Newsmail Handbuch Soziales – 04/2022
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Kantonaler Sozialdienst
Newsmail Handbuch Soziales - 04/2022
 
Inhaltsverzeichnis

 

1. SPV-Revision: Übernahme der revidierten SKOS-Richtlinien
Per 1. Januar 2023 tritt die Revision der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) in Kraft. Diese sieht insbesondere die Übernahme der revidierten Richtlinien der SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) vor sowie eine Teuerungsanpassung des Grundbedarfs von bisher Fr. 986.– auf neu Fr. 1'006.– für einen Einpersonenhaushalt (Stand 1. Januar 2022). Mehr Informationen dazu finden Sie im Newsmail vom 29. Juni 2022.

 
1.1 Anpassungen Handbuch Soziales
Aufgrund der Verordnungsänderungen gibt es erheblichen Anpassungsbedarf in Bezug auf das Handbuch Soziales in den Kapiteln zur materiellen und persönlichen Hilfe sowie zur Rückerstattung. Die überarbeiteten Kapitel mit Gültigkeit per 1. Januar 2023 stehen ab sofort im Handbuch Soziales zur Verfügung. Die bis Ende 2022 gültigen Handbucheinträge bleiben bis im Frühling 2023 ersichtlich. Die Änderungen im Handbuch Soziales betreffen die folgenden Kapitel:
Ab sofort sind in allen Kapiteln des Handbuchs Soziales die ab 1. Januar 2023 geltenden Bestimmungen der SPV sowie die ab dem neuen Jahr anwendbaren SKOS-Richtlinien verlinkt. Dies gilt auch für inhaltlich nicht revidierte Kapitel. Die Benutzenden werden mit entsprechendem Disclaimer auf diese Tatsache hingewiesen.

 
1.2 Überarbeitete Berechnungsblätter für die Gemeinden
Der Kantonale Sozialdienst (KSD) stellt den Gemeinden Berechnungsblätter für eine Vielzahl von Berechnungen zur materiellen Hilfe zur Verfügung. Die oben unter Ziff. 1.1. genannte Teuerungsanpassung beim Grundbedarf für den Lebensunterhalt bringt Anpassungsbedarf in Bezug auf sämtliche Berechnungsblätter zur materiellen Hilfe mit sich. Aufgrund der Übernahme der SKOS-Richtlinien für den Bereich der Rückerstattung gilt zudem ab dem neuen Jahr eine veränderte Berechnungsmethode zur Ermittlung der Einkommensquote, die zur Rückerstattung herangezogen werden kann. Entsprechend hat der KSD auch das Berechnungsblatt zur Rückerstattung angepasst.

Der KSD hat zugleich die Gelegenheit wahrgenommen, die Berechnungsblätter in allgemeiner Weise zu optimieren. So sind insbesondere die Berechnungen in Bezug auf die Kopfteilung vereinfacht und die Excel-Dateien übersichtlicher gestaltet worden. Ferner sind die Berechnungsblätter "Rückerstattung Berechnung" und "Rückerstattung Vermögenserklärung" zu einem Blatt zusammengeführt worden.

Die Berechnungsblätter mit Gültigkeit für die Berechnungen ab 1. Januar 2023 stehen den Gemeinden ab sofort unter der Rubrik Formulare für Gemeinden im Handbuch Soziales zur Verfügung.

 
2. SPV Revision: Behebung von Fehlanreizen bei Sozialleistungen (HaB-AS)
Per 1. Januar 2023 tritt die Revision der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) in Kraft. Diese sieht unter anderem Änderungen in den Bereichen der Alimentenhilfe und der Elternschaftsbeihilfe vor. Mehr Informationen zu den Änderungen finden Sie im Newsmail vom 29. Juni 2022. Die Änderungen begründen einen Anpassungsbedarf für das Handbuch Soziales in den Kapiteln zur Bemessung der Alimentenbevorschussung und der Elternschaftsbeihilfe.

