Newsmail Handbuch Soziales – 01/2023
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Kantonaler Sozialdienst
Newsmail Handbuch Soziales - 01/2023
 
Inhaltsverzeichnis

 

1. Anpassung des Grundbedarfs in der Sozialhilfe an die Teuerung per 1. Mai 2023
Aufgrund der Teuerung im Jahr 2022 beschloss der Bundesrat im vergangenen Herbst, die AHV- und IV-Renten sowie die Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2023 an die aktuelle Preis- und Lohnentwicklung anzupassen und um 2,5 % zu erhöhen. Daraufhin empfahl die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) den Kantonen, den Grundbedarf in der Sozialhilfe im gleichen Mass zu erhöhen. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) hat die SKOS-Richtlinien entsprechend per 1. Januar 2023 angepasst.

Der Regierungsrat hat am 15. Februar 2023 beschlossen, die SKOS-Richtlinien vom 1. Januar 2023 in das kantonale Recht zu übernehmen und damit den Grundbedarf für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe an die Teuerung anzupassen. Damit reagiert der Regierungsrat auf den Preisanstieg im vergangenen Jahr und folgt der Empfehlung von SODK und SKOS.

Um diese Empfehlung in kantonales Recht zu übernehmen, ändert der Regierungsrat die Sozialhilfe- und Präventionsverordnung. Der Grundbedarf in der Sozialhilfe steigt von Fr. 1'006.− auf Fr. 1'031.− pro Monat für einen Einpersonenhaushalt.

Da die Teuerungsanpassung des Grundbedarfs den Gemeinden einen administrativen Mehraufwand verursacht, räumt der Regierungsrat ihnen Zeit ein, um die Änderung umzusetzen. Die Änderung tritt deshalb per 1. Mai 2023 in Kraft.

Das Kapitel 7.1.1 Grundbedarf im Handbuch Soziales wurde entsprechend aktualisiert. Die neuen Berechnungsblätter zur materiellen Hilfe stehen den Gemeinden bereits zur Verfügung und sind unter der Rubrik "Formulare für Gemeinden" im Handbuch Soziales publiziert.

 
2. Quartalsabrechnungen – Verbuchung von Einkommen erfolgt neu personenbezogen
Die Sektion Öffentliche Sozialhilfe (OSH) des Kantonalen Sozialdiensts (KSD) hat einen Praxiswechsel in Bezug auf die Quartalsabrechnungen zum Kostenersatz für die an Flüchtlinge oder flottante Personen geleistete materielle Hilfe beschlossen. Bis anhin wurde das Einkommen einer unterstützten Person innerhalb einer Unterstützungseinheit nach dem Kopfteilungsprinzip im Sozialhilfebudget berücksichtigt. Neu ist das Einkommen personenbezogen zu verbuchen und nur ein allfälliger Überschuss im Sozialhilfebudget der anderen Mitglieder der Unterstützungseinheit zu berücksichtigen. Die OSH kommt so den Bedürfnissen der Gemeinden nach einer einheitlichen Praxis in Bezug auf Budgetführung und Quartalsabrechnungen entgegen: Die Vorgaben zur Budgetführung in der Sozialhilfe haben sich aufgrund der Revision der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung per 1. Januar 2023 und insbesondere wegen der neu geltenden Rechtsgrundlagen in Bezug auf die Rückerstattung stark verändert. Würde an der bisherigen Praxis in Bezug auf die Quartalsabrechnungen festgehalten, wären die Gemeinden gezwungen, für alle Flüchtlinge und Personen ohne Unterstützungswohnsitz neben den Budgets für ihre eigene Fallführung, für die Quartalsabrechnung zusätzliche Budgets zu erstellen. Dieser Mehraufwand soll mit der Praxisänderung in Bezug auf die Quartalsabrechnung verhindert werden. Die Praxisänderung beseitigt zudem Ungenauigkeiten, was insgesamt zu einer finanziellen Besserstellung der Gemeinden führt. Die Gemeinden wurden über den Praxiswechsel mit dem Informationsschreiben vom 27. März 2023 informiert.

Die OSH hat zudem die Gelegenheit wahrgenommen, das Berechnungsblatt für die Quartalsabrechnungen zu optimieren und mit einer Wegleitung zu versehen. Neu kann mit dem Berechnungsblatt der Kostenersatz auch tageweise berechnet werden. Dies für den Fall, dass der Kostenersatz nicht für das ganze abzurechnende Quartal zum Tragen kommt. Das Berechnungsblatt erkennt ausserdem die Erhöhung des Grundbedarfs im 2. Quartal 2023 und berechnet diesen automatisch. Trotz Erhöhung des Grundbedarfs ist deshalb für das 2. Quartal 2023 nur eine Quartalsabrechnung einzureichen.

