Patientenverfügung und Patientenvollmacht

Für Men­schen, die fest­hal­ten möch­ten, wie sie wün­schen, me­di­zi­nisch be­han­delt zu wer­den, wenn sie ein­mal nicht mehr ur­teils­fä­hig sein soll­ten, bie­tet Dia­log Ethik eine dif­fe­ren­zi­er­te Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung und eine Pa­ti­en­ten­voll­macht an.

Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen und Vor­sor­ge­do­ku­men­te sind ein zu­neh­mend wich­ti­ges In­stru­ment, um im Sin­ne der Be­trof­fe­nen zu ent­schei­den und zu han­deln. Für Men­schen, die für me­di­zi­ni­sche Ent­schei­de vor­sor­gen wol­len, wenn sie ein­mal nicht mehr ur­teils­fä­hig sein soll­ten, bie­tet Dia­log Ethik eine dif­fe­ren­zi­er­te Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung und eine Pa­ti­en­ten­voll­macht an.

Unsere Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung ist in Zu­sam­men­ar­beit mit der Schwei­ze­ri­schen Herz­stif­tung und dem Schweizerischen Ver­band für Se­ni­o­ren­fra­gen ent­stan­den und ist Be­stand­teil un­se­res «Per­sön­li­chen Vor­sorge­dos­siers».

Zu diesem Thema be­achten Sie bit­te auch un­se­re Videos der In­for­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung «Per­sön­lich vor­sor­gen – was es dazu braucht», die Sie hier an­schauen kön­nen.

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Unterschiede zwischen Patienten­verfügung und Patienten­vollmacht

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PatientenvollmachtPatientenvollmacht Cover gerahmt

Eine Alternative zur ausführlichen Patientenverfügung

Möch­ten Sie keine me­di­zi­ni­schen An­ord­nun­gen im Vor­aus tref­fen und me­di­zi­ni­sche Ent­schei­dun­gen an eine Per­son Ihres Ver­trau­ens de­le­gie­ren? Mit der Patienten­voll­macht von Dialog Ethik er­nen­nen Sie eine Ver­tre­tung für Sie be­tref­fen­de me­di­zi­ni­sche und pfle­ge­ri­sche Ent­schei­dun­gen.

Die Pa­tien­ten­voll­macht ist für Per­so­nen ge­dacht, die keine aus­führ­liche Patienten­ver­fügung aus­fül­len und sich nicht ver­tieft mit der The­ma­tik aus­ei­nan­der­set­zen wol­len. Als Alter­na­ti­ve kann man in der Voll­macht eine Ver­tretungs­per­son nen­nen.

Die Voll­macht ist kurz ge­hal­ten und gibt keine kon­kre­ten Hand­lungs­an­wei­sun­gen. Sie setzt voll und ganz auf die Be­zie­hung zwi­schen der ver­fü­gen­den Per­son und der Ver­tretungs­person.

Die Weg­leitung zur Voll­macht enthält wert­volle In­forma­ti­onen auch für die Ver­tretungs­person.

  • Es wer­den keine pro­ble­ma­ti­schen Si­tua­tio­nen vor­weg­ge­nom­men.
  • Die Aus­ei­nan­der­set­zung mit schwie­ri­gen The­men fin­det nicht tief­ge­hend statt.
  • Die Be­zie­hung zur Ver­tre­tungs­per­son steht im Vor­der­grund. Man weiss sich gut ver­tre­ten und sorgt vor, in­dem man einen Stell­ver­tre­ter nennt.

 

Bitte entscheiden Sie sich für ein Formular (entweder für die Patienten­ver­fügung oder für die Patienten­voll­macht). Füllen Sie keines­falls beide Do­ku­men­te aus, da dies zu Wider­sprü­chen füh­ren könn­te.

Unsere Beratungsdienstleistungen

Unser pdf Flyer (168 KB) informiert Sie aus­führ­lich über un­se­re Be­ratungs­dienst­leis­tun­gen zum Thema «Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung und Vor­sor­ge­do­ku­men­te».