 
2.1 Alimentenbevorschussung
Anpassungen Handbuch Soziales
Die überarbeiteten Kapitel mit Gültigkeit per 1. Januar 2023 stehen ab sofort im Handbuch Soziales zur Verfügung. Die bis Ende 2022 gültigen Handbucheinträge bleiben bis im Frühling 2023 ersichtlich.

Die Änderungen im Handbuch Soziales betreffen die folgenden Kapitel zur Alimentenbevorschussung:
Grenzbeträge und maximal erlaubte Alimentenbevorschussung ab 1. Januar 2023
Gemäss § 27 Abs. 1 der ab 1. Januar 2023 geltenden SPV verändern sich die in § 27 Abs. 1bis SPV festgelegten Grenzbeträge per 1. Januar des folgenden Jahres, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) per Ende September des laufenden Jahres eine Differenz von mindestens 1 % gegenüber dem Referenzwert von 101.9 Punkten (Stand September 2018; Basis Dezember 2015 = 100,0 Punkte) aufweist.

Ende September 2022 lag der LIK bei 105.5 Punkten. Gegenüber dem gemäss § 27 Abs. 1bis SPV geltenden Stand von 101.9 Punkten (Indexstand September 2018) beträgt die Veränderung demnach mehr als 1%. Die in der revidierten SPV neu festgelegten Referenzbeträge für die Alimentenbevorschussung werden demnach erstmals indexiert.

Gemäss § 35 Abs. 1 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) bestimmt sich die Höhe der Bevorschussung nach dem massgeblichen Rechtstitel, darf jedoch den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht überschreiten. Die maximale einfache Waisenrente wird gegenüber dem Vorjahr erhöht und beträgt ab dem 1. Januar 2023 neu Fr. 980.−.

Die ab 1. Januar 2023 geltenden Grenzbeträge finden Sie im Handbuch Kapitel 22.1.3.5 Einkommens- und Vermögensgrenzen.

Berechnungsblätter und Formulare
Die Berechnungsblätter und Formulare mit Gültigkeit für die Berechnungen ab 1. Januar 2023 stehen den Gemeinden ab sofort unter der Rubrik Formulare für Gemeinden im Handbuch Soziales zur Verfügung.

 
2.2 Elternschaftsbeihilfe
Anpassungen Handbuch Soziales
Das gesamte Kapitel 23 Elternschaftsbeihilfe wurde umfassend überarbeitet. Die überarbeiteten Kapitel mit Gültigkeit per 1. Januar 2023 stehen ab sofort im Handbuch Soziales zur Verfügung. Die bis Ende 2022 gültigen Handbucheinträge bleiben bis im Frühling 2023 ersichtlich.

Grenzbeträge ab 1. Januar 2023
Gemäss § 22 Abs. 2 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) gelten für die Berechnung des Grenzbetrages für die Halbjahreseinkünfte bei der Elternschaftsbeihilfe jeweils die Hälfte der gültigen Ansätze gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz [ELG], SR 831.30).

Der Bundesrat hat die Beträge für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs sowie die Mietzinsmaxima gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG per 1. Januar 2023 erhöht. Das Eidgenössische Departement des Innern hat zudem die Durchschnittsprämien für das Jahr 2023 festgelegt. Die Durchschnittsprämien wurden im Vergleich zum Vorjahr erhöht.

Durch die erhöhten Berechnungsgrundlagen im Bereich der Ergänzungsleistungen werden die Grenzbeträge für die Elternschaftsbeihilfe per 1. Januar 2023 entsprechend ebenfalls erhöht. Die ab dem neuen Jahr geltenden Beträge finden Sie ab sofort im Handbuch Soziales Kapitel 23.4.2 Berechnung Grenzbetrag für die Halbjahreseinkünfte.

Berechnungsblätter und Formulare
Die Berechnungsblätter zur Elternschaftsbeihilfe mit Gültigkeit für die Berechnungen ab 1. Januar 2023 sowie ein überarbeitetes Gesuchsformular stehen den Gemeinden ab sofort unter der Rubrik Formulare für Gemeinden im Handbuch Soziales zur Verfügung. Die ab dem neuen Jahr erhöhten Grenzbeträge sind bereits im Berechnungsblatt hinterlegt.

