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Sofern die Benutzung eines Motorfahrzeugs nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist, werden gemäss § 10 Abs. 5 lit. c SPV die Betriebskosten in Abzug gebracht. Grund für den in § 10 Abs. 5 lit. c SPV vorgesehenen Abzug ist, dass die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten eines Motorfahrzeugs zu einer Zweckentfremdung der materiellen Hilfe führen kann, d.h. dass durch den Betrieb des Autos einzelne Mitglieder einer Unterstützungseinheit (z.B. Kinder) wegen des Autobesitzes eines anderen Mitglieds (z.B. Vater) zu wenig Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung haben

Die Anrechnung der Betriebskosten im Sinne von § 10 Abs. 5 lit. c SPV hat Kürzungscharakter. Es ist daher vorgängig das Auflagen- und Weisungsverfahren durchzuführen, bevor die Kürzung in der Form von Anrechnung der Betriebskosten bzw. Naturalleistung vorgenommen werden kann.

Die unterstützte Person, welche Halterin des Motorfahrzeuges ist, wird mittels Auflagen und Weisungsverfahren aufgefordert, die Nummernschilder bei der Motorfahrzeugkontrolle zu deponieren. Da bei einer Exmatrikulation eines Motorfahrzeugs keine vertraglichen Aspekte berücksichtigt werden müssen, ist die Fristsetzung zur Umsetzung der Exmatrikulation bei maximal 30 Tagen anzusetzen.

Fährt die unterstützte Person ein Fahrzeug von Dritten und geht die Benutzung über das gelegentliche Mass hinaus, wird ihr die Auflage und Weisung erteilt, auf die regelmässige Benutzung des zur Verfügung gestellten Fahrzeugs künftig zu verzichten, da einzig eine gelegentliche Benutzung zulässig ist. Die Benützung durch die unterstützte Person muss eine gewisse Intensität aufweisen; gelegentliches Benützen darf nicht umgehend einen Abzug bzw. eine Aufrechnung nach sich ziehen.

Im Rahmen der Anrechnung der Betriebskosten gestützt auf § 10 Abs. 5 SPV sind monatliche Pauschalen festzulegen und im Sozialhilfebudget anzurechnen. Dabei sind grundsätzlich die effektiv anfallenden Kosten zur Festlegung der Pauschalen zu berücksichtigen. In der monatlichen Pauschale sind praxisgemäss Ausgaben für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Parkplatz, Unterhalt und Treibstoff zu berücksichtigen. Nicht angerechnet werden monatliche Amortisation und Wertminderung des Fahrzeugs.