Telefonische Beratung

Für kürzere Anliegen beraten wir Sie gerne telefonisch montags bis freitags von 8.30 bis 11.30 Uhr und von 14.00 bis 16.30 Uhr unter folgender Telefonnummer:

0900 418 814 (CHF 2.– pro Minute ab Festnetz).

Persönliche Online-Beratung

Videokonferenz via Skype oder Zoom: CHF 2.40 pro Minute.

Wenn Sie eine per­sön­li­che Be­ra­tung als Video­kon­fe­renz wünschen, neh­men Sie bit­te mit uns Kon­takt auf, um ge­mein­sam das wei­te­re Vor­ge­hen zu ver­ein­ba­ren: Tel. +41 44 252 42 01 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

Persönliche Beratung bei Dialog Ethik

Wenn Sie eine umfassendere persönliche Beratung wünschen, können Sie gerne einen Termin bei uns im Institut vereinbaren (CHF 160.– pro Stunde; bei Sozialleistungen nach Vereinbarung).

Kontaktaufnahme unter Tel. +41 44 252 42 01 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

Beratung in Alters- und Pflegeheimen

Wir führen Beratungen zur Erstellung und Erneuerung einer Patientenverfügung auch in Alters- und Pflegeheimen der Stadt Zürich und in der näheren Umgebung durch.

CHF 160.– pro Stunde (zzgl. Wegkosten von CHF 70.– pro Stunde).

Weitere Informationen und Anmeldung: Tel. +41 44 252 42 01 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

Dialog Ethik ist eine gemeinnützige, nicht gewinnorientierte Organisation. Mit einer Spende helfen Sie uns, Beratungen für sozial benachteiligte Menschen zu günstigen Konditionen anzubieten.

Info-Nachmittag «Patientenverfügung und Vorsorgedokumente»

An unserem Info-Nach­mit­tag mit maxi­mal 12 Teil­neh­men­den ler­nen Sie Basis­wis­sen über Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen und Vor­sorge­do­ku­mente und werden bei deren Er­stel­lung unter­stützt. In der Gruppe er­hal­ten Sie auch An­re­gun­gen durch die An­lie­gen der an­de­ren Teil­neh­men­den (CHF 80.– pro Person; Dauer 2,5 Stunden).

Info-Nachmittage «Patienten­ver­fügung und Vor­sorge­dokumente» im 2024:

Anmeldung:

Bitte senden Sie eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder rufen Sie uns an (Tel. +41 44 252 42 01).

Bestellung

Patientenverfügung

Die ge­druck­te deut­sche Ver­si­on unserer Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung (inkl. Weg­lei­tung und Not­fall­aus­weis) kön­nen Sie hier in unserem Web­shop zum Preis von CHF 18.50 (exkl. Porto) bestellen.

Ab 10 Exemplaren profitieren Sie von einem Spezialrabatt. Bitte kontaktieren Sie uns diesbezüglich über Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder Tel. +41 44 252 42 01.

Patientenvollmacht

Die ge­druck­te Ver­si­on unserer Pa­ti­en­ten­vollmacht (inkl. Weg­lei­tung) kön­nen Sie hier in unserem Web­shop zum Preis von CHF 15.50 (exkl. Porto) bestellen.

Download

Patientenverfügung

Die kosten­lose deut­sche pdf Ver­si­on im PDF-Format (1.66 MB) ist bis auf die Unter­schrift elek­tro­nisch aus­füll­bar. Eine um­fas­sen­de pdf Weg­lei­tung (716 KB) und ein pdf Not­fall­aus­weis (575 KB) (eben­falls elek­tro­nisch aus­füll­bar) sind gra­tis in­be­grif­fen. Ver­wen­den Sie da­für die Soft­ware «Adobe Acro­bat Rea­der», die Sie hier kosten­los he­run­ter­la­den kön­nen (zuerst Klick auf «PDF-Reader herunterladen», danach Klick auf «Acrobat Reader he­run­ter­la­den»).

