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8. Situationsbedingte Leistungen

8.4. Integrationszulage für Nicht-Erwerbstätige

Unterstützte Personen, die sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemühen, haben Anspruch auf eine Integrationszulage (§ 20b SPV i.V.m. den SKOS-Richtlinien Kapitel C.6.7. Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU)). Als Integrationsbemühungen gelten bei Nachweis namentlich das Absolvieren einer Ausbildung oder eines Praktikums, die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen, berufliche Qualifizierungen, regelmässige Einsätze in der Freiwilligenarbeit sowie eine über das übliche Mass hinausgehende Nachbarschaftshilfe.

Eine Integrationszulage kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  • Es muss eine Leistung erbracht werden, die die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder soziale Integration erhöht oder erhält.
  • Die Leistung muss überprüfbar sein.
  • Die Leistung bedeutet für die betroffene Person eine individuelle Anstrengung.
  • Die Beurteilung der erbrachten Integrationsleistung muss sich an den persönlichen Ressourcen und Begrenzungen der betroffenen Person messen (Individualisierungsgrundsatz).

Die Integrationszulage beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung Fr. 200.– pro Monat und wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Die Integrationszulage darf nicht mit Unkosten verrechnet werden, die im Rahmen der Tätigkeit anfallen, für welche die Zulage ausgerichtet wird.

Bemüht sich eine unterstützte Person besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration und geht einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach, ist nach jeweiligem Tätigkeitsumfang – unter Berücksichtigung der Obergrenze von § 20c SPV – ein Einkommensfreibetrag und eine Integrationszulage zu gewähren. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person 40% einer Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und daneben ein Praktikum absolviert, um die Chancen auf eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu erhöhen.

Erhalten mehrere Personen im selben Haushalt eine Integrationszulage oder einen Einkommensfreibetrag, so beträgt die Obergrenze dieser Zulagen gemäss § 20c Abs. 1 SPV gesamthaft Fr. 550.– pro Unterstützungseinheit und Monat. Sind Auszubildende Teil der Unterstützungseinheit beträgt die Obergrenze Fr. 650.– pro Unterstützungseinheit und Monat. Jugendliche und junge Erwachsene, welche eine Ausbildung absolvieren, sollen aufgrund einer anderen erwerbstätigen Person der Unterstützungseinheit nicht schlechter gestellt werden.