Informationen aus der Sektion Öffentliche Sozialhilfe des KSD ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌  ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌  ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌  ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌  ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌ ‌
Newsmail Handbuch Soziales - 05/2023
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KANTON AARGAU
Departement Gesundheit und Soziales 
Kantonaler Sozialdienst
Newsmail Handbuch Soziales - 05/2023
1. Revision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes und der zugehörigen Verordnung per 1. Januar 2024
Per 1. Januar 2024 tritt die Revision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG) und der zugehörigen Verordnung (SPV) in Kraft. Zu den Anpassungen in den Bereichen Alimentenhilfe und Elternschaftsbeihilfe hat die Sektion Öffentliche Sozialhilfe (OSH) bereits umfassend im Newsmail 4/2023 sowie mit zwei Informationsschreiben an die Aargauer Gemeindesozialdienste informiert. 
 
Mit dem vorliegenden Newsmail erfolgt eine Information über die neuen Rechtsgrundlagen zu den Observationen in der Sozialhilfe sowie über die neu gesetzlich festgelegten Verwirkungsfristen bei den Quartalsabrechnungen und im Teilpooling. Die OSH bedient die Gemeindesozialdienste zusätzlich mit einem Informationsschreiben. Der Kantonale Sozialdienst (KSD) bietet zudem einen Vertiefungskurs zu eben diesen Themenbereichen an: 
 
Der Vertiefungskurs findet am Donnerstag, 25. Januar 2024, von 14:00 - 17:00 Uhr im Grossratsgebäude in Aarau statt. Im Anschluss lädt der KSD zu einem Apéro mit der Gelegenheit eines Austauschs der Teilnehmenden untereinander und mit den Kantonsvertretenden ein. Unter diesem Link können Sie sich noch bis zum 18. Januar 2024 für den Vertiefungskurs anmelden.  
1.1 Neue Rechtsgrundlage für Observationen in der Sozialhilfe
Gemäss einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist für die Durchführung von Observationen bei Verdacht auf missbräuchlichen Leistungsbezug eine gesetzliche Grundlage notwendig. Mit der beschlossenen Teilrevision des SPG wird diese Grundlage geschaffen. Die für die Sozialhilfe zuständigen Gemeinden erhalten per 1. Januar 2024 die Kompetenz, bei Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch Observationen durchzuführen, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen und alle zur Verfügung stehenden anderen Mittel zur Sachverhaltsklärung ausgeschöpft sind. 
 
Die Durchführung einer Observation ist an zahlreiche Voraussetzungen in Bezug auf den Observationsgrund, die Observationsanordnung und die fachlichen und persönlichen Qualifikationen der durchführenden Person gebunden. Der Regierungsrat hat zudem in der SPV spezifische Regelungen zu den zulässigen Observationsmitteln und Observationsorten erlassen. Der Grosse Rat hat ferner beschlossen, dass die Observationsdauer maximal 30 Tage beträgt und dass diese einmal verlängert werden kann. Dazu muss die zuständige Sozialbehörde ein Verlängerungsgesuch beim Kantonalen Sozialdienst einreichen. Die Sozialbehörden müssen zusätzlich diverse Vorgaben im Zusammenhang mit dem Umgang mit erlangtem Observationsmaterial sowie dem Datenschutz der betroffenen Person beachten. Die Gemeinden haben zudem einmal jährlich umfassend über die angeordneten beziehungsweise durchgeführten sowie nicht durchgeführten Observationen Bericht an den KSD zu erstatten. 
 
Sämtliche Rechtsgrundlagen sowie nützliche Hinweise zur Umsetzung in der Praxis werden im Handbuch Soziales abgebildet. Folgende Kapitel zur Observation in der Sozialhilfe wurden neu publiziert: 
 
