Informationen aus der Sektion Öffentliche Sozialhilfe des KSD ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌  ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌  ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌  ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌  ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌
Newsmail Handbuch Soziales – 04/2023
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KANTON AARGAU
Departement Gesundheit und Soziales 
Kantonaler Sozialdienst
Newsmail Handbuch Soziales – 04/2023
1. Richtprämien für die Krankenkassenprämien- verbilligung 2024
Die Richtprämien für die Krankenkassenverbilligung werden jährlich durch den Regierungsrat festgelegt. Die Richtprämien für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder entsprechen dem Durchschnittswert der jeweils zehn günstigsten Prämien im Kanton Aargau für HMO- oder Hausarztversicherungsmodelle. Zudem wird die prognostizierte Prämienerhöhung für die entsprechenden Versicherungsmodelle hinzugerechnet. Die Richtprämien gemäss § 5 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) und § 3 Abs. 1 Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) betragen für das Jahr 2024: 
 
a.für Erwachsene: Fr. 5'120.–,
b.für junge Erwachsene: Fr. 3'770.–,
c.für Kinder: Fr. 1'210.–.
 
Die Richtprämien sind im Handbuch Soziales im Kapitel 7.3.1 Krankenversicherungsprämien unter "Mehr zum Thema" aufgeschaltet. Die Richtprämien pro Monat finden Sie auf der Website der SVA.
2. Änderungen in der Elternschaftsbeihilfe ab  
1. Januar 2024
In der Elternschaftsbeihilfe ergeben sich Änderungen ab dem neuen Jahr. Einerseits werden die Grenzbeträge angepasst. Andererseits tritt per 1. Januar 2024 die Revision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG) und der zugehörigen Verordnung (SPV) in Kraft. Aufgrund der Änderungen passt der Kantonale Sozialdienst das Handbuch Soziales in den Kapiteln zur Bemessung der Elternschaftsbeihilfe sowie das Berechnungsblatt und das Merkblatt zur Elternschaftsbeihilfe an. Zusätzliche Informationen zur Revision finden Sie im Newsmail Handbuch Soziales vom 2/2023 sowie im kommenden Newsmail. Die Sektion Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdiensts hat die Gemeindesozialdienste am 16. November 2023 mit einem detaillierten Informationsschreiben zu allen Änderungen in der Elternschaftsbeihilfe informiert.
2.1 Änderungen aufgrund der SPG- und SPV-Revisionen
Die Elternschaftsbeihilfe wird in der Regel für sechs Monate ausbezahlt. Derzeit werden in der Praxis zur Berechnung der Höhe der Elternschaftsbeihilfe jeweils die voraussichtlichen Jahreseinkünfte herbeigezogen und anschliessend halbiert. Mit der Revision des SPG hat der Gesetzgeber den Wortlaut von § 28 Abs. 1 SPG so angepasst, dass zur Berechnung der Elternschaftsbeihilfe ab dem 1. Januar 2024 neu auf die Halbjahreseinkünfte abzustellen ist. Die voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte entsprechen demnach neu den voraussichtlichen Einkünften für die sechs Monate ab Geburt und nicht mehr dem halben voraussichtlichen Jahreseinkommen.
2.2 Grenzbeträge ab 1. Januar 2024
Gemäss § 22 Abs. 2 SPV gelten für die Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte bei der Elternschaftsbeihilfe jeweils die Hälfte der gültigen Ansätze gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz [ELG], SR 831.30).  
 
Der Bundesrat hat die Beträge für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs sowie die Mietzinsmaxima gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG per 1. Januar 2024 nicht erhöht.  
 
Das Eidgenössische Departement des Innern hat die Durchschnittsprämien für das Jahr 2024 festgelegt. Die Durchschnittsprämien wurden im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Durch die erhöhten Durchschnittsprämien werden die Grenzbeträge für die Elternschaftsbeihilfe per 1. Januar 2024 entsprechend ebenfalls erhöht.  
 
Die aktuellen Grenzbeträge können Sie im Handbuch Soziales Kapitel 23.4.2 Berechnung Grenzbetrag für Halbjahreseinkünfte nachschlagen.
2.3 Anpassungen Handbuch Soziales
Folgende Kapitel zur Elternschaftsbeihilfe wurden aufgrund der Änderungen aktualisiert: 
 
23.3 Anspruchsvoraussetzungen
23.4.1 Berechnung voraussichtliche Halbjahreseinkünfte
23.4.2 Berechnung Grenzbetrag für Halbjahreseinkünfte
 
Die überarbeiteten Kapitel mit Gültigkeit ab 1. Januar 2024 stehen im Handbuch Soziales ab sofort zur Verfügung. Die bis Ende 2023 gültigen Handbucheinträge bleiben bis im Frühling 2024 ersichtlich.
2.4 Berechnungsblatt und Formulare
Das Berechnungsblatt sowie das Merkblatt zur Elternschaftsbeihilfe mit Gültigkeit ab 1. Januar 2024 stehen den Gemeinden ab sofort unter der Rubrik Formulare für Gemeinden im Handbuch Soziales zur Verfügung.
3. Änderungen in der Alimentenhilfe ab 1. Januar 2024
Per 1. Januar 2024 tritt die Revision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG) und der zugehörigen Verordnung (SPV) in Kraft. Diese sieht unter anderem Änderungen im Bereich der Alimentenhilfe vor. Zusätzliche Informationen zur Revision finden Sie im Newsmail Handbuch Soziales vom 2/2023 sowie im kommenden Newsmail. Die Änderungen begründen einen Anpassungsbedarf für diverse Kapitel des Handbuchs Soziales sowie für die Berechnungsblätter zur Alimentenhilfe. Es gelten zudem ab dem 1. Januar 2024 veränderte Grenzbeträge. Die Sektion Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdiensts bedient die Gemeindesozialdienste mit einem detaillierten Informationsschreiben zu allen Änderungen per E-Mail.
3.1 Änderungen für die Praxis in der Inkassohilfe aufgrund der SPG- und SPV-Revisionen
Mit der neuen Verordnung des Bundesrats über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV), welche seit dem 1. Januar 2022 in Kraft ist, sollen die unterhaltsberechtigten Personen schweizweit die gleiche kompetente und effiziente Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche erhalten. Im Kanton Aargau wird die Inkassohilfe im Rahmen des SPG sowie der SPV präzisierend zu den Bundesbestimmungen der Inkassohilfeverordnung geregelt. Mit den Revisionen der kantonalen Rechtsgrundlagen wird diese Inkassohilfeverordnung auch im Kanton Aargau umgesetzt. Daraus ergeben sich insbesondere nachfolgende Änderungen: 
 
In der Inkassohilfeverordnung ist festgelegt, dass die Inkassohilfe durch sogenannte Fachstellen zu erbringen ist. Im Kanton Aargau übernehmen die Gemeinden diese Rolle (neu § 31 Abs. 2ter SPG). Die SPV enthält neu Bestimmungen zu den notwendigen Fachkenntnissen von Personen, die Inkassohilfe leisten (neu § 25a SPV). Der Kantonale Sozialdienst wird zum Jahresanfang 2024 ausserordentlicherweise einen Aufbaukurs "Inkassohilfe" anbieten (die Kursausschreibung erfolgt mit dem Newsmail Anfang Dezember 2023). Dieser richtet sich insbesondere an Gemeinden, welche ihre Inkassohilfeleistungen an geeignete Dritte auslagert haben und als Fachstelle dennoch über Fachkenntnisse verfügen müssen. Weitere Informationen zu den Anforderungen an die Fachstellen und geeignete Dritte finden Sie in den nachfolgenden Kapiteln des Handbuchs Soziales:
 
22.2.2.1 Anforderungen an die Fachstelle
22.2.2.2 Auslagerungen von Inkassohilfeleistungen an Dritte
 
In Bezug auf den Gegenstand der Inkassohilfe sieht das SPG neu vor, dass nicht nur für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, sondern auch für die besonderen Beiträge für nicht vorhergesehene Bedürfnisse des Kindes im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB sowie für gerichtlich zugesprochene Ansprüche der unverheirateten Mutter gemäss Art. 295 ZGB Inkassohilfe zu leisten ist (neu § 31 Abs. 2quater SPG).
 