Beachten Sie bitte auch das pdf Merkblatt «Ergänzung zur Patientenverfügung von Dialog Ethik (Version 2018) im Falle einer Erkrankung am Coronavirus (Covid-19)» (170 KB) .

Wenn Sie einen klei­nen Un­kos­ten­bei­trag für die Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung zah­len möch­ten, sind wir Ihnen sehr dank­bar für Ihre Spende.Coverbilder PV VD 20220701

 

 

Patientenvollmacht

Die kostenlose pdf Version im PDF-Format (469 KB) und die pdf Wegleitung (1.19 MB) können Sie hier herunterladen.

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Informationen und FAQ

Allgemeine Fragen

  • Wann kommt eine Patientenverfügung zum Einsatz?

    Eine Patientenverfügung kommt nur dann zum Einsatz, wenn ein Mensch urteilsunfähig ist. Er ist durch einen Unfall oder eine Krankheit nicht mehr in der Lage, zu medizinischen Massnahmen Stellung zu nehmen. Eine Patientenverfügung hält den Willen für solche Situationen schriftlich fest. Solange eine Patientin oder ein Patient mitteilen kann (dies kann auch schriftlich oder nonverbal sein), ob sie oder er eine Behandlung wünscht, gilt dieser direkt ausgedrückte Wille.

  • Welche sind die Qualitätskriterien einer guten Patientenverfügung?
    • Formale Anforderungen: Name und Personalien der betreffenden Person sowie Datum und Unterschrift sind zwingend. Die Patientenverfügung sollte regelmässig zirka alle zwei Jahre aktualisiert werden, damit sie immer dem aktuellen Willen der verfügenden Person entspricht.
    • Inhalte: Mindestinhalt der Patientenverfügung ist die Ernennung einer vertretungsberechtigten Person oder das Formulieren von Aussagen zu medizinischen Massnahmen (meist Ablehnung lebenserhaltender Massnahmen). Diese Inhalte können selbstverständlich auch kombiniert werden. Wenn Aussagen zu medizinischen Massnahmen gemacht werden, so ist klar festzuhalten, welche Massnahmen durchgeführt werden sollen und welche abgelehnt werden. Die vertretungsberechtigte Person sollte (mit Namen, Adresse und Telefonnummer) genannt werden, damit sie die Entscheidungen in der Patientenverfügung umsetzen helfen kann oder stellvertretend entscheiden kann, wenn die Patientenverfügung keine eindeutigen Aussagen enthält.
  • Wieso ist es sinnvoll eine vertretungsberechtigte Person zu benennen?

    Die vertretungsberechtigte Person hat die Aufgabe, das Behandlungsteam im Entscheidungsprozess über medizinische Massnahmen bei einer urteilsunfähigen Person zu unterstützen. Sie soll den mutmasslichen Willen des Patienten eruieren helfen und allenfalls an dessen Stelle in medizinischen Massnahmen einwilligen oder diese ablehnen.

  • Muss der Ehemann resp. die Ehefrau vertretungsberechtigte Person sein?

    Nein. Die vertretungsberechtigte Person kann vom Verfügenden frei gewählt werden.

  • Kann ich mehrere vertretungsberechtigte Personen einsetzen?

    Das neue Erwachsenenschutzrecht sieht die Ernennung einer vertretungsberechtigten Person vor (Art. 370 Abs. 2 ZGB). Für den Fall, dass diese die Aufgabe nicht wahrnehmen kann oder will, kann eine Ersatzperson bestimmt werden. In der Praxis werden in der Regel zwei bis maximal drei Personen als Gesprächspartner akzeptiert.

  • Muss ich die eingesetzte vertretungsberechtigte Person fragen, ob sie diese Rolle übernehmen will?