 14.1 Observation
 14.1.1 Observationsgrund
 14.1.2 Observationsanordnung
 14.1.3 Anforderungen an die durchführende Person
 14.1.4 Zulässige Observationsorte
 14.1.5 Zulässige Observationsmittel
 14.1.6 Zulässige Observationsdauer
 14.1.7 Beweismittelverwertung und Mitteilung an die betroffene Person
 14.1.8 Umgang mit dem Observationsmaterial
 14.1.9 Aufsicht und Berichterstattung
1.2 Neue Verwirkungsfristen bei den Quartalsabrechnungen
Der Kanton vergütet den Gemeinden die vollen Sozialhilfekosten, welche diese insbesondere an Flüchtlinge (solange der Kanton seinerseits Kostenersatz vom Bund erhält) oder an Personen ohne Unterstützungswohnsitz leisten (vgl. § 51 SPG). Die Gemeinden stellen zum Erhalt dieses Kostenersatzes dem Kanton Rechnung. Die SPV sieht neu vor, dass diese Rechnungsstellung quartalsweise innert drei Monaten nach Quartalsende zu erfolgen hat (§ 34 Abs. 2 SPV). Es handelt sich bei dieser Frist neu um eine Verwirkungsfrist (§ 51 Abs. 5 SPG). Das heisst, dass mit Ablauf dieser Frist das Recht der Gemeinden auf Kostenersatz untergeht. Um den Gemeinden die notwendige Zeit für die durch die neue Verwirkungsfrist allenfalls notwendige Umstellung beziehungsweise für das Einreichen älterer Abrechnungen einzuräumen, sieht das angepasste SPG eine Übergangsfrist vor. Die Verwirkungsfrist gelangt deshalb erst ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung (§ 60a SPG). Für die Gemeinden heisst dies, dass die Verwirkungsfrist erstmals für die Abrechnungen des 4. Quartals 2024 gilt und dass ihnen bis zum 31. Dezember 2024 Zeit bleibt, um noch offene Rechnungen aus früheren Zeitperioden einzureichen.  
 
Der Regierungsrat hat zudem in der SPV Präzisierungen des Begriffs der Nettokosten und zur Frage, zu welchem Quartal einzelne Leistungen und Einnahmen zu rechnen sind, vorgenommen. Die OSH hat die folgenden Kapitel im Handbuch Soziales entsprechend ergänzt: 
 
 19.2.3 Verfahren Kostenersatz bei Flüchtlingen (Quartalsabrechnungen)
 
Die Ausführungen in diesem Kapitel finden sinngemäss Anwendung auf die Quartalsabrechnungen für den Kostenersatz von Sozialhilfekosten für Personen ohne Unterstützungswohnsitz.  
 
Die OSH hat zudem die Gelegenheit wahrgenommen, die Ausführungen in der Wegleitung zum Berechnungsblatt Quartalsabrechnungen (vgl. geschützter Bereich Handbuch Soziales Formulare für Gemeinden) ebenfalls im Handbuch Soziales abzubilden. Sie hat deshalb folgende Kapitel im Handbuch Soziales neu publiziert: 
 
 19.2.3.1 Einzureichende Unterlagen
 19.2.3.2 Separate Quartalsabrechnungen für Kinder und bei Eintritt des Kostenersatzendes
 19.2.3.3 Krankenkassenprämien
 19.2.3.4 Vertrauensärztliche Abklärungen
 19.2.3.5 Integrationsmassnahmen
 19.2.3.6 Kosten für Fremdbetreuung von Kindern
1.3 Verwirkungsfrist Teilpooling
Entstehen einer Gemeinde pro Jahr in einem einzelnen Sozialhilfefall (Einzelperson beziehungsweise Unterstützungseinheit) Nettokosten, die den Betrag von Fr. 60'000.- überschreiten, so wird jener Kostenanteil, welcher über dieser Grenze liegt, von allen Gemeinden zusammen finanziert (sogenanntes "Teilpooling") (§ 47 Abs. 3 SPG). Die Gemeinden melden dem Kantonalen Sozialdienst nach Abschluss des Kalenderjahrs, jedoch bis spätestens am 31. März des Folgejahrs, diejenigen Sozialhilfefälle, deren Nettokosten im Vorjahr den Betrag von Fr. 60'000.− überschritten haben (§ 33 Abs. 1 SPV). Der Regierungsrat hat in der revidierten SPV nun festgelegt, dass diese Meldung unter Angabe der Nettokosten zu erfolgen hat. Der Grosse Rat hat im Rahmen der SPG-Revision zudem explizit festgehalten, was bisher in den Materialien zur Neuordnung des Finanz- und Lastenausgleichs enthalten war, nämlich dass es sich bei der Meldefrist um eine Verwirkungsfrist handelt. Die Verwirkungsfrist bedeutet, dass mit Ablauf dieser Frist das Recht der Gemeinden auf Anmeldung eines kostenintensiven Unterstützungsfalls für das vorangehende Kalenderjahr untergeht. 
  