 
3. Rechtsprechung Notfallbehandlung, wenn bedürftige Person verstirbt
Gemäss § 9 Abs. 1 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) wird die materielle Hilfe in der Regel durch Geldleistungen oder durch Kostengutsprachen gewährt. Das Gesuch um Kostengutsprache ist durch die hilfesuchende Person oder durch eine bevollmächtigte Vertretung vor Inanspruchnahme der entsprechenden Leistung zu stellen (§ 9 Abs. 2 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung; SPV). Nach der aktuellsten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die in § 9 Abs. 1 SPV erwähnten Leistungserbringer ermächtigt, für die hilfsbedürftige Person ein Gesuch um Kostengutsprache zu stellen, falls dies mit deren Einverständnis erfolgt. Dies gilt grundsätzlich auch für Kostenübernahmegesuche bei erfolgten Notfallbehandlungen, die unter § 9 Abs. 3 SPV fallen. Für den Fall, dass eine hilfsbedürftige Person nach erfolgter notfallmässiger Spitalbehandlung und vor Einreichung eines Gesuchs um Kostengutsprache verstirbt, können die medizinischen Leistungserbringer gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in eigenem Namen ein Gesuch um (subsidiäre) Kostengutsprache beziehungsweise um Kostenübernahme für die Notfallbehandlung stellen. In diesem Zusammenhang hat der medizinische Leistungserbringer gemäss Verwaltungsgericht "sehr rasch" mit den zuständigen Sozialhilfeorganen Kontakt aufzunehmen und das Gesuch um Kostenübernahme spätestens 60 Tage nach Behandlungsbeginn zu stellen.

Die neue Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist ab sofort auch im Handbuch Soziales abgebildet. Folgende Kapitel haben entsprechende Anpassungen erfahren:

 
4. Kreisschreiben – Ablösung durch Handbuch Soziales
Mit den Kreisschreiben hat der Kantonale Sozialdienst (KSD) bis 2015 über Aktualitäten in den Bereichen Sozialhilfe, Alimentenhilfe und Elternschaftsbeihilfe informiert. Die Kreisschreiben haben insbesondere auf Gesetzes- und Verordnungsänderungen, neue Rechtsprechung, Praxisempfehlungen und Anpassungen im Handbuch Soziales hingewiesen. Die Kreisschreiben sind im Jahr 2016 durch das Newsmail Handbuch Soziales abgelöst worden, welches in der Regel vier Mal pro Jahr erscheint.

Seit Erscheinen des Newsmails werden neue Rechtsgrundlagen, Rechtsprechung sowie Praxisempfehlungen konsequent im Handbuch Soziales erfasst. Die OSH hat dies nun auch in Bezug auf die Kreisschreiben nachgeholt: Sämtliche Inhalte der früheren Kreisschreiben sind auf ihre Aktualität hin überprüft und wo nötig in das Handbuch Soziales aufgenommen worden. Die Kreisschreiben waren für die Gemeinden bis anhin auf der Website des Kantons zugänglich. Da die Kreisschreiben nicht weiter als Arbeitsgrundlage für den KSD und die Gemeinden dienen, wird die betreffende Website in den nächsten Tagen deaktiviert.

Aufgrund der Ablösung der Kreisschreiben sind folgende Kapitel im Handbuch Soziales angepasst worden:

 
5. Weitere Änderungen im Handbuch Soziales
- Es ist neu ein Formular "Anmeldung einer Person ohne Unterstützungswohnsitz" unter der Rubrik Formulare für Gemeinden verfügbar. Zusätzlich wurde das neue Kapitel 3.1.6 Personen ohne Unterstützungswohnsitz publiziert.

- Die Kapitel 3.2.1 Innerkantonale Zuständigkeitsstreitigkeiten und 3.2.2 Interkantonale Zuständigkeitsstreitigkeiten wurden umfassend überarbeitet und mit zahlreichen Hinweisen zum Verfahren ergänzt.

- Neu wird den Gemeinden unter der Rubrik Formulare für Gemeinden ein Merkblatt zur Alimentenhilfe zur Verfügung gestellt. Dieses dient als Information für betroffene Personen analog dem Merkblatt Elternschaftsbeihilfe.

- Das Merkblatt Elternschaftsbeihilfe wurde aktualisiert und präzisiert. Die neue Version ist ab sofort unter der Rubrik Formulare für Gemeinden aufgeschaltet.

- Das Kapitel 6.1 Unterstützungseinheit wurde um zusätzliche Ausführungen zu verschiedenen Beispielen der Partnerschaft ergänzt, wie beispielsweise getrennt lebende Ehepartner und nach Brauch verheiratete Partner. Ferner wurden in diesem Kapitel und im Kapitel 6.4 Volljährige Kinder im Haushalt der Eltern Ergänzungen zum Thema Kinder in der Unterstützungseinheit vorgenommen.

