Richtplan Kanton Aargau
Das zentrale Koordinations- und Führungsinstrument zur räumlichen Entwicklung ist der kantonale Richtplan. Er dient dem Kanton dazu, den haushälterischen Umgang mit dem Boden und die weitsichtige Besiedlung des Kantonsgebiets zu steuern. Wie die raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden aufeinander abgestimmt werden, zeigt der Richtplan. Er besteht aus dem Richtplantext mit den Richtplan-Teilkarten und aus der Richtplan-Gesamtkarte.
Der Richtplan wird laufend den erfolgten Änderungsbeschlüssen des Grossen Rats und Regierungsrats angepasst. Die wesentlichen Änderungen der aktuellen Fassung sind unten aufgelistet:
Der kantonale Richtplan kurz erklärt
Aufgaben und Inhalt
Der Richtplan
- ist richtungsweisend und ein Rahmen für die räumliche Entwicklung;
- bezeichnet Gebiete und ist nicht parzellenscharf;
- ist behörden-, nicht aber grundeigentümerverbindlich;
- beschränkt sich auf übergeordnete Anliegen und lässt Entscheidungsspielraum für die nachgeordneten Planungen offen; und
- koordiniert Sach- und Fachplanungen, schafft aber keine neuen Regulierungen.
Weitere Informationen: Richtplankapitel G1: Aufgaben und Inhalt (PDF, 4 Seiten, 73 KB)
Leitfunktion
Der Richtplan hat eine Leitfunktion als Koordinations- und Führungsinstrument für die räumliche Entwicklung. Er zeichnet den Rahmen für verschiedene weitere Instrumente der Raumplanung.
Weitere Informationen: Richtplankapitel G1: Aufgaben und Inhalt (PDF, 4 Seiten, 73 KB)
Aufbau und Gliederung
Der Richtplan besteht aus der Richtplan-Gesamtkarte und dem Richtplantext mit den Richtplan-Teilkarten. Beide Teile sind gleichwertig. Die Richtplan-Gesamtkarte ist nicht parzellenscharf, selbst wenn sich dies aus der Darstellung ableiten liesse.
Behördenverbindlich werden mit der Genehmigung durch den Grossen Rat die farbig hinterlegten Teile des Richtplantextes (Beschlüsse) sowie die in der Legende der Richtplan-Teilkarten als Richtplanaussage bezeichneten Vorhaben, soweit sie im Text unter der Kategorie Festsetzung oder Zwischenergebnis aufgeführt sind.
Weitere Informationen: Richtplankapitel G2: Aufbau und Gliederung (PDF, 4 Seiten, 73 KB)
Vororientierung – Zwischenergebnis – Festsetzung
Der Bund definiert in der Raumplanungsverordnung (RPV) die drei Koordinationsstände Festsetzung, Zwischenergebnis und Vororientierung. Im Richtplan unterscheiden sich die Koordinationsstände nach dem Stand der räumlichen Abstimmung:
- Festsetzungen sind Vorhaben, die mit Blick auf die wesentlichen räumlichen Auswirkungen bereits abgestimmt sind.
- Zwischenergebnisse sind Vorhaben, die noch nicht abgestimmt sind, für die sich aber klare Aussagen zu den weiteren Abstimmungsschritten machen lassen.
- Vororientierungen sind Vorhaben, die sich noch nicht in dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben können.
Festsetzungen und Zwischenergebnisse sind im Richtplantext mit Farbe hinterlegt. Sie liegen in der Zuständigkeit des Grossen Rats.
Vororientierungen sind im Richtplantext gestrichelt gerahmt auf weissem Grund. Sie liegen in der Zuständigkeit des Regierungsrats.
Weitere Informationen: Richtplankapitel G2: Aufbau und Gliederung (PDF, 4 Seiten, 73 KB)
Rechtliche Grundlagen
Anpassungen des Richtplans
Anpassungen des Richtplans erfolgen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, sich bedeutende neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist.
Die Einleitung eines Verfahrens auf Überprüfung und allenfalls Anpassung des Richtplans können verlangen: Gemeinderäte, Regionalplanungsverbände, Grosser Rat, Regierungsrat und der Bund. Nachbarkantone und weitere Instanzen haben ein Antragsrecht. Der Regierungsrat führt das Anpassungsverfahren mit einer Mitwirkung durch und leitet allenfalls eine entsprechende Vorlage an den Grossen Rat weiter. Im Anschluss an den Beschluss des Grossen Rats erfolgt die Genehmigung durch den Bund.
Eine gesamthafte Überprüfung und nötigenfalls Überarbeitung des Richtplans wird in der Regel alle zehn Jahre vorgenommen. Die letzte Gesamtrevision des Richtplans erfolgte 2011.
Weitere Informationen: Richtplankapitel G4: Anpassungen des Richtplans (PDF, 4 Seiten, 86 KB)
Öffentliche Anhörungen
Der Richtplan wird angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, sich bedeutende neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Zu jeder Anpassung des Richtplans wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
Jetzt in der Anhörung
Zurzeit finden keine Anhörungen zu Anpassungen des kantonalen Richtplans statt.
Archivierte Anhörungen
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