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6. Bemessung der materiellen Hilfe bei verschiedenen Fallzusammensetzungen

6.2 Verbuchungsgrundsätze in der Unterstützungseinheit

Liegt eine Unterstützungseinheit vor, so bedeutet dies, dass mehrere unterstützte Personen gemeinsam einen Unterstützungsfall bilden. Bei einer Unterstützungseinheit werden Vermögen und Einkommen in der Buchhaltung aller zu der Unterstützungseinheit gehörigen Personen berücksichtigt (vgl. Kapitel 6.1 Unterstützungseinheit).

In gewissen Fallzusammensetzungen sind für einzelne Familienangehörige individuell zuordenbare Verbuchungen zu führen (z.B. wenn Kinder Teil der Unterstützungseinheit sind). In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Ausgaben oder Einnahmen alle Personen der Unterstützungseinheit oder nur ein bestimmtes Mitglied betreffen. Die Ausgaben und Einnahmen, welche die gesamte Unterstützungseinheit betreffen, werden nach Köpfen aufgeteilt (Kopfteilung). Demgegenüber sind Ausgaben und Einnahmen, die von einer bestimmten Person der Unterstützungseinheit verursacht werden oder dieser alleine zukommen, nicht aufzuteilen, sondern fallen vollumfänglich bei der betreffenden Person an.

Klare Vorgaben zur Führung individuell zuordenbarer Verbuchungen gelten für die Fallführung im Zusammenhang mit Flüchtlingen, für welche die Gemeinden Kostenersatz vom Kanton erhalten (vgl. Kapitel 19.2 Kostenersatz für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge). Diese Vorgaben sind anzuwenden, wenn nicht alle Mitglieder der Unterstützungseinheit das gleiche Kostenersatzende aufweisen sowie für alle Kinder innerhalb einer Unterstützungseinheit. Entscheidend ist dabei, dass zwischen Leistungen an Personen mit laufendem und abgelaufenem Kostenersatz beziehungsweise zwischen Leistungen an Erwachsene und Kinder unterschieden wird. Den Gemeinden steht es demnach frei, alle Leistungen für die Erwachsenen einer Unterstützungseinheit auf ein Konto zu verbuchen und alle Leistungen für die Kinder innerhalb der Unterstützungseinheit auf ein anderes Konto. Es wird nicht verlangt, dass die Gemeinde für jede einzelne Person der Unterstützungseinheit eine separate Buchhaltung führt, es steht der Gemeinde aber frei, dies so zu handhaben.

Die nachstehenden Verbuchungsgrundsätze sind zudem in allen Unterstützungseinheiten mit Kindern von Relevanz. Seit dem 1. Januar 2023 sind Leistungen zugunsten von Minderjährigen und Volljährigen in Erstausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr von der Rückerstattungspflicht ausgenommen (§ 20 Abs. 4 lit. a SPV). Um die Rückerstattung richtig berechnen zu können, ist nun – unabhängig von den Quartalsabrechnungen beziehungsweise der Dauer des Kostenersatzes – für alle Minderjährigen eine separate Buchhaltung zu führen. Dies gilt ebenso für Minderjährige mit eigenständigem Unterstützungswohnsitz (z.B. Kinder, die bei nur einem Elternteil wohnen gemäss Art. 7 Abs. 2 Zuständigkeitsgesetz [ZUG]) und volljährige Kinder im gleichen Haushalt wie die Eltern (vgl. Kapitel 6.1 Unterstützungseinheit).

Verbuchungsgrundsätze bezüglich der an die unterstützten Personen ausgerichteten Leistungen

In Bezug auf die Leistungen der materiellen Hilfe ist zu unterscheiden, welche Unterstützungsleistungen dem Unterhalt aller unterstützter Personen in der Unterstützungseinheit dienen und welche Auslagen ausschliesslich durch die persönlichen Bedürfnisse einer einzelnen Person verursacht werden.

Die Kosten für jene Leistungen, die für alle Personen der Unterstützungseinheit bestimmt sind, werden anteilsmässig für jede der unterstützten Personen errechnet, indem der Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt innerhalb der Gemeinschaft nach Köpfen aufgeteilt wird (Kopfteilung). Dies gilt beispielsweise für Grundbedarf, Wohnkosten, Nebenkosten und situationsbedingte Leistungen, die dem ganzen Haushalt zugutekommen.

Diejenigen Unterstützungsleistungen, die ausschliesslich für die persönlichen Bedürfnisse einer unterstützten Person beziehungsweise eines Familienmitglieds bestimmt sind, werden personenbezogen der verursachenden Person zugeordnet. Dies gilt insbesondere für situationsbedingte Leistungen wie Kosten der Krankenversicherung, Gesundheitskosten oder Erwerbsunkosten. Situationsbedingte Leistungen, welche für die gesamte Unterstützungseinheit gedacht sind, werden nach Kopfteilung angerechnet.

Folgende, nicht abschliessende Tabelle enthält häufig auftretende Sozialhilfeleistungen. Sie dient empfehlungsweise als Hilfsmittel, wie die Leistungen zu verbuchen sind (Kopfteilung oder personenbezogen).