    Rechtlich besteht keine Pflicht, die bevollmächtigte Person zu fragen. Vertretungsberechtigte Person zu sein, ist aber anspruchsvoll und kann emotional belastend sein, weshalb die bezeichnete Person die Möglichkeit hat, die Aufgabe abzulehnen. Um das zu vermeiden, sollte die für diese Rolle vorgesehene Person gefragt werden, ob sie damit einverstanden ist. Ausserdem ist es hilfreich, mit der ernannten Person über den Inhalt der Patientenverfügung und über die Entscheidungen zu sprechen, da diese dann den Text präziser interpretieren kann.

  • Warum kann ich in der Patientenverfügung nicht festhalten, dass EXIT mir beim Sterben helfen soll?

    Sterbehilfeorganisationen helfen urteilsfähigen Personen beim Suizid. Suizidbeihilfe ist in der Schweiz straffrei, wenn keine selbstsüchtigen Gründe des Sterbehelfers vorliegen (Art. 115 Strafgesetzbuch). Suizidbeihilfe kann nur in Anspruch nehmen, wer zur Zeit der Einnahme des tödlichen Medikaments urteilsfähig ist. Da die Patientenverfügung per Definition nur zur Anwendung kommt, wenn die verfügende Person urteilsunfähig ist, schliessen sich Suizidbeihilfe und Patientenverfügung gegenseitig aus.

  • Kann ich eine Patientenverfügung rechtsverbindlich erstellen, wenn ich das Dokument nicht selbst unterschreiben kann?

    Ja, das ist möglich. Urteilsfähige Personen können die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen oder eine öffentliche Beurkundung ersetzen (Art. 15 OR, Ersatz der Unterschrift). Für beides – die Beglaubigung eines Handzeichens wie für die öffentliche Beurkundung – sind die Notariate zuständig.

  • Wo soll ich meine Patientenverfügung hinterlegen?

    Sie können Ihre Patientenverfügung bei Angehörigen (Ehepartner, Kinder, Geschwister usw.) oder bei jemandem aus Ihrem Freundeskreis hinterlegen. Verfügenden, die keine Vertrauenspersonen haben, können ihre Patientenverfügung beim Hausarzt oder bei der Spitex hinterlegen. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung elektronisch hinterlegen möchten, haben Sie die Möglichkeit Ihr Dokument bei unserer Partnerorganisation www.PV24.ch registrieren zu lassen. PV24 speichert Ihre Patientenverfügung in verschlüsselter Form und übergibt Ihnen Ihre Zugangsdaten auf einer Notfallkarte. Diese Karte ermöglicht via Internet direkt auf Ihre Patientenverfügung zuzugreifen. Diese Lösung bietet Ihnen Gewähr, dass Ihre Patientenverfügung immer greifbar ist, wenn es darauf ankommt.

  • Wie kann ich den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung auf der Versichertenkarte der Krankenkasse speichern lassen?

    Seit Januar 2013 ist es möglich, den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung auf der Versichertenkarte der Krankenkasse speichern zu lassen. Zuständig für die Speicherung dieser Information sind u. a. Hausärzte und Apotheker. Es gilt jedoch zu beachten, dass derzeit noch die wenigsten Ärzte und Apotheker über die erforderlichen Infrastruktur verfügen und keine der oben aufgeführten Personen verpflichtet ist, diese Dienstleistung anzubieten. Weitere Fragen zur Versichertenkarte beantwortet das Bundesamt für Gesundheit BAG (Telefon +41 31 322 21 11).

  • Wie muss ich vorgehen, wenn ich die Patientenverfügung ändern will?

    Eine Patientenverfügung kann jederzeit durch Streichungen oder Ergänzungen geändert werden. Die Änderungen müssen einzeln datiert und unterzeichnet werden.

  • Hat die Patientenverfügung auch im Ausland ihre Gültigkeit?