 
3. Richtprämien für die Krankenkassenverbilligung 2023
Die Richtprämien für die Krankenkassenverbilligung werden jährlich durch den Regierungsrat festgelegt. Die Richtprämien für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder entsprechen dem Durchschnittswert der jeweils zehn günstigsten Prämien im Kanton Aargau für HMO- oder Hausarztversicherungsmodelle. Zudem wird die prognostizierte Prämiensteigerung für die entsprechenden Versicherungsmodelle hinzugerechnet. Die Richtprämien gemäss § 5 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) und § 3 Abs. 1 Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) betragen für das Jahr 2023:

a) für Erwachsene: Fr. 4'830.–,
b) für junge Erwachsene: Fr. 3'470.–,
c) für Kinder: Fr. 1'130.–.

Die Richtprämien sind im Handbuch Soziales im Kapitel 7.3.1 (§ 4 Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) vom 16. März 2016 bzw. Anhang 1 V KVGG) unter "Mehr zum Thema" aufgeschaltet. Die Richtprämien pro Monat finden Sie auf der Website der SVA.

 
4. Förderung, Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener; Pilotprojekt Bildungsgutscheine 2023/2024
Die Beherrschung von Grundkompetenzen (Lesen, Schreiben, Alltagsmathematik, IT) ist eine wichtige Voraussetzung für die Bewältigung des Alltags sowie die Integration in den Arbeitsmarkt. Der Kanton Aargau möchte den Zugang zu Grundkompetenzkursen niederschwelliger und kostengünstiger gestalten und die Weiterbildungsbereitschaft der Zielgruppe somit fördern. Zu diesem Zweck führt er im Rahmen eines zweijährigen Pilotprojekts (2023 und 2024) Bildungsgutscheine von jeweils Fr. 500.– ein. Anspruchsberechtigt sind Personen zwischen 18 und 65 Jahren, die im Aargau wohnen und mindestens über das Sprachniveau A2 verfügen. Der Gutschein darf zudem keine anderen staatlichen Fördermassnahmen (z. B. Arbeitsmarktliche Massnahmen oder Deutschkurse im Rahmen des Kantonalen Integrationsprogramms) ersetzen. Für Mitarbeitende von Organisationen, die in direktem Kontakt mit Personen mit mangelnden Grundkompetenzen sind (z. B. Sozialdienste, Beratungsdienste, Hilfswerke, Unternehmen, soziale Treffpunkte, etc.) führt das Departement Bildung, Kultur und Sport am 20. Dezember 2022, 16.00 – 17.30 Uhr, eine Online-Informationsveranstaltung statt. Weitere Informationen zum Projekt sowie die Anmeldung für die Informationsveranstaltung finden Sie auf www.ag.ch/grundkompetenzen-erwachsene.

 
5. Personelles
  • Frau Martina Bauder heisst neu Martina Reimann. Sie ist unter anderem für die Beratung der Bezirke Kulm, Rheinfelden und Zurzach sowie für die Prüfung der Quartalsabrechnungen der Bezirke Brugg, Kulm, Rheinfelden und Zurzach zuständig. Frau Reimann ist neu unter der E-Mail-Adresse martina.reimann@ag.ch zu erreichen.
  • Frau Katharina Lien hat ihre befristete Stelle als Sachbearbeiterin im Fachbereich Sozialhilfe per 31. Oktober 2022 gekündigt. Frau Lien war unter anderem für die Prüfung der Quartalsabrechnungen der Bezirke Bremgarten, Lenzburg, Muri und Zofingen zuständig. Bis zur Neubesetzung der Stelle wird Frau Martina Reimann die Bezirke Lenzburg und Muri betreuen. Die Prüfung der Quartalsabrechnungen der Bezirke Zofingen und Bremgarten wird Frau Marina Betz übernehmen. Auf der Kontaktseite des Kantonalen Sozialdienstes ist die jeweils aktuelle Zuteilung zu finden.
 
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