Mehrwertabgabe bei Auf- und Umzonungen | Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts und einem Gutachten von EspaceSuisse muss das kantonale Recht nicht nur bei Einzonungen, sondern auch bei Um- und Aufzonungen für einen angemessenen Ausgleich erheblicher Planungsvorteile sorgen. Eine kantonale Regelung wie im Kanton Aargau, die es den Gemeinden überlasst, einen Ausgleich zu erheben oder darauf zu verzichten, sei nicht bundesrechtskonform. Der Ständerat widerspricht dieser Auslegung des Bundesrechts. Zur Klarstellung hat er in der Sommersession einen Antrag auf Änderung des Art. 5 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) gutgeheissen. Damit sollen auch künftig die Kantone über denjenigen Ausgleich von Planungsvorteilen entscheiden können, der über den Mindestinhalt des Bundesrechts betreffend die Einzonungen hinausgeht. Als nächstes wird der Nationalrat über den Antrag auf Änderung des Art. 5 RPG entscheiden. | Aufgrund dieser Ausgangslage kann erst über die Notwendigkeit einer Anpassung des kantonalen Rechts entschieden werden, wenn Klarheit über den Willen des Bundesgesetzgebers herrscht. Bis dahin sind grundsätzlich der Wille des kantonalen Gesetzgebers und damit die geltenden Bestimmungen des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen massgebend. | Das bedeutet, dass die Aargauer Gemeinden den Ausgleich anderer Planungsvorteile weiterhin in verwaltungsrechtlichen Verträgen vereinbaren können. Ob die Gemeinden gestützt auf das Bundesrecht und die Rechtsprechung des Bundesgerichts auch diese Mehrwertabgaben verfügen können, ist unklar. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt wird sich nicht gegen solche Verfügungen stellen, wenn sie zur Wahrung der Rechtsgleichheit als ultima ratio und damit subsidiär zu den verwaltungsrechtlichen Verträgen erfolgen. Wie ein Gericht über die Zulässigkeit solcher Verfügungen im Kanton Aargau entscheiden würde, kann jedoch nicht vorausgesagt werden. Das Prozessrisiko tragen die Gemeinden. | |
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