    Die Patientenverfügung nach Schweizer Recht hat nur in der Schweiz vollumfängliche Geltung. Da das Recht auf persönliche Freiheit in vielen Ländern, insbesondere in ganz Europa und Amerika, anerkannt ist, kann sie auch im Ausland zur Anwendung kommen. Die Verbindlichkeit hängt davon ab, ob die Formvorschriften des Landes, in dem sie eingesetzt werden soll, eingehalten sind. Ausserdem wird mit Therapieentscheiden in der Praxis in den verschiedenen Ländern sehr unterschiedlich umgegangen, sodass die in der Patientenverfügung enthaltenden Anweisungen allenfalls so nicht umgesetzt werden können. Schliesslich kommt allenfalls das Problem der Fremdsprache hinzu.

Rechtliche Fragen

  • Was hat sich am 1.1.2013 mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts verändert?

    Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts (Art. 360-456 ZGB) am 1.1.2013 erhalten PV eine für die ganze Schweiz gültige Regelung. Dabei wird u. a.:

    • Das Behandlungsteam verpflichtet sein, das Vorhandensein einer PV bei urteilsunfähigen Patienten mittels Versichertenkarte abzuklären;
    • Die Möglichkeit, den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung auf der Versichertenkarte der Krankenkasse einzutragen, eingeführt.

    Der Zugriff auf die PV wird mit einheitlichen und für die ganze Schweiz gültigen Prozessen vereinfacht. Dank dem Vermerk auf der Versichertenkarte wird die PV in der Entscheidungssituation berücksichtigt werden können.

  • Wie wird entschieden, was gemacht wird, wenn ich urteilsunfähig sein sollte?

    Seit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 erfolgt die Behandlung urteilsunfähiger Patienten nach folgenden Grundsätzen:

    • Wenn eine Patientenverfügung erstellt wurde, wird gemäss den Anordnungen der Patientenverfügungentschieden (Art. 370 Abs. 1 ZGB).
    • Wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder falls die Patientenverfügung auf die Situation nicht anwendbar ist, entscheidet eine vertretungsberechtigte Person. Die vertretungsberechtigte Person ist entweder jemand

    … der von der Patientin selbst vorgängig in einer Patientenverfügung oder Patientenvollmacht schriftlich als bevollmächtigte Stellvertretung ernannt wurde (Art. 370 Abs. 2 ZGB und Art. 378 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB) oder

    … der Beistand mit Befugnis zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen aufgrund Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) oder

    … wenn niemand vom Patienten selbst ernannt wurde und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch keine Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen eingesetzt hat, dürfen nach neuem Recht die nahen Angehörigen über die Behandlung entscheiden (sog. gesetzliche Vertretung gem. Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3 bis 7 ZGB). Als nahe Angehörigen gelten:

    1. Wer als Ehegatte oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 2. Die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt; * 3. Die Nachkommen; * 4. Die Eltern; * 5. Die Geschwister.*

    * Wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leistet resp. leisten.

  • Ist meine Patientenverfügung bzw. meine Patientenvollmacht verbindlich für den Arzt?

    Damit Ihre Patientenverfügung bzw. Ihre Patientenvollmacht rechtsverbindlich ist, müssen Sie sie schriftlich erstellen, datieren und unterzeichnen.

    Die behandelnde Ärztin muss den Anordnungen Ihrer Patientenverfügung entsprechen. Sie muss Ihre Patientenverfügung jedoch nicht umsetzen, wenn Ihre Patientenverfügung Widerrechtliches verlangt (z. B. aktive Sterbehilfe), wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie freiwillig erstellt wurde oder sie nicht mehr Ihrem mutmasslichen Willen entspricht.

    Wie weit eine Patientenverfügung in der Realität die Entscheide über medizinische Massnahmen beeinflussen kann, hängt wesentliche von ihrer Qualität ab, d. h. ob aus dem Dokument der Wille der Patientin bzw. des Patienten klar hervorgeht.

  • Was dürfen meine vertretungsberechtigten Personen entscheiden, wenn ich urteilsunfähig sein sollte?

    Wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder ihre Anordnungen in der konkreten Situation nicht anwendbar sind, erstellt die behandelnde Ärztin einen Behandlungsplan unter Beizug der berechtigten stellvertretenden Person. Der Arzt informiert die Stellvertretung über Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.

