Der Regierungsrat hat am 16. Januar 2019 entschieden, eine gesetzliche Grundlage zur Zuweisung von Wohnraum zu schaffen. Damit sollen Sozialbehörden Personen, die in verschiedenen Lebensbereichen Unterstützung bedürfen, zur Umsetzung entsprechender Betreuungs- oder Integrationsmassnahmen einer Unterkunft zuweisen können (
§ 8 Abs. 3 bis SPV). Die Gewährung von Sozialhilfe erfolgt bei diesen Personen daher in Sachleistungsform. Die Zuweisung von Wohnraum stellt eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit beziehungsweise der freien Wohnsitzwahl dar. Sie ist nur zulässig, wenn ein Unterstützungsbedarf gegeben ist, an der Zuweisung der Unterkunft ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt und die Massnahme verhältnismässig ist. Weitere Ausführungen finden Sie im
Handbuch Soziales Kapitel 5.