Aufgrund dieser Anpassungen in SPG und SPV hat die OSH das Kapitel 21 Teilpooling im Handbuch Soziales überarbeitet.
2. Ausserordentliche Aufbaukurse Alimentenhilfe im Frühjahr 2024
Der Kantonale Sozialdienst (KSD) bietet im Januar und Februar 2024 zwei ausserordentliche Aufbaukurse im Bereich Alimentenhilfe an. Der Aufbaukurs "Inkassohilfe" richtet sich insbesondere an Gemeinden, die ihre Inkassohilfeleistungen an geeignete Dritte ausgelagert haben und als Fachstelle dennoch über Fachkenntnisse verfügen müssen oder an Fachpersonen, die ihre theoretischen Fachkenntnisse auffrischen möchten. Der zusätzliche Aufbaukurs "Internationales Alimenteninkasso" wird einmalig durchgeführt und richtet sich an fallführende Fachpersonen. 
 
Der Aufbaukurs Inkassohilfe wird an zwei Daten durchgeführt: 
 
 Donnerstag, 18. Januar 2024, 08:15-13:00 Uhr
 Montag, 22. Januar 2024, 08:15-13:00 Uhr
 
Der Aufbaukurs Internationales Alimenteninkasso erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz und findet statt am: 
 
Donnerstag, 22. Februar 2024, 09:00-12:00 Uhr und 13:00-15:00 Uhr  
 
Zu beiden Kursen finden Sie weitere Informationen sowie die Anmeldemaske unter diesem Link. Die Anmeldefrist für die Aufbaukurse zur Inkassohilfe läuft bis zum 14. Januar 2024. Für den Aufbaukurs Internationales Alimenteninkasso können Sie sich bis zum 15. Februar 2024 anmelden.
3. Änderungen im Handbuch Soziales
Im Kapitel 7.1.1 Grundbedarf hat die Sektion Öffentliche Sozialhilfe (OSH) eine Präzisierung der Pauschale für den Grundbedarf pro Person bei Mehrpersonenhaushalten vorgenommen. Im Handbuch waren bislang die Pauschalen gemäss der Erklärungs-Tabelle der SKOS erfasst; im Kanton Aargau werden die Pauschalen pro Person bei der konkreten Berechnung im Einzelfall jedoch kaufmännisch auf 5 Rappen genau gerundet. Dies entspricht der bisherigen Praxis und stellt keine Änderung dar.
 
In der Wegleitung zum Berechnungsblatt Elternschaftsbeihilfe hat die OSH zur besseren Verständlichkeit die geltenden Mietzinsmaxima in die Halbjahresbeträge umgerechnet. Speichern Sie die Berechnungsblätter nicht lokal ab, sondern nutzen Sie jeweils das Berechnungsblatt aus dem geschützten Bereich im Handbuch Soziales (Formulare für Gemeinden). So stellen Sie sicher, stets die aktuellste Version zu verwenden.
 
Im Kapitel 14.2 Verrechnung wird neu empfohlen, auf die Verzinsung von Rückforderungen aufgrund von Falschauszahlungen zu verzichten, sofern die betroffene Person kein Mitverschulden an der Falschauszahlung trifft. Die OSH hat das Kapitel zudem um die aktuelle Rechtsprechung ergänzt, wonach eine Zweckentfremdung nur dann als unrechtmässiger Bezug qualifiziert wird, wenn die Zweckentfremdung zu einer Doppelzahlung geführt hat.
 
Das Kapitel 20.6 Geltendmachung Rückerstattung weist neu darauf hin, dass im Vorfeld einer Rückerstattungsverfügung oder -vereinbarung die zuständige Gemeinde der betroffenen Person die Berechnung zum tatsächlich rückerstattungspflichtigen Saldo offenzulegen hat.
 
Präzisierung der Kapitel 3.2.1 Innerkantonale Zuständigkeitsstreitigkeiten und 3.2.2 Interkantonale Zuständigkeitsstreitigkeiten, wonach die fallführende Gemeinde während der Dauer des Verfahrens zur Klärung der Zuständigkeit ordentliche Sozialhilfe und nicht nur Nothilfe auszurichten hat, sofern die betroffene Person Anspruch auf materielle Hilfe hat.
 
