Newsletter Abteilung Raumentwicklung – Nr. 13 – Oktober 2022
Newsletter Abteilung Raumentwicklung – Nr. 13 – Oktober 2022
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Raumentwicklung
Sehr geehrte Leserinnen und Leser
Wir freuen uns, Ihnen unseren Newsletter zu präsentieren. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und freuen uns über Rückmeldungen und Anregungen.
Abteilung Raumentwicklung
 
Inhaltsverzeichnis

 
Digitalisierungsprojekt ePlanung

Screenshot des Anleitungsvideo zum Portl ePlanung
Im Video zeigt Jan, unser digitaler Mitarbeiter, wie die Gemeinden schon bald ihre kantonalen Grundlagen zur Nutzungsplanung online anfordern können.
ePlanung: Vorschau auf neues Web-Portal
Das Projekt ePlanung erhöht den Digitalisierungsgrad im Vorprüfungs- und Genehmigungsprozess von kommunalen Nutzungsplanungen. Aktuell werden die Verfahren noch weitgehend mit umfangreichen Papierdossiers geführt. Über das neue Webportal können Sie künftig die Unterlagen zur Vorprüfung und Genehmigung digital einreichen. Zudem werden Sie in ePlanung laufend über den Stand der Verfahren informiert.
In einer kurzen Video-Anleitung erfahren Sie, wie Sie schon bald die kantonalen Grundlagen für eine anstehende Sondernutzungsplanung oder die Revision der allgemeinen Nutzungsplanung über das Web-Portal anfordern können. Jan, unser neuer digitaler Mitarbeiter, führt Sie durch die einzelnen Schritte. Er zeigt Ihnen, wie Sie künftig mit der Abteilung Raumentwicklung digital zusammenarbeiten werden.
Vorerst wird im Video das Anfordern der kantonalen Grundlagen erklärt. Natürlich werden Sie das Portal ePlanung genauso nutzen können, um Vorprüfungs- und Genehmigungsakten einzureichen. Auch kantonale Berichte wie den Vorprüfungsbericht oder Genehmigungsbeschluss können Sie künftig in ePlanung abrufen.

 
Innenentwicklung

Qualitätssiegel: Hochwertige Siedlungsentwicklung im Aargau
Fördermittel bei der Abteilung Raumentwicklung beantragen: Wann und wofür?
Mit verschiedenen Fördermitteln unterstützen wir die hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen. Wichtig ist, dass Gesuche um Beiträge rechtzeitig eingereicht werden. Das bedeutet: Ein Vorhaben muss bereits genügend umschrieben sein, idealerweise liegt eine Offerte vor. Das Vorhaben darf aber noch nicht gestartet sein oder in Umsetzung stehen. Zwei Arten von Fördermitteln können bei uns beantragt werden:
  • Gestützt auf das Dekret über die Beiträge an die Raumplanung können finanzielle Mittel zugunsten der Siedlungsentwicklung und des Ortsbildschutzes gesprochen werden. Hierbei stehen Beiträge an kommunale Planungsgrundlagen im Vordergrund. Dies sowohl für Gebiete, Areale und Gevierte oder für bedeutende Einzelobjekte.
  • Finanzielle Beiträge aus der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe können sowohl von der öffentlichen Hand wie auch von Privaten beantragt werden. Sie sind jedoch ausschliesslich für projektbezogene Massnahmen der Raumplanung möglich, soweit diese den gesetzlich vorgeschriebenen Verwendungszwecken gemäss Mehrwertabgabeverordnung entsprechen.
Weitere Informationen und die Formulare für Beitragsgesuche finden Sie auf unserer Webseite.

