Hauptmenü

6. Bemessung der materiellen Hilfe bei verschiedenen Fallzusammensetzungen

6.7 Zweckwohngemeinschaft

Wenn mehrere Personen zusammen in einer Wohnung leben und jede Person für sich einen eigenen Haushalt führt, bezeichnet man dies als Zweckwohngemeinschaft. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend getrennt. Geteilt werden nur gemeinsam benutzte Wohnräume und die damit verbundenen Wohnungskosten beziehungsweise die an die Wohnung gekoppelten Kosten (Nebenkosten, Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser etc.). Der Sachverhalt ist durch die Sozialbehörde abzuklären.

Wenn einzig eine Zweckwohngemeinschaft besteht und nicht zusammen gehaushaltet wird, empfiehlt sich zur Berechnung der materiellen Hilfe folgendes Vorgehen:

Die Wohnungskosten sind entweder entsprechend den abgestuften Mieten oder gemäss dem persönlich und exklusiv genutzten Wohnraum zu erheben, oder sie sind nach Anzahl der Mitbewohner festzulegen (Pro-Kopf-Anteile). Neben den Wohnungskosten werden aufgrund des gemeinsamen Wohnens auch einzelne Kosten, welche im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.B. Kosten für die Haushaltsführung, Abfallentsorgung, Serafe, Internet- oder TV-Gebühren). Deshalb wird der Grundbedarf nicht nach der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Vielmehr bildet die Unterstützungseinheit die Grundlage für die Festlegung des Grundbedarfs, wobei der so bemessene Grundbedarf um zehn Prozent reduziert wird (vgl. Kapitel 6.1 Unterstützungseinheit und SKOS-Richtlinien Kapitel C.3.2. Grundbedarf im Besonderen).

Mehr zum Thema

Gerichtsurteil: