für Projekte zur Verfügung, die beispielsweise das Betreuungsangebot ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten massgeblich verbessern, oder Projekte, die umfassende und gemeinsam mit der Schule organisierte Betreuungsangebote für Schulkinder bereitstellen. Die Gemeinden sowie weitere juristische und natürliche Personen können ein Gesuch um Finanzhilfen beim Bundesamt für Sozialversicherungen einreichen. Die Finanzhilfen sind auf drei Jahre begrenzt und umfassen höchstens die Hälfte der Projektkosten.

Bitte beachten Sie, dass vor Eingabe des Gesuchs eine Stellungnahme des Kantons einzuholen ist. Diese Stellungnahme ist dann dem Gesuch an das Bundesamt für Sozialversicherungen beizulegen. Für die Stellungnahme des Kantons reichen Sie Ihre Projektunterlagen bei der Fachstelle Alter und Familie ein (familie@ag.ch). Bei Fragen können Sie sich an Martin Allemann (martin.allemann@ag.ch; 062 835 46 27 [MO, MI, DO]) wenden. Bitte beachten Sie die geltenden Fristen.

Die neuen Finanzhilfen für Projekte zur Optimierung des Betreuungsangebots sind nicht zu verwechseln mit den bisherigen Finanzhilfen für die Schaffung von Betreuungsplätzen (Anstossfinanzierung; Art. 2 f. KBFHG und Art. 3 ff. KBFHV) sowie den ebenfalls neuen Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung (Art. 3a KBFHG und Art. 21 ff. KBFHV). Gesuche um Finanzhilfen für die Schaffung von Betreuungsplätzen können – vor Inbetriebnahme der neu geschaffenen Plätze – noch bis zum 30. Januar 2019 eingereicht werden. Ob es zu einer Verlängerung des Impulsprogramms kommt, ist zurzeit noch offen. Das Gesuch betreffend Finanzhilfen für die Erhöhung von kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung reicht der Kanton Ende Juli 2018 beim Bundesamt für Sozialversicherungen ein.

Bei Fragen zu den Bundesfinanzhilfen können Sie sich an die für den Kanton Aargau zuständige Person beim Bundesamt für Sozialversicherungen (janine.trachsel@bsv.admin.ch) wenden.


5. Kontakte und Organigramm
Am 1. Juni 2018 hat Marina Betz die Sachbearbeitung Flüchtlingswesen der Bezirke Rheinfelden und Kulm und die Sachbearbeitung New Yorker Übereinkommen übernommen. Das aktuelle Organigramm der Sektion Öffentliche Sozialhilfe ist auf unserer Website aufgeschaltet. Die neuen Zuständigkeiten der aktuellen Mitarbeiter finden Sie auf unserer Webseite unter Kontakt Öffentliche Sozialhilfe.