Newsmail Handbuch Soziales – 01/2019
Newsmail Handbuch Soziales – 01/2019
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Kantonaler Sozialdienst
Sehr geehrte Damen und Herren
Heute tritt die von langer Hand geplante und mit einer Volksabstimmung breit abgestützte Neustrukturierung des Asylbereichs in Kraft. Diese Beschleunigung der Verfahren wird Auswirkungen auf unseren Kanton und die Aargauischen Gemeinden haben. Der Systemwechsel hat zudem einige Anpassungen vorausgesetzt. Wir widmen dieses Newsmail daher schwerpunktmässig der Neustrukturierung und der damit verbundenen Auswirkungen und Änderungen.

Weiter rühren wir die Werbetrommel für die Integrationsvorlehre und verweisen Sie auf den neuen Leitfaden zur Säumigerliste. Wir informieren Sie zudem über vier neu überarbeitete Kapitel im "Handbuch Soziales" sowie die personellen Änderungen in der Sektion Öffentliche Sozialhilfe.

Ich würde mich freuen, Sie im Rahmen unserer Frühjahrsveranstaltung vom 16. Mai 2019 zum Thema "Integrationsagenda Schweiz" und "Kooperation Arbeitsmarkt" begrüssen zu dürfen. Das Programm sowie die Anmeldeoption finden Sie ab Mitte März auf unserer Website.

Freundliche Grüsse

Loranne Mérillat
Leiterin Sektion Öffentliche Sozialhilfe
Kantonaler Sozialdienst
 
News

1. Neustrukturierung
Der Bund setzt seit dem 1. März 2019 die Neustrukturierung im Asylwesens um. Das neue Asylverfahren ist darauf ausgerichtet, die Asylverfahren deutlich schneller und dennoch rechtsstaatlich korrekt abzuwickeln. Mit dem neuen System soll zudem der Anreiz verkleinert werden, in der Schweiz unbegründete Gesuche einzureichen. Um dies zu erreichen, erhöht das Staatssekretariat für Migration (SEM) einerseits die Unterbringungskapazitäten in den Bundesasylzentren und führt als flankierende Massnahme während den Verfahren zudem einen unentgeltlichen Rechtsschutz für die Asylsuchenden ein.
Die Asylverfahren werden in regionalen Bundesasylzentren durchgeführt (beschleunigte Verfahren und Dublin-Verfahren). Resultiert ein positiver Asylentscheid oder eine vorläufige Aufnahme aus dem beschleunigten Verfahren, erfolgt anschliessend eine bevölkerungsproportionale Kantonszuweisung.
Personen, deren Asylgesuch weitere Abklärungen benötigt, werden wie bis anhin auf die Kantone verteilt (erweiterte Verfahren). Deren Asylgesuche sollen innerhalb eines Jahres durch das SEM behandelt und entschieden werden.
Weitere Informationen zu den beschleunigten Asylverfahren finden Sie hier:
Informationsveranstaltungen zur Neustrukturierung des Asylbereichs

2. Zuweisung Wohnraum
Der Regierungsrat hat am 16. Januar 2019 entschieden, eine gesetzliche Grundlage zur Zuweisung von Wohnraum zu schaffen. Damit sollen Sozialbehörden Personen, die in verschiedenen Lebensbereichen Unterstützung bedürfen, zur Umsetzung entsprechender Betreuungs- oder Integrationsmassnahmen einer Unterkunft zuweisen können (§ 8 Abs. 3 bis SPV). Die Gewährung von Sozialhilfe erfolgt bei diesen Personen daher in Sachleistungsform. Die Zuweisung von Wohnraum stellt eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit beziehungsweise der freien Wohnsitzwahl dar. Sie ist nur zulässig, wenn ein Unterstützungsbedarf gegeben ist, an der Zuweisung der Unterkunft ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt und die Massnahme verhältnismässig ist. Weitere Ausführungen finden Sie im Handbuch Soziales Kapitel 5.
Das Departement Gesundheit und Soziales beabsichtigt auf dieser Grundlage alle Personen aus dem beschleunigten Verfahren, denen bereits im Bundesasylzentrum Asyl oder die vorläufige Aufnahme als Flüchtling gewährt wurde, zunächst in kantonalen Kollektivunterkünften unterzubringen (2-Phasen-Konzept). Diesen Personen mangelt es aufgrund der kurzen Aufenthaltszeit in der Regel unter anderem an Sprachkenntnissen sowie an Informationen zu den politischen Gegebenheiten, Kenntnissen der Kultur und den Gepflogenheiten in der Schweiz. Die unmittelbare Wohnsitznahme dieser Personen in einer Gemeinde wäre für die Betroffenen sehr anspruchsvoll und würde deren Integration erschweren. Während des Aufenthalts in den kantonalen Kollektivunterkünften sollen Flüchtlinge auf den nachfolgenden Aufenthalt in einer Gemeinde und auf ein möglichst selbständiges Leben vorbereitet werden. Dieser Aufenthalt dauert in der Regel drei bis sechs Monate. In einer zweiten Phase sollen anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge individuelle Wohnungen beziehen.