    Die Ärztin fragt dann die Stellvertretung, ob sie in die Therapie einwilligen kann. Der Stellvertreter entscheidet sich für oder gegen den vorgeschlagenen Behandlungsplan, wobei er nach dem mutmasslichen Willender urteilsunfähigen Patientin handelt. Falls dieser nicht bekannt ist, entscheidet er nach den Interessen der Patientin.

    In dringlichen Fällen ergreifen die Medizinalpersonen die erforderlichen medizinischen Massnahmen in Berücksichtigung des mutmasslichen Willens und den Interessen des Patienten.

  • Was ist der Unterschied zwischen einer Patientenverfügung, einem Testament und einem Vorsorgeauftrag?

    Alle drei Instrumente sind schriftliche Willensäusserungen einer urteilsunfähigen Person. Das Testament beschäftigt sich mit der Regelung des Nachlasses nach dem Tod. Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag gelten bei Urteilsunfähigkeit des Verfassers. Die Patientenverfügung beschäftigt sich mit medizinischen Massnahmen, der Vorsorgeauftrag mit der Personensorge, der Vermögenssorge und der Vertretung im Rechtsverkehr.

  • Welche Formvorschriften muss ich bei der Errichtung einer Patientenverfügung einhalten? Darf die Patientenverfügung auch mit Computer geschrieben sein?

    Für eine Patientenverfügung genügt die einfache Schriftlichkeit, d. h. sie muss von Hand datiert und unterzeichnet werden. Der übrige Text kann hand- oder maschinengeschrieben sein.

  • Soll eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden?

    Eine Patientenverfügung muss nicht notariell beglaubigt werden. Eine offizielle Beglaubigung kann dann sinnvoll sein, wenn die Urteilsfähigkeit des Verfassers im Zeitpunkt der Erstellung der Patientenverfügung in Zweifel gezogen werden könnte, z. B. weil die Diagnose einer beginnenden Demenz besteht.

  • Was kann ich tun, wenn ich möchte, dass gewisse medizinische Entscheidungen, die meinen geistig behinderten Sohn betreffen, jetzt geregelt werden, damit bei einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes allen Beteiligten klar ist, wie zu handeln ist?

    Patientenverfügungen kann jeder nur für sich selber erstellen. Die gesetzlichen Vertreter eines dauernd urteilsunfähigen Menschen können mit der betreuenden Institution einen Behandlungsvertrag abschliessen. Sie können auch im Sinne einer Anweisung ihre Entscheide schriftlich festhalten. Diese sind aufgrund des Auftragsrechtes für den Beauftragten verbindlich.

  • In der Entscheidungssituation kann der Verfasser einer Patientenverfügung in einer darin beschriebenen Situation anders entscheiden, wenn sie eintritt?

    Solange ein Patient urteilsfähig ist, bestimmt er unabhängig von einer Patientenverfügung selbst über die medizinische Behandlung. Dies gilt auch dann, wenn eine in der Patientenverfügung genannte Situation eintritt. Die Patientenverfügung kommt nur dann zum Tragen, wenn sie der Betroffenen oder die Betroffene selbst nicht mehr äussern kann. In dieser Situation gilt der in der Patientenverfügung im Voraus festgelegte Wille.

  • Was passiert, wenn die Ärzte und Pflegenden das Gefühl haben, dass der mutmassliche Wille nicht mehr mit dem in der Patientenverfügung enthaltenen Willen übereinstimmt?

    Sofern diese Zweifel begründet sind, hat das Behandlungsteam den neuen mutmasslichen Willen zu eruieren und diesen umzusetzen. In der Patientendokumentation ist festzuhalten, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird (Art. 372 ZGB). In der Praxis finden in diesen Fällen oft interdisziplinäre ethische Gespräche statt. Solche sind aber rechtlich nicht Voraussetzung für die Eruierung des mutmasslichen Willens.

  • Wer entscheidet im Notfall, wenn ich auf der Strasse oder zu Hause zusammenbreche und nicht mehr ansprechbar bin?

    Grundsätzlich gilt auch in solchen Situationen der Patientenwille als Massstab für allfällige Entscheidungen. Meist bleibt aber keine Zeit, um nach einer Patientenverfügung zu suchen oder Vertrauenspersonen zu befragen. Das Rettungsteam muss sich in diesem Fall am Prinzip «Im Zweifelsfall ist Leben zu retten» orientieren. Würde es dies nicht tun, könnte jedes Mitglied des Teams wegen unterlassener Nothilfe (Art. 128 Strafgesetzbuch) vom Strafrichter zur Rechenschaft gezogen werden.

  • Wie kann ich vorgehen, wenn ich das Gefühl habe, dass eine Patientenverfügung nicht respektiert wird resp. der Wille einer mir nahestehenden, urteilsunfähigen Person nicht respektiert wird?

    Das neue Erwachsenenschutzrecht sieht vor, dass in diesem Fall die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angerufen werden kann (Art. 373 ZGB).

Aktuell

Unser «Jahresbericht 2023»

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Unseren «Jahres­bericht 2023» kön­nen Sie hier als PDF-Datei he­run­ter­la­den.

 

 

Ausgabe Nr. 159 der Ethik­zeit­schrift «Thema im Fokus»

TiF 159 Cover gerahmt 300dpi

«Dialog Ethik fit in die Zukunft» ist der Ti­tel der ak­tu­el­len Aus­ga­be un­se­res Ma­ga­zins Thema im Fokus. Diese Aus­gabe ent­hält Bei­träge der Mit­wir­ken­den am Zu­kunfts­sym­po­sium. Sie fin­den diese Aus­gabe in un­se­rem Web­shop.

 

 

Rück­schau zum Zukunfts­symposium vom 13. März 2024

Das Thema der Ver­an­stal­tung war «Trans­lationale Ethik im Gesund­heits­wesen: Inter­aktion vor Inter­vention». Die Rück­schau mit den Re­fe­ra­ten und Bil­dern fin­den Sie hier.

Kommentare

Kommentare zur Zeit

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Widerspruchslösung bei der Organspende

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Die Zeitschrift Thema im Fokus rich­tet sich an Fach­per­so­nen aus dem Ge­sund­heits- und So­zial­we­sen und al­le an ethi­schen Fra­gen in un­se­rer Ge­sell­schaft In­te­res­sier­ten. Sie wid­met sich ethi­schen Fra­gen im Ge­sund­heits­we­sen und in der Zi­vil­ge­sell­schaft.

Kurse und Events

Unser Bildungs­an­gebot im 2024

Unsere nächs­ten Kurse und Ver­an­stal­tun­gen se­hen Sie hier.

Die aktuellen Kurs- und Seminar­flyer können Sie hier he­run­ter­laden.

 

 

Massgeschneidertes Bildungsangebot

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Wir bie­ten Or­ga­ni­sa­ti­o­nen aus dem Ge­sund­heits- und So­zial­we­sen mass­ge­schnei­derte Bil­dungs­an­ge­bote. Wei­tere In­for­ma­ti­o­nen fin­den Sie hier.

 

 

Ethik-Foren-Treffen 2024

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Das nächste Ethik-Foren-Treffen wird am 14. No­vem­ber 2024 ab 13.00 Uhr zum Thema «In­te­gri­erte Ver­sor­gung» unter dem Ti­tel «Neue An­sätze für die ver­netzte Zu­kunft» an­läss­lich des 25-jäh­ri­gen Be­ste­hens der Stif­tung Dia­log Ethik im Kirch­ge­meinde­haus Höngg in Zu­sam­men­ar­beit mit Spitex Zürich statt­fin­den. Wei­te­re In­for­ma­ti­o­nen zu die­ser Ver­an­stal­tung fol­gen so bald wie mög­lich.

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