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19. Flüchtlinge

19.2 Kostenersatz für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

Der Bund trägt für eine gewisse Zeit die Kosten der materiellen Hilfe für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge. Zudem leistet er für diese Zeit einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten der Sozialbehörden. Der Kostenersatz ist für jede Person einzeln zu bestimmen. Gemäss § 34 SPV gilt für Flüchtlinge der Kostenersatz, solange der Bund dem Kanton Abgeltungen leistet.

Der Bund leistet Kostenersatz für anerkannte Flüchtlinge (Ausländerausweis B) während längstens fünf Jahren ab Einreichung des Asylgesuchs (Art. 88 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [Asylverordnung 2, AsylV 2] vom 11. August 1999).

Der Bund leistet Kostenersatz für alle Flüchtlinge, die einer Flüchtlingsgruppe nach Art. 56 Asylgesetz (AsylG) angehören – so auch für Resettlement-Flüchtlinge – , während längstens sieben Jahren ab Beginn des Monats, welcher auf die Einreise folgt.

Der Bund leistet Kostenersatz für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausländerausweis F Flüchtling) während längstens sieben Jahren ab Einreise in die Schweiz (Art. 87 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 88 Abs. 3 AslyG, Art. 87 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b AsylV2).