Leistung der materiellen HilfeArt der VerbuchungAnmerkungen
Grundbedarf für den LebensunterhaltKopfteilungVgl. Kapitel 7.1.1 Grundbedarf
Wohnungskosten inkl. NebenkostenKopfteilung- () 
Heizung/Warmwasser//AbwasserKopfteilungBei den Kosten für Heizung, Wasser und Abwasser dürfte es sich in der Regel um Leistungen zugunsten des gesamten Haushaltes handeln. Entsprechend scheint es sinnvoll, diese Kosten nach dem Prinzip der Kopfteilung zu verbuchen.
MietzinskautionKopfteilung oder personenbezogene VerbuchungBeim der Mietzinskaution dürfte es sich in der Regel um Leistungen zugunsten des gesamten Haushaltes handeln, dies gilt zumindest für Versicherungslösungen. Entsprechend scheint es sinnvoll, diese Kosten nach dem Prinzip der Kopfteilung zu verbuchen. Wird hingegen eine Mietzinskaution geleistet und ein entsprechendes Kautionskonto eröffnet, lautet dieses in der Regel auf die Mieter. Eine Kopfteilung in diesen Fällen nicht angezeigt.
MobiliarKopfteilung oder personenbezogene VerbuchungIn Bezug auf Mobiliar und Einrichtungsgegenstände wird empfohlen, eine Unterscheidung zu treffen, ob es sich um eine Anschaffung zugunsten des ganzen Haushalts oder zugunsten einer einzelnen Person handelt. Entsprechend sind die Kosten für die Anschaffung einer gesamten neuen Einrichtung für eine Familie oder für einen neuen Küchentisch eher nach dem Prinzip der Kopfteilung zu verbuchen. Die Kosten für den Ersatz eines Bettes für eine einzelne Person sind hingegen eher personenbezogen zu verbuchen.
Krankenversicherung KVGpersonenbezogene Verbuchung- () 
Selbstbehalt/Franchisenpersonenbezogene Verbuchung- () 
Krankheits- und behinderungsbedingte Kostenpersonenbezogene Verbuchung- () 
Arzt- und Zahnarztkostenpersonenbezogene Verbuchung- () 
Spezielle Erwerbsunkosten (Verpflegung, Verkehrsauslagen)personenbezogene Verbuchung- () 
Fremdbetreuung von Kindernpersonenbezogene Verbuchung auf KindFremdbetreuungskosten sind Teil des Kindesunterhalts, genauer des Barbedarfs des Kindes. Es ist demnach angemessen, die Kosten für die Kinderbetreuung grundsätzlich (wie auch den Barunterhalt) beim Kind zu verbuchen.

Wird das Kind primär zur Abwendung einer Kindswohlgefährdung fremdbetreut, so sind die Verbuchungsgrundsätze in Bezug auf Kindesschutzmassnahmen ebenfalls zu berücksichtigen.
Schule/Ausbildung/Weiterbildungpersonenbezogene Verbuchung- () 
Hausrat- und Haftpflichtversicherungenin der Regel KopfteilungDie Hausrat- und Haftpflichtversicherung bezieht sich in der Regel auf alle im Haushalt lebenden Personen und den gesamten Hausrat. In diesem Fall ist es sinnvoll, diese Kosten nach dem Prinzip der Kopfteilung zu verbuchen. Sollte eine Haftpflichtversicherung für eine einzelne Person im Haushalt abgeschlossen werden, so wären diese Kosten jedoch personenbezogen zu verbuchen.
Besuch von dauerhaft platzierten Kindern bei den ElternPersonenbezogene Verbuchung bei den Eltern resp. dem Elternteil, welcher das Besuchsrecht wahrnimmtVgl. Kapitel 8.7 Wahrung des Besuchsrechts
Kosten für Kindesschutzmassnahmen, insbesondere Kosten für Wohn- und FamilienbegleitungGrundsätzlich personenbezogene Verbuchung beim betroffenen Kind / im Einzelfall kann eine teilweise oder vollumfängliche Verbuchung bei den Eltern angezeigt seinEltern sind gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB gesetzlich verpflichtet, für den gebührenden Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen und insbesondere auch die Kosten von Kindesschutzmassnahmen zu tragen. Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Kindesunterhalt dem Kind zu. Kosten für Kindeschutzmassnahmen sind demnach grundsätzlich dem Kind zuzuordnen.

Im Einzelfall ist zu jedoch zu prüfen, weswegen eine Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde bzw. wessen konkrete Situation die Massnahme ausgelöst hat. Dass eine Kindesschutzmassnahme im Endeffekt immer dem Kindswohl dient und eine Kindesschutzgefährdung abwenden soll, steht ausser Frage. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Massnahme hauptsächlich der Förderung, Stabilisierung und/oder Entlastung der Eltern dienen soll, was einer Kindswohlgefährdung entgegenwirken kann. Sozialhilferechtlich ist die Frage zu klären, aus welchem Grund und wegen welcher Person die Massnahme angeