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20. Rückerstattung

20.7 Verjährung

Der Rückerstattungsanspruch erlischt, sofern nicht innert 15 Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem die materielle Hilfe ausgerichtet wurde, eine Rückerstattungsvereinbarung vorliegt oder die Gemeinde beziehungsweise der Kanton eine Verfügung über die Rückerstattung erlassen hat (§ 22 SPG). Die Frist gilt sowohl für die Geltendmachung gegenüber unterstützten Personen, als auch gegenüber Erbinnen und Erben.

Für den Beginn des Fristenlaufs ist das Ende des Kalenderjahres, in welchem die materielle Hilfe effektiv ausgerichtet worden ist, massgebend. So verjährt bei mehrjährigem – unterbrochenem und ununterbrochenem – Bezug der Anspruch auf Rückforderung der ausgerichteten materiellen Hilfe jeweils nach Ablauf von 15 Jahren auf Ende des Kalenderjahres, in welchem die materielle Hilfe bezogen wurde. Dies heisst, dass der rückerstattungspflichtige Betrag sukzessive abnimmt.

Besteht eine Vereinbarung oder eine Verfügung, welche aufgrund von wirtschaftlich besseren Verhältnissen und Zumutbarkeit erstellt worden ist, verjährt die Forderung in deren Umfang nicht. Die Vereinbarung oder die Verfügung kann aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse jederzeit angepasst werden.