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Unterbringung & Unterstützung

Medizinische Versorgung

Der Kanton Aargau stellt die medizinische Grundversorgung von Personen aus dem Asylbereich (Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, Ausreisepflichtige und Personen mit Schutzstatus S) sicher.

Mit der Zuweisung an den Kanton Aargau werden die Personen aus dem Asylbereich der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt. Der Kantonale Sozialdienst (KSD) schliesst die Krankenversicherung aktuell über die Aquilana Versicherungen ab.

Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, Ausreisepflichtige und Personen mit Schutzstatus S, die aufgrund ihres Einkommens und Vermögens kein Anrecht auf Sozialhilfe haben, müssen die Krankenkassenprämie, Franchisen und Selbstbehalte sowie Arztrechnungen selbst begleichen.

Vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge sind der Schweizer Bevölkerung gleichgestellt und erhalten Sozialhilfe nach SKOS-Richtlinien. Nach Auszug aus der kantonalen Unterkunft ist die Wohnortsgemeinde für die Verwaltung der obligatorischen Grundversicherung dieser Personengruppe zuständig.

Zugang zur medizinischen Grundversorgung

Die Krankenversicherung umfasst die medizinische Grundversorgung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Die Leistungen beinhalten unter anderem Untersuchungen und Behandlungen durch Ärzte und Ärztinnen, im Spital sowie Pflegeleistungen und gewisse nichtärztliche Leistungen.

Bei Unfällen springt die Krankenversicherung nur dann ein, wenn die versicherte Person über keine andere Versicherungsdeckung verfügt. Weiter übernimmt die Krankenversicherung auch Kosten bei bestimmten Massnahmen der medizinischen Prävention. Mit der Krankenversicherung besteht auch die Möglichkeit, von einem Arzt oder einer Ärztin verschriebene Medikamente in einer Apotheke zu beziehen, sofern diese von der Krankenkasse übernommen werden respektive auf der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind. Medikamente, welche nicht auf der SL stehen, müssen in der Regel von der Person aus dem Asylbereich selbst bezahlt werden.

Die Versicherungsdeckung der Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer, Personen mit Schutzstatus S und Ausreisepflichtigen richtet sich nach Bundesgesetz und ist in der Asylverordnung geregelt.

Es gilt zu beachten, dass die Franchise unterjährig nicht angepasst werden kann. Somit sind auch Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer, Personen mit Schutzstatus S, welche während des laufenden Jahres in die Selbstständigkeit entlassen werden, sowie anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, die die Asylstrukturen verlassen und in eine Wohnung ziehen, von den höheren Franchisen betroffen. Eine Anpassung des Prämienmodells dieser Personengruppen ist erst für das neue Prämienjahr möglich.

Vorgehen bei gesundheitlichen Problemen

Arzttermine bei einem Hausarzt oder einer Hausärztin können mithilfe des Betreuungspersonals in der Asylunterkunft oder der zuständigen Person bei der Gemeinde vereinbart werden. Wenn die Hausarztkapazitäten im Dorf erschöpft sind, kann ein Hausarzt oder eine Hausärztin im Nachbardorf oder in der nächstgrösseren Gemeinde/Stadt gewählt werden.

Wenn der Hausarzt oder die Hausärztin weitere medizinische Abklärungen für nötig erachtet, kann die geflüchtete Person an einen Spezialisten oder eine Spezialistin überwiesen werden. Medikamente werden bei Bedarf vom Hausarzt oder der Hausärztin verschrieben. Der Besuch ausserkantonaler Ärzte oder Ärztinnen sowie Spitäler ist nur in Notfällen erlaubt.

Abrechnung

In vielen Fällen rechnet der Arzt oder die Ärztin über die Ärztekasse direkt mit der Krankenkasse ab. Ansonsten müssen die Rechnungen an den Kantonalen Sozialdienst, Fachbereich Dienstleistungen, Obere Vorstadt 3, Postfach 2254 in 5001 Aarau weitergeleitet werden. Die Rechnungen sollen von der versicherten Person nicht direkt dem Krankenversicherer zugestellt werden.

