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10. Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten

10.7 Verwandtenunterstützung

Die Gemeinde prüft gemäss § 7 SPG das Vorliegen von Ansprüchen aus Verwandtenunterstützung. Die Verwandtenunterstützung richtet sich nach den Art. 328 und 329 ZGB. Die Verwandtenunterstützungspflicht ist von der ehelichen und der elterlichen Unterhaltspflicht zu unterscheiden. Diese gehen der Verwandtenunterstützungspflicht vor (Art. 328 Abs. 2 ZGB). Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.