Das revidierte SPG präzisiert zudem die Kostentragung in der Inkassohilfe (neu § 31 Abs. 3 SPG). Für die Praxis ergeben sich aus dieser Präzisierung voraussichtlich keine Veränderungen.
3.2 Änderungen für die Praxis in der Alimenten-bevorschussung aufgrund der SPG- und SPV-Revisionen
Das Gesetz sieht ab dem 1. Januar 2024 vor, dass nebst dem Barunterhalt auch der Betreuungsunterhalt der Alimentenbevorschussung unterliegt. Die Berechnung der Alimentenbevorschussung ändert sich damit nicht massgeblich. Der zu bevorschussende Betrag kann sich durch diese Gesetzesanpassung im Einzelfall jedoch erhöhen.
3.3 Anpassungen Handbuch Soziales
Die überarbeiteten Kapitel mit Gültigkeit per 1. Januar 2024 stehen im Handbuch Soziales ab sofort zur Verfügung. Die bis Ende 2023 gültigen Handbucheinträge bleiben bis im Frühling 2024 ersichtlich.  
 
Die Änderungen im Handbuch Soziales betreffen die folgenden Kapitel zur Alimentenhilfe: 
 
22.1 Alimentenbevorschussung
22.1.1 Zuständigkeit Alimentenbevorschussung
22.1.3.5 Einkommens- und Vermögensgrenzen
22.1.4 Berechnung der Alimentenbevorschussung
22.1.6 Anrechnung eingehender Zahlungen bei Teilzahlung des Schuldners
22.2 Inkassohilfe
22.2.1 Gegenstand Inkassohilfe
22.2.1.1 Familienrechtliche Unterhaltsansprüche
22.2.1.2 Familienzulagen
22.2.1.3 Weitere familienrechtliche Ansprüche
22.2.2 Zuständigkeit Inkassohilfe
22.2.2.1 Anforderungen an die Fachstelle
22.2.2.2 Auslagerungen von Inkassohilfeleistungen an Dritte
22.2.5.4 Zahlungsanrechnung 
22.2.10.1 Unterhaltspflichtige Person im Ausland
22.2.12 Kostentragung in der Inkassohilfe
3.4 Grenzbeträge und maximal erlaubte Alimentenbevorschussung ab 1. Januar 2024
Gemäss § 27 Abs. 1 SPV verändern sich die in § 27 Abs. 1bis SPV festgelegten Grenzbeträge per 1. Januar des folgenden Jahres, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) per Ende September des laufenden Jahres eine Differenz von mindestens 1 % gegenüber dem Referenzwert für die letzte Grenzbetragsänderung aufweist. Bei der letzten Grenzbetragsänderung lag der LIK bei 105.5 Punkten (Indexstand September 2022 / Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Der Indexstand per Ende September 2023 beträgt 107.2 Punkte. Die Veränderung des Landesindex ist demnach grösser als 1 %. Die in der SPV festgelegten Referenzbeträge für die Alimentenbevorschussung werden deshalb bereits zum zweiten Mal indexiert. 
 
Gemäss § 35 Abs. 1 SPG bestimmt sich die Höhe der Bevorschussung nach dem massgeblichen Rechtstitel, darf jedoch den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht überschreiten. Die maximale einfache Waisenrente wird nicht erhöht und beträgt weiterhin Fr. 980.−.
3.5 Berechnungsblätter Alimentenhilfe
Die Berechnungsblätter mit Gültigkeit für die Berechnungen ab 1. Januar 2024 stehen den Gemeinden ab sofort unter der Rubrik Formulare für Gemeinden im Handbuch Soziales zur Verfügung. Die Berechnungsblätter sind neu in türkiser statt grüner Farbe gestaltet.
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