Führt ein Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin Leistungen durch, die nicht zu den Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehören, ist er oder sie verpflichtet, beim KSD eine entsprechende vorgängige Kostengutsprache einzuholen.

Zahnärztliche Behandlung

Zahnärztliche Konsultationen sind auch für Personen aus dem Asylbereich möglich.

Das Vorgehen bei einer allfälligen Zahnbehandlung ist wie folgt: Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, Ausreisepflichtige und Personen mit Schutzstatus S melden ihrer Aufenthaltsgemeinde den Bedarf eines Zahnarztbesuchs. Sie dürfen den Termin nicht direkt vereinbaren. Die Aufenthaltsgemeinde händigt ihnen ein ausgefülltes Formular aus, das sie der Zahnärztin oder dem Zahnarzt vor der Zahnbehandlung vorlegen müssen.

Der Kanton Aargau hat für zahnmedizinische Behandlungen von Asylsuchenden, Ausreisepflichtigen und Personen mit Schutzstatus S eine Leistungsübersicht erstellt. Daraus ist ersichtlich, welche Leistungen übernommen werden und für welche Leistungen vorgängig ein Gesuch um Kostengutsprache nötig ist.

Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer werden im Rahmen der Sozialzahnmedizin behandelt. Hierzu informiert jeweils die Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS).

Psychologische/psychiatrische Unterstützung

Für die psychologische/psychiatrische Unterstützung von Geflüchteten sind die Psychiatrischen Dienste Aargau zuständig. Es ist eine Überweisung durch einen Hausarzt oder eine Hausärztin notwendig. Der Kantonale Sozialdienst empfiehlt, dass sich betroffene Personen einem Hausarzt oder einer Hausärztin vorstellen und mit diesem oder dieser die nächsten Schritte besprechen.

Der Verein Psy4Asyl bietet eine Zusammenstellung hilfreicher Links und Tools zum Thema an.

Impfungen

In der Schweiz steht ein breites Impfangebot bei den Ärztinnen und Ärzten in der Praxis und in den Apotheken zur Verfügung. Impfungen verhindern schwere Krankheiten und sorgen dafür, dass nicht nur die geimpften Personen, sondern auch ihre Familien und ihr Umfeld geschützt sind. Der Impfstatus kann in einer Apotheke oder bei einer Ärztin oder einem Arzt überprüft werden.

Weitere Informationen für Personen mit Schutzstatus S

Ukrainerinnen und Ukrainer können sich drei Monate lang visums- und bewilligungsfrei in der Schweiz aufhalten, zum Beispiel also bei Verwandten oder Privatpersonen wohnen. In diesem Fall untersteht die Person nicht dem Krankenversicherungsobligatorium. Allenfalls verfügt sie über eine Ferienversicherung oder ihr Gastgeber oder ihre Gastgeberin hat eine Gästeversicherung abgeschlossen.

Mit Schutzstatus S

Sobald eine schutzbedürftige Person den Schutzstatus S erhält, wird sie nach der Kantonszuweisung vom Kanton rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreise für die obligatorische Krankenversicherung angemeldet. Entsprechend können diese Personen bei Bedarf sofort behandelt werden. Die Kosten für die Prämien und Kostenbeteiligungen (Franchise und Selbstbehalt) werden den Kantonen vom Bund mit der Ausrichtung der Globalpauschalen subventioniert.

Ohne Schutzstatus S

Wenn sich Menschen ohne Schutzstatus S behandeln lassen, ist die Finanzierung (nur Notversorgung) im Rahmen der Nothilfe vom zuständigen Gemeindesozialdienst zu übernehmen.

Allgemeine Gesundheitsinformationen

Das schweizerische Gesundheitssystem kurz erklärt – ein Ratgeber für Migrantinnen und Migranten in der Schweiz vom Schweizerischen Roten Kreuz.

Wissenswertes zu verschiedenen Gesundheitsthemen finden Sie auf der Webseite des Bundesamt für Gesundheit BAG.

Das Ausfüllen des interaktiven Fragebogens ermöglicht eine erste Anamnese in verschiedenen Sprachen und kann beim Besuch einer Gesundheitsfachperson vorgelegt werden: MM-Mobile.