Trockenheit: Ausnahmeregelung Beweidung BFF, Suissebilanz, GMF und RAUS – 2/2018
Sehr geehrte Landwirtinnen und Landwirte

Zusätzlich zur Möglichkeit der frühzeitigen Beweidung von Biodiversitätsförderflächen hat Landwirtschaft Aargau basierend auf Art.  106 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 23. Oktober 2013 (SR 910.13) weitere Ausnahmeregelungen für das Jahr 2018 zur Bewältigung der Trockenheit beschlossen.
Für die untenstehenden Ausnahmeregelungen ist keine Meldung an Landwirtschaft Aargau notwendig.
 
Alle weiteren ÖLN-Anforderungen gelten unverändert. Können diese aufgrund der Trockenheit nicht eingehalten werden, ist ein schriftliches Gesuch an Landwirtschaft Aargau zu richten.

Landwirtschaft Aargau
Inhalt
Beweidung BFF
Suissebilanz 2018
GMF-Futterbilanz 2018
RAUS
Stundungen und BHD

Biodiversitätsförderflächen (BFF)
Frühzeitige Beweidung von BFF
Die bereits bewilligte Möglichkeit der frühzeitigen Beweidung von extensiv genutzten Wiesen, wenig intensiv genutzten Wiesen und Uferwiesen ist weiterhin gültig. Hingegen wird die obligatorische Meldeplicht an Landwirtschaft Aargau aufgrund der flächendeckenden und anhaltenden Trockenheitssituation aufgehoben.

Auskunft
Ueli Frey, ueli.frey@ag.ch, 062 835 27 55

Nährstoffhaushalt
Suissebilanz 2018
Die aussergewöhnliche Trockenheit führt zu Ertragsausfällen im Futterbau. Die tieferen Felderträge, ausserordentlichen Futterzukäufe oder beispielsweise das zusätzliche Silieren und Verfüttern von Körnermais können zur Folge haben, dass der gesamtbetriebliche Nährstoffhaushalt (Suissebilanz) nicht mehr ausgeglichen ist. Für die Berechnung der Suissebilanz 2018 gelten folgende Regelungen:

1.Alle im Kalenderjahr 2018 getätigten Grundfutterzukäufe und -verkäufe (auch ausserordentliche) müssen in der Suissebilanz 2018 im Sinne der Transparenz mengenmässig und unterteilt nach Futterart erfasst werden (Erfassung in Suissebilanz Formular B).
2.Körnermais, der aufgrund des Futtermangels als Silomais (für eigene Zwecke oder zum Verkauf an Dritte) genutzt wird, ist in der Suissebilanz 2018 als Silomais zu erfassen.
3.Die Punkte 1 und 2 führen zu tieferen, eigenen Grundfuttererträgen in der Suissebilanz 2018. Dadurch wird der Nährstoffbedarf pro Hektare düngbare Fläche kleiner. Aus diesem Grund darf in der Suissebilanz 2018, im Sinne einer ausserordentlichen Korrektur, ein fiktiver Grundfutterverkauf aufgrund der Trockenheit (Formular B) eingesetzt werden.
4.Dieser fiktive Grundfutterverkauf aufgrund der Trockenheit (Formular B) darf maximal so hoch sein, dass die Erträge der einzelnen Wiesentypen (Zwischenfutter, extensive Wiesen, wenig intensive Wiesen, mittelintensive Wiesen, intensive Natur- und Kunstwiesen), des Silomaises und der Futterrüben höchstens gleich hoch sind wie der Durchschnitt der jeweiligen Erträge in den Suissebilanzen der Jahre 2016 und 2017. Der fiktive Grundfutterverkauf ist im Formular B der Suissebilanz als separate Zahl einzufügen und als solcher zu deklarieren.
5.Mit dem Vorgehen unter Punkt 1 bis 4 ist gewährleistet, dass auch bei ausserordentlichen Futterzukäufen im Jahr 2018 der gleiche Nährstoffbedarf pro Hektare düngbare Fläche in der Suissebilanz 2018 ausgewiesen werden kann wie im Durchschnitt der Jahre 2016 und 2017.

Auskunft
Christoph Ziltener, christoph.ziltener@ag.ch, 062 835 27 95
Erich Huwiler, erich.huwiler@ag.ch, 062 855 86 81

Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (GMF)
GMF-Futterbilanz 2018
1.Die GMF-Futterbilanz 2018 muss mit der Grundfutterproduktion in der Suissebilanz 2018 (Formular B) übereinstimmen (gleiche Zu- und Wegfuhren; gleich grosser fiktiver Grundfutterverkauf).
2.Das fehlende Wiesen- und Weidefutter darf im GMF-Programm auch durch andere Grundfutter ersetzt werden (zum Beispiel durch Silomais, Kartoffeln, Zuckerrübenschnitzel, etc.). Die vollständige Liste ist in der DZV Anhang 5, Ziffer 1.1 zu finden. Der Mindestanteil Wiesenfutter von 75 % im Talgebiet (beziehungsweise 85 % im Berggebiet) muss dabei nicht eingehalten werden.
3.Der Kraftfutteranteil darf unverändert im Maximum 10 % der Futterration betragen.

Auskunft
Ueli Frey, ueli.frey@ag.ch, 062 835 27 55

Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS)
RAUS-Programm: Laufhof statt Weide
Die RAUS-Anforderung besagt, dass der Tagesbedarf an Trockensubstanz bei Tieren der Rinder-, Ziegen- und Schafgattung zu mindestens einem Viertel durch Weidefutter gedeckt werden muss. In der aktuellen, trockenheitsbedingten Futtersituation kann diese Bestimmung nicht erfüllt werden. Daher kann die Weide durch Auslauf im Laufhof ersetzt werden.

Insgesamt müssen aber weiterhin mindestens 26 Tage pro Monat Auslauf auf einer Weide oder im Laufhof gewährt werden. Die Tage im Laufhof müssen im Auslaufjournal eingetragen und mit «Futtermangel» begründet werden. Die Regelung gilt vorerst bis Ende September 2018.

Auskunft
Ueli Frey, ueli.frey@ag.ch, 062 835 27 55

Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK)
Stundungen und Betriebshilfedarlehen
Droht wegen den Ernteausfällen und Futterzukäufen ein Liquiditätsengpass, kann bei der ALK die Stundung von Kreditrückzahlungen beantragt werden. Falls dies noch nicht genügt zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit, kann die ALK auch ein zinsloses Betriebshilfedarlehen zur Verfügung stellen.

Auskunft
Markus Gfeller, markus.gfeller@ag.ch, 062 835 28 08