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4.2 Notfallhilfe

4.2.1. Personen mit Unterstützungswohnsitz in der Schweiz

Bei Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz ist der Unterstützungswohnsitz zur wirksamen Hilfeleistung (§ 6 Abs. 1 und 3 SPG i.V.m. Art. 12 und 20 ZUG) verpflichtet. Wenn sich eine Person mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz für kurze Zeit ausserhalb ihrer Wohngemeinde aufhält und auf sofortige Hilfe angewiesen ist, muss der Aufenthaltsort diese leisten (§ 6 Abs. 1 und 3 SPG i.V.m. Art. 13 und 20 Abs. 2 ZUG). Die sofortige Hilfe ist stets dann und so lange zu leisten, wie die Person nicht transportfähig ist. Ist Hilfe zwar nötig, muss aber nicht sofort erbracht werden, dann hat sich die hilfesuchende Person entweder selbst oder durch die Vermittlung der Behörde des Aufenthaltsortes an die Sozialhilfebehörde ihres Unterstützungswohnsitzes in der Schweiz zu wenden, respektive dorthin zu reisen. Bei Gewährung von Notfallhilfe benachrichtigt die Gemeinde am Aufenthaltsort umgehend die zuständige Gemeinde am Unterstützungswohnsitz oder den Kantonalen Sozialdienst (§ 5 Abs. 2 SPV). Die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz vergütet dem Aufenthaltsort die Kosten der notwendigen Notfallhilfe und der in seinem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten für die Rückkehr des oder der Unterstützten an den Wohnort (Art. 14 und 23 ZUG i.V.m. § 6 Abs. 3 SPG).

Ausserkantonaler medizinischer Notfall

Ein medizinischer Notfall liegt dann vor, wenn sofort medizinische Hilfe geleistet werden muss, also mit der Behandlung nicht zugewartet werden kann, bis die Kostensicherung geklärt ist. Ob ein medizinischer Notfall vorliegt, entscheidet abschliessend eine Ärztin oder ein Arzt.

Tritt ein medizinischer Notfall ausserhalb des Wohnkantons ein, muss der Aufenthaltskanton die notwendige Unterstützung leisten (Art. 13 und 20 Abs. 2 ZUG). Der Wohnkanton vergütet dem Aufenthaltskanton die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten der Rückkehr der unterstützten Person an den Wohnort (Art. 14 und 23 ZUG).

Der Aufenthaltskanton, der eine bedürftige Person im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, muss diesem den Unterstützungsfall mittels Unterstützungsanzeige sobald als möglich anzeigen (Art. 30 ZUG). Der Aufenthaltskanton hat im Rahmen der Notfallhilfe soweit möglich und zumutbar dafür zu sorgen, dass der Erbringer von medizinischen Leistungen die Kosten bei der Krankenkasse bzw. der Patientin oder dem Patienten geltend macht. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Behörden im Aufenthaltskanton oftmals nicht legitimiert sein dürften und auch keine weitere Handhabe vorliegt, von Dritten Zahlungen zu verlangen oder gar durchzusetzen. Zudem sieht sich der im Notfall handelnde Kanton einer Situation gegenüber, in der er meist kurzfristig reagieren muss, zumal die Notfallhilfe ausserhalb des Wohnkantons regelmässig nur auf kurze Zeit ausgerichtet ist. Weitgehende Abklärungen über allfällige Drittansprüche sind demnach Sache des kostenersatzpflichtigen Wohnkantons. Mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip werden lediglich nicht anders erhältliche Aufwendungen sozialhilferechtlich übernommen und können dem Wohnkanton gemäss Art. 14 oder 23 ZUG als Sozialhilfeleistungen verrechnet werden. Der Wohnkanton hat somit die Kosten erst dann zu übernehmen, wenn die Bedürftigkeit der Klientin oder des Klienten geprüft worden ist bzw. die Nichteinbringlichkeit der Forderung feststeht. Eine Nichteinbringlichkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann gegeben, wenn ein Verlustschein über die Forderung vorliegt.

Die aargauische Sozialhilfegesetzgebung verpflichtet die zuständige Behörde am Unterstützungswohnsitz der hilfebedürftigen Person zur wirksamen Hilfeleistung (§ 6 Abs. 1 SPG). Entsprechend leitet der Kantonale Sozialdienst nach Prüfung der Unterstützungsanzeige des Aufenthaltskantons die Unterlagen an die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz weiter. Die Übernahme der Behandlungskosten hat direkt durch die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz zu erfolgen und setzt keine vorgängige Sozialhilfeunterstützung voraus. Kosten für das Betreibungsbegehren sind nicht zu übernehmen.

Erfolgt die Abrechnung der Kostenübernahme nicht im Rahmen des Zuständigkeitsgesetzes mittels Quartalsabrechnungen, ist es wichtig, dass die medizinischen Leistungserbringer sehr rasch mit den zuständigen Sozialhilfebehörden Kontakt aufnehmen. Da das Gesuch um Kostengutsprache durch die hilfesuchende Person oder durch eine bevollmächtigte Vertretung vor der Inanspruchnahme der entsprechenden Leistung oder spätestens innert 60 Tagen seit Behandlungsbeginn beim Sozialdienst am Unterstützungswohnsitz einzureichen ist (§ 9 SPV; vgl. Kapitel 5.1 Geldleistungen und Kostengutsprachen).