Mehrwertabgabe bei Auf- und Umzonungen
Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts und einem Gutachten von EspaceSuisse muss das kantonale Recht nicht nur bei Einzonungen, sondern auch bei Um- und Aufzonungen für einen angemessenen Ausgleich erheblicher Planungsvorteile sorgen. Eine kantonale Regelung wie im Kanton Aargau, die es den Gemeinden überlasst, einen Ausgleich zu erheben oder darauf zu verzichten, sei nicht bundesrechtskonform. Der Ständerat widerspricht dieser Auslegung des Bundesrechts. Zur Klarstellung hat er in der Sommersession einen Antrag auf Änderung des Art. 5 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) gutgeheissen. Damit sollen auch künftig die Kantone über denjenigen Ausgleich von Planungsvorteilen entscheiden können, der über den Mindestinhalt des Bundesrechts betreffend die Einzonungen hinausgeht. Als nächstes wird der Nationalrat über den Antrag auf Änderung des Art. 5 RPG entscheiden.
Aufgrund dieser Ausgangslage kann erst über die Notwendigkeit einer Anpassung des kantonalen Rechts entschieden werden, wenn Klarheit über den Willen des Bundesgesetzgebers herrscht. Bis dahin sind grundsätzlich der Wille des kantonalen Gesetzgebers und damit die geltenden Bestimmungen des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen massgebend.
Das bedeutet, dass die Aargauer Gemeinden den Ausgleich anderer Planungsvorteile weiterhin in verwaltungsrechtlichen Verträgen vereinbaren können. Ob die Gemeinden gestützt auf das Bundesrecht und die Rechtsprechung des Bundesgerichts auch diese Mehrwertabgaben verfügen können, ist unklar. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt wird sich nicht gegen solche Verfügungen stellen, wenn sie zur Wahrung der Rechtsgleichheit als ultima ratio und damit subsidiär zu den verwaltungsrechtlichen Verträgen erfolgen. Wie ein Gericht über die Zulässigkeit solcher Verfügungen im Kanton Aargau entscheiden würde, kann jedoch nicht vorausgesagt werden. Das Prozessrisiko tragen die Gemeinden.

 
Ortsplanung

Luftaufnahme vom Wasserschloss mit den Gemeinden Brugg, Windisch, Gebenstorf und Untersiggenthal
Raumplanung endet nicht an der Gemeindegrenze. Windisch und Brugg haben sich 2011 entschieden, die Nutzungsplanung gemeinsam zu revidieren.
Überkommunale Planung – eine Chance für Gemeinden
Die Revision der kommunalen Nutzungsplanung ist nicht nur für kleinere Gemeinden eine grosse Aufgabe. Der Planungsaufwand ist beträchtlich, er muss jedoch nicht von jeder Gemeinde allein gestemmt werden. Die Gründung eines Gemeindeverbands ermöglicht ein vollständiges Nutzungsplanungsverfahren von zwei oder mehreren Gemeinden bis und mit Genehmigung.
Den Gemeinden bietet sich so die Chance, die inhaltlichen, personellen und finanziellen Herausforderungen gemeinsam anzugehen. Die Erfahrung zeigt: Gemeinsames Planen hat viele Vorteile. Es begünstigt hochwertigere und besser abgestimmte Ergebnisse – bei geringeren Kosten pro Kopf.
Das Merkblatt "Partnerschaftliches Planen und Denken im funktionalen Raum" zeigt Schritt für Schritt, wie die überkommunale Planung umgesetzt werden kann: Von der Gründung des Gemeindeverbands bis zur Publikation und Genehmigung der allgemeinen Nutzungsplanung. Das Merkblatt steht auf unserer Webseite zum Download zur Verfügung.

 
Raumentwicklung aktuell

Logo FSU (Fachverband Scheizer Raumplaner)
FSU Sektion Nordwestschweiz: Neue Mitglieder sind jederzeit willkommen
FSU steht für den politisch unabhängigen schweizerischen Fachverband für Raumplanerinnen und Raumplaner. Der Verband vertritt die beruflichen Interessen seiner Mitglieder, fördert den Austausch und unterstützt die Aus- und Weiterbildung. Die FSU-Mitglieder stehen der Öffentlichkeit beratend und begleitend zur Verfügung. Gemeinsames Ziel ist ein Beitrag zur Aufwertung unseres Lebensraums.
Im FSU bestehen neun regionale Sektionen, die sich selber organisieren. Die Sektion Nordwestschweiz wurde 2018 gegründet, 2019 wurde der Zusammenschluss mit der Sektion Aargau beschlossen. Der Vorstand besteht aus Nicole Wirz (Präsidentin), Ralph Christen (Vizepräsident), Lidia Räber (Kassierin) und Andreas Ballmer. In der Sektion Nordwestschweiz erfolgen der kollegiale Austausch und die fachliche Grundlagenarbeit zu raumplanerischen Themen in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft und Basel-Stadt.
Als FSU-Mitglied profitieren Sie von einem breiten Spektrum an Wissen und Erfahrung und können sich mit Kolleginnen und Kollegen über berufliche Themen austauschen. Weitere Informationen zum FSU und der Sektion Nordwestschweiz sind online verfügbar. Ihre Fragen richten Sie gerne an nordwestschweiz@f-s-u.ch.

 
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Raumentwicklung

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5001 Aarau
062 835 32 90
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www.ag.ch/raumentwickung

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