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Grundlagen & Kantonalplanung

Richtplan Kanton Aargau

Das zentrale Koordinations- und Führungs­instrument zur räumlichen Entwicklung ist der kantonale Richtplan. Er dient dem Kanton dazu, den haushälterischen Umgang mit dem Boden und die weitsichtige Besiedlung des Kantons­gebiets zu steuern. Wie die raum­wirksamen Tätigkeiten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden aufeinander abgestimmt werden, zeigt der Richtplan. Er besteht aus dem Richtplan­text mit den Richtplan-Teilkarten und aus der Richtplan-Gesamtkarte.

Der Richtplan wird laufend den erfolgten Änderungs­beschlüssen des Grossen Rats und Regierungsrats angepasst. Die wesentlichen Änderungen der aktuellen Fassung sind unten aufgelistet:

Wesentliche ÄnderungBeschluss Grosser RatGenehmigung Bundesrat
Überprüfung und Aktualisierung Paket 1 (GÜP 1)27. Juni 2023ausstehend
Anpassungspaket Siedlungsgebiet (Umsetzung RPG 1)24. März 201523. August 2017
Gesamtrevision20. September 201123. August 2017

Der kantonale Richtplan kurz erklärt

Aufgaben und Inhalt

Der Richtplan

  • ist richtungsweisend und ein Rahmen für die räumliche Entwicklung;
  • bezeichnet Gebiete und ist nicht parzellenscharf;
  • ist behörden-, nicht aber grundeigentümerverbindlich;
  • beschränkt sich auf übergeordnete Anliegen und lässt Entscheidungsspielraum für die nachgeordneten Planungen offen; und
  • koordiniert Sach- und Fachplanungen, schafft aber keine neuen Regulierungen.

Zwei Szenarien, wie die räumliche Entwicklung mit und ohne Richtplan abläuft. Ohne Richtplan nicht abgestimmt, mit Richtplan wird der Rahmen auf die gewünschte räumliche Entwicklung abgestimmt.
Entwicklung raumwirksamer Vorhaben ohne und mit Richtplan (© Kanton Aargau).

Weitere Informationen: Richtplankapitel G1: Aufgaben und Inhalt (PDF, 4 Seiten, 73 KB)

Leitfunktion

Der Richtplan hat eine Leitfunktion als Koordinations- und Führungsinstrument für die räumliche Entwicklung. Er zeichnet den Rahmen für verschiedene weitere Instrumente der Raumplanung.

Schematische Darstellung, in welchem Verhältnis die verschiedenen Instrumente der Raumplanung stehen
Der Richtplan und sein Verhältnis zu den kantonalen Instrumenten der Raumplanung (© Kanton Aargau).

Weitere Informationen: Richtplankapitel G1: Aufgaben und Inhalt (PDF, 4 Seiten, 73 KB)

Aufbau und Gliederung

Der Richtplan besteht aus der Richtplan-Gesamtkarte und dem Richtplantext mit den Richtplan-Teilkarten. Beide Teile sind gleichwertig. Die Richtplan-Gesamtkarte ist nicht parzellenscharf, selbst wenn sich dies aus der Darstellung ableiten liesse.

Grafische Darstellung, die mit einem Pfeil, der in beide Richtungen zeigt, andeutet, dass Richtplan-Gesamtkarte (1:50'000) und Richtplantext (Erläuterungen; Beschlüsse; Richtplan-Teilkarte) gleichwertig sind
Richtplan-Gesamtkarte und Richtplantext sind gleichwertig (© Kanton Aargau).

Behördenverbindlich werden mit der Genehmigung durch den Grossen Rat die farbig hinterlegten Teile des Richtplantextes (Beschlüsse) sowie die in der Legende der Richtplan-Teilkarten als Richtplanaussage bezeichneten Vorhaben, soweit sie im Text unter der Kategorie Festsetzung oder Zwischenergebnis aufgeführt sind.

Weitere Informationen: Richtplankapitel G2: Aufbau und Gliederung (PDF, 4 Seiten, 73 KB)

Vororientierung – Zwischenergebnis – Festsetzung

Der Bund definiert in der Raumplanungsverordnung (RPV) die drei Koordinationsstände Festsetzung, Zwischenergebnis und Vororientierung. Im Richtplan unterscheiden sich die Koordinationsstände nach dem Stand der räumlichen Abstimmung:

  • Festsetzungen sind Vorhaben, die mit Blick auf die wesentlichen räumlichen Auswirkungen bereits abgestimmt sind.
  • Zwischenergebnisse sind Vorhaben, die noch nicht abgestimmt sind, für die sich aber klare Aussagen zu den weiteren Abstimmungsschritten machen lassen.
  • Vororientierungen sind Vorhaben, die sich noch nicht in dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben können.

Festsetzungen und Zwischenergebnisse sind im Richtplantext mit Farbe hinterlegt. Sie liegen in der Zuständigkeit des Grossen Rats.

Vororientierungen sind im Richtplantext gestrichelt gerahmt auf weissem Grund. Sie liegen in der Zuständigkeit des Regierungsrats.

Weitere Informationen: Richtplankapitel G2: Aufbau und Gliederung (PDF, 4 Seiten, 73 KB)

Rechtliche Grundlagen

Raumplanungsverordnung RPV Art. 5 Abs. 1–2 (SR 700.1)

Anpassungen des Richtplans

Anpassungen des Richtplans erfolgen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, sich bedeutende neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist.

Verfahrensschritte und Zuständigkeiten bei Anpassungen des Richtplans
Verfahrensschritte und Zuständigkeiten bei Anpassungen des Richtplans (© Kanton Aargau).

Die Einleitung eines Verfahrens auf Überprüfung und allenfalls Anpassung des Richtplans können verlangen: Gemeinderäte, Regionalplanungsverbände, Grosser Rat, Regierungsrat und der Bund. Nachbarkantone und weitere Instanzen haben ein Antragsrecht. Der Regierungsrat führt das Anpassungsverfahren mit einer Mitwirkung durch und leitet allenfalls eine entsprechende Vorlage an den Grossen Rat weiter. Im Anschluss an den Beschluss des Grossen Rats erfolgt die Genehmigung durch den Bund.

Eine gesamthafte Überprüfung und nötigenfalls Überarbeitung des Richtplans wird in der Regel alle zehn Jahre vorgenommen. Die letzte Gesamtrevision des Richtplans erfolgte 2011.

Weitere Informationen: Richtplankapitel G4: Anpassungen des Richtplans (PDF, 4 Seiten, 86 KB)

Öffentliche Anhörungen

Der Richtplan wird angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, sich bedeutende neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Zu jeder Anpassung des Richtplans wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

Jetzt in der Anhörung

Zurzeit finden keine Anhörungen zu Anpassungen des kantonalen Richtplans statt.

Archivierte Anhörungen

Geben Sie auf der unten verlinkten Seite den Suchbegriff "Richtplan" ein, um bereits abgeschlossene Anhörungen zu Anpassungen des Richtplans anzuzeigen.