Präzisierung des Kapitels 3.1.6 Personen ohne Unterstützungswohnsitz, wonach die fallführende Gemeinde einer Person ohne Unterstützungswohnsitz ordentliche Sozialhilfe und nicht Nothilfe auszurichten hat, sofern die betroffene Person Anspruch auf materielle Hilfe hat.
 
Sprachliche Präzisierungen und Ergänzungen der Kapitel 2.4 Rechtliches Gehör, 2.5.1 Entscheid Begründung / Erwägung, 11.1.2 Voraussetzungen für Auflagen und Weisungen und 11.3.2 Reduktion Sozialhilfeanspruch und Einstellung der Sozialhilfeleistung bei Verletzung der Subsidiarität, 22.1.9 Überprüfung der Anspruchsberechtigung mit Verlinkungen zu Kapitel 1.2.4 Rechtliches Gehör.
4. Reorganisation des Case Managements Integration
Per 1. Januar 2024 wird die Aufgabe, Erstgespräche mit anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen sowie Triagegespräche mit Personen mit Schutzstatus S durchzuführen und mit ihnen passende Integrationsmassnahmen zu planen und zu initiieren, neu nicht mehr vom Kantonalen Sozialdienst (KSD) wahrgenommen, sondern vom Amt für Migration und Integration (MIKA). Mit der teilweisen Aufgabenverschiebung werden auch einige der bisherigen für diesen Bereich zuständige Mitarbeitende des Case Managements Integration (CMI) des KSD zur Sektion Integration und Beratung (SIB) des MIKA wechseln und bleiben dort unverändert für diese Aufgaben zuständig. 
 
Aufgrund dieser Reorganisation werden per 31. Dezember 2023 folgende Mitarbeiterinnen die Sektion Öffentliche Sozialhilfe beziehungsweise den KSD verlassen: Die Case Managerinnen Kati Elovaara, Corinne Graser, Simona Hofmann, Rebekka Premachandran, Mariama Seck, Mubera Selmani und Sandra Wernli sowie die Sachbearbeiterinnen Marenka Gold, Nicole Jäggli und Christine Schai-Graf. 
 
Für die aktive Fallführung der Integrationsmassnahmen der Klientinnen und Klienten in den kantonalen Unterbringungsstrukturen bleibt weiterhin der KSD zuständig. Diese Aufgaben sind vergleichbar mit der durchgehenden Fallführung der Gemeinden im Bereich der Integrationsmassnahmen. Der KSD erbringt diese Leistungen unter dem neuen Namen "Case Management Support Integration (CMSI)" von einem Teil des bisherigen Teams im Fachbereich Integration. Das CMSI-Team besteht aus folgenden Mitarbeitenden: 
 
Patrick Nelson, Leiter des Fachbereichs Integration und Case Manager (ab 01. Februar 2024)
Maria Steiner, Case Managerin
Sara Cerutti, Case Managerin
 
Die Immobilienfachstelle bleibt ebenfalls weiterhin Teil des Fachbereichs Integration im KSD. Das Team der Immobilienfachstelle besteht aus folgenden Mitarbeitenden: 
 
Lumturije Mustafi, Sachbearbeiterin Immobilienfachstelle
Daniela Senn, Sachbearbeiterin Immobilienfachstelle
Yves Bieri, Walk-In-Schreibdienst
5. Personelles
Frau Milena Kundert, Juristische Mitarbeiterin, wird den Fachbereich Sozialhilfe mit Ablauf ihres befristeten Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2023 verlassen. 
 
Frau Livia Mathys wird ihre Stelle als Juristische Mitarbeiterin beim Fachbereich Sozialhilfe per 1. Januar 2024 antreten. 
 
Ab sofort ist Frau Priska Wettstein und nicht mehr Frau Marina Betz für die Prüfung der Quartalsabrechnungen aus dem Bezirk Bremgarten zuständig. Frau Wettstein ist unter der E-Mail-Adresse priska.wettstein@ag.ch zu erreichen. Auf der Kontaktseite des Kantonalen Sozialdiensts ist die jeweils aktuelle Zuteilung zu finden.
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