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Änderung der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung :
Regierungsrat beschliesst Übernahme der revidierten SKOS-Richtlinien

Im Kanton Aargau kommen künftig die revidierten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zur Anwendung. Dies gilt auch für den Bereich der Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfeleistungen. Zudem hat der Regierungsrat eine Anpassung des Grundbedarfs an die Teuerung sowie eine Änderung der Definition eines kostenintensiven Unterstützungsfalls beschlossen.

In einer Anhörung haben sich die Aargauer Gemeinden für die grundsätzliche Übernahme der per 1. Januar 2021 revidierten SKOS-Richtlinien ausgesprochen. Die meisten bereits bestehenden aargauspezifischen Ausnahmen sollen jedoch erhalten bleiben. Der Regierungsrat hat dazu eine Änderung der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) beschlossen.

Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien im Bereich der Rückerstattung

Die SKOS-Richtlinien sind zukünftig auch für den Bereich der Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfeleistungen anwendbar. Einzelne Gemeinden forderten bisher die Rückerstattung von Sozialhilfeschulden aus Mitteln der gebundenen Vorsorge zurück. Das Aargauer Verwaltungsgericht und das Bundesgericht erachten diese umstrittene Praxis unter dem geltenden kantonalen Recht als zulässig. Das Bundesgericht hat aber der Durchsetzung und dem Umfang solcher Rückerstattungsforderungen mit dem Urteil vom 24. November 2021 Grenzen gesetzt. Mit Inkrafttreten der Verordnungsänderung sind Rückerstattungsforderungen aus Mitteln der gebundenen Vorsorge nicht mehr zulässig.

Der Regierungsrat hat weiter die Ausnahme der Rückerstattungspflicht von Leistungen zugunsten von Minderjährigen und Volljährigen in Erstausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgeweitet. Die neuen Verordnungsbestimmungen sehen – wie von verschiedenen Anhörungsteilnehmern gewünscht – auch Ausnahmen von den SKOS-Richtlinien sowie Präzisierungen vor.

Anpassung des Grundbedarfs an die Teuerung

Weiter hat der Regierungsrat beschlossen, den Grundbedarf für den weiteren Lebensunterhalt gemäss Empfehlung der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) an die Teuerung Stand 1. Januar 2022 anzupassen. Der Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt steigt somit von aktuell Fr. 986.– auf Fr. 1006.–. Damit wird das vom Regierungsrat als wichtig erachtete stabile Leistungsniveau in der Sozialhilfe gewährleistet.

Definition eines kostenintensiven Unterstützungsfalls

Die geänderte Verordnung sieht weiter eine Anpassung der Definition eines kostenintensiven Sozialhilfefalls (Teilpooling) vor. Ein solcher liegt vor, wenn in einem einzelnen Fall pro Rechnungsjahr die Nettokosten den Betrag von Fr. 60'000.– überschreiten. Der über diesem Betrag liegende Kostenanteil wird durch einen Fonds getragen, den alle Gemeinden gemeinsam im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl finanzieren. Künftig können Kosten zugunsten fremdplatzierter Kinder und ihrer Eltern dem gleichen Sozialhilfefall zugerechnet werden. Dies führt zu einer finanziellen Entlastung der betroffenen Gemeinden.

Kantonaler Sozialdienst unterstützt Gemeinden bei der Umsetzung

Die Änderungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Gemeinden sind für den Vollzug der Sozialhilfe zuständig. Der Kantonale Sozialdienst unterstützt die Gemeinden bei der Umsetzung der Änderungen durch Schulungen und die Aktualisierung des Handbuch Soziales.

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