- Präzisierung Kapitel 1.2.4 Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Verweisen auf bundesgerichtliche Rechtsprechung.

- Präzisierung Kapitel 7.1.2 Zusammensetzung Grundbedarf: Bei der prozentualen Gewichtung der einzelnen Positionen im Grundbedarf handelt es sich um eine Empfehlung.

- Das Kapitel 7.1.4 Grundbedarf für Personen in stationären Einrichtungen wurde ergänzt in Bezug auf die Übernahme von Spitalbeiträgen. Zudem wurden die seit 1. Januar 2023 gültigen Pauschalen aktualisiert.

- Das Kapitel 22.1.8 Inkasso von bevorschussten Unterhaltsbeiträgen wurde präzisiert: Mit der Legalzession gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB geht nur der Forderungsanspruch für die bevorschussten Unterhaltsbeiträge auf das Gemeinwesen über. Das Bundesgericht hat seine frühere Rechtsprechung revidiert, nach der kraft Legalzession der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten und Pflichten auf das Gemeinwesen überging.

- Ergänzung Kapitel 22.1.3.6 Verjährung und Kapitel 22.2.5.6 Verjährung mit Hinweis auf Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR: Die Verjährungsfrist in Bezug auf Ehegattenalimente steht während der Dauer der Ehe still.

- Präzisierung Kapitel 22.1.4 Berechnung der Alimentenbevorschussung: Bei der Berechnung der voraussichtlichen Jahreseinkünfte können die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung KVG auch in Abzug gebracht werden, wenn die betroffene Person Ergänzungsleistungen bezieht.

- Ergänzung Kapitel 22.2.10 Auslandinkasso – Grenzüberschreitende Verhältnisse um Unterkapitel 22.2.10.3 Volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind in der Schweiz.

- Präzisierung Kapitel 23.4.1 Berechnung voraussichtliche Halbjahreseinkünfte: Bei der Feststellung des Reinvermögens ist grundsätzlich auf die letzte Steuerveranlagung abzustellen. Bei erheblich veränderten Vermögensverhältnissen sind jedoch die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen.

 
6. Hinweis auf Datenschutz bei elektronischem Versand
Mit E-Mail vom 10. Juni 2022 wurden die Gemeinden über die Umstellung auf digitale Aktenführung im Fachbereich Sozialhilfe informiert. Mit gleicher E-Mail wurden die Gemeinden gebeten, Unterlagen wenn möglich auf elektronischem Weg einzureichen. Es wurde darauf aufmerksam gemacht, dass aus Datenschutzgründen Daten betreffend Klientinnen und Klienten per E-Mail nur verschlüsselt (beispielsweise mittels IncaMail) verschickt werden sollten. Gemeinden, welche ihre E-Mails nicht verschlüsselt verschicken können bzw. die über kein IncaMail verfügen, haben die Möglichkeit, Informationen und Unterlagen weiterhin per Briefpost an den Fachbereich Sozialhilfe zu senden. Diese Vorgehensweise wird in Zusammenarbeit mit der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz des Kantons Aargau festgelegt.

 
7. Personelles
Frau Anja Wälti hat die Immobilienfachstelle des Fachbereichs Integration letztes Jahr verlassen. Die Stelle ist aktuell vakant.

Frau Kerstin Schmutz hat per 1. März 2023 ihre Stelle im Aussendienst angetreten. Sie ist die Nachfolge von Frau Tanja Leuenberger, welche den Kantonalen Sozialdienst 2022 verlassen hatte.

Herr Nicola Käser hat seine befristete Stelle als Juristischer Mitarbeiter im Fachbereich Sozialhilfe per 28. Februar 2023 gekündigt.

Frau Priska Wettstein hat ihre Stelle als Sachbearbeiterin im Fachbereich Sozialhilfe per 1. Januar 2023 angetreten. Priska Wettstein ist für die Prüfung der Quartalsabrechnungen der Bezirke Muri, Lenzburg und Zofingen zuständig. Auf der Kontaktseite des KSD ist die jeweils aktuelle Zuteilung zu finden.

Frau Ashwine Kugabalan absolviert seit dem 20. März 2023 ein Rechtspraktikum beim Fachbereich Sozialhilfe.

Frau Susanne Hutter, Alimentenfachfrau, ist seit dem 1. Januar 2023 und befristet bis 31. Dezember 2023 für den Fachbereich Sozialhilfe tätig. Sie unterstützt die Mitarbeitenden insbesondere im Zusammenhang mit Fragestellungen zum Thema Alimentenhilfe und Elternschaftsbeihilfe.
 
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