3. Integrationsvorlehre
Seit Sommer 2018 setzt der Kanton Aargau das Projekt Integrationsvorlehre (INVOL) im Rahmen des entsprechenden Pilotprogramms des Staatssekretariats für Migration (SEM) um. Die Teilnehmenden erwerben in der praktisch ausgerichteten Integrationsvorlehre die Grundlagen, um anschliessend eine Berufslehre mit EBA- oder EFZ-Abschluss zu beginnen. Die INVOL soll dazu beitragen, das wirtschaftliche Potenzial junger Menschen im Flüchtlingsbereich besser auszuschöpfen und ihre Sozialhilfeabhängigkeit zu senken. Im Kanton Aargau stehen pro Jahr 70 INVOL-Plätze für Personen zwischen 21 und 40 Jahren mit geeigneter Ausbildung und genügend Potenzial zur Verfügung. Im September 2018 konnten 68 Personen mit der INVOL in den Berufsfeldern Garten- und Landschaftsbau (BWZ Brugg), Landwirtschaft (LZL Liebegg), Logistik und Gastronomie (Berufsschule Aarau) beginnen. Erste Erfahrungen zeigen, dass die INVOL-Teilnehmenden hochmotiviert sind und gute Arbeit leisten. Für das Schuljahr 2019 können zudem auch in den Berufsfeldern Automobil, Bauhaupt- und Baunebengewerbe sowie Gesundheit INVOL-Plätze angeboten werden.
Das Angebot richtet sich an anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen ab dem 21. Altersjahr. Im Idealfall bringen diese eine geeignete Vorbildung oder Berufserfahrung aus ihrem Herkunftsland mit. Ausserdem müssen sie den Integrationskurs 1 (IKG 1) abgeschlossen haben und über genügend Deutschkenntnisse verfügen. Dies bedeutet konkret, dass das Niveau 'A1 Anfänger' abgeschlossen sein muss (gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen GER). Entscheidend sind zudem die Motivation sowie das schulische und praktische Potenzial der betreffenden Personen. Weitere Ausführungen können Sie dem Kapitel 19.6 im Handbuch Soziales entnehmen. Für weitere Informationen können Sie sich auch mit der Projektleitung in Verbindung setzen (schulische-bildung@ag.ch, 062 835 22 44).

4. Elternschaftsbeihilfe und Alimentenbevorschussung
Das Handbuch Soziales wurde mit den fehlenden Kapiteln zur Elternschaftsbeihilfe und Alimentenbevorschussung ergänzt.

Handbuch Kapitel 22
Handbuch Kapitel 23

5. Archivierung Formulare
Wie bereits mit Newsmail 4/2018 informiert, haben sich die Ansätze für die Elternschaftsbeihilfe und Alimentenbevorschussung verändert. Die neuen Ansätze wurden in den jeweiligen Berechnungsformularen hinterlegt. Die Formulare für das Berechnungsjahr 2018 finden Sie im Archiv unter "Formulare für Gemeinden".

6. Personelles
Aus dem Fachbereich Beratung und Sachbearbeitung SPG informieren wir Sie darüber, dass unsere langjährige Mitarbeiterin Frau Doris Bolla per 31. Januar 2019 in den wohlverdienten Ruhestand getreten ist. Weiter haben Frau Céline Schifferle und Frau Ines Stocker den Kantonalen Sozialdienst per 31. Januar 2019 verlassen. Beide möchten eine neue berufliche Herausforderung wahrnehmen. Die Aufgaben von Frau Doris Bolla und Céline Schifferle übernehmen künftig Marina Betz und Kristina Trajkovic. Als Nachfolgerin für Frau Ines Stocker konnten wir Frau Elena Schneider als juristische Mitarbeiterin engagieren. Sie übernimmt die Beratung der Bezirke Brugg und Laufenburg. Das aktuelle Organigramm der Sektion Öffentliche Sozialhilfe sowie die neuen Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten sind auf unserer Website aufgeschaltet.

7. Leitfaden Säumigerliste
Gemäss § 22 Abs. 1 lit. a Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) ist es an den Gemeinden zu entscheiden, wer von den betriebenen versicherten Personen auf die Liste der säumigen Versicherten kommt und wer nicht. Um die Gemeinden in diesem Entscheid zu unterstützen, hat die Abteilung Gesundheit des Departements Gesundheit und Soziales einen Leitfaden mit Gründen für eine Nichtaufnahme auf die Liste der säumigen Versicherten erarbeitet. Sie finden diesen auf der Website der Abteilung Gesundheit.

8. Aufnahme von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern durch die Gemeinden
Der Regierungsrat hat Änderungen bei der Berechnung der Aufnahme von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis F) durch die Gemeinden beschlossen. Das Berechnungsmodell wird einfacher und die Aufnahmepflicht der Gemeinden sinkt. Die Änderungen der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung treten per 1. März 2019 in Kraft; die Anpassungen werden per 1. April 2019 umgesetzt.
Die Änderungen wurden von einer Arbeitsgruppe erarbeitet, bestehend aus Vertretungen der Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons Aargau, des Aargauer Gemeindeschreiberverbands sowie des Departements Gesundheit und Soziales. Die Berechnungen der Aufnahmepflicht erfolgen halbjährlich mit Stichtag 31. März beziehungsweise 30. September. Die Höhe der Kosten der Ersatz-vornahme wird von Fr. 110.- auf neu Fr. 90.00 je Person und Tag gesenkt. Diese fällt an, wenn Gemeinden ihre Aufnahmepflicht nicht erfüllen.
Die Verantwortlichkeiten zwischen Kanton und Gemeinden werden in einem Leitfaden aufgezeigt. Dieser wird den Gemeinden im April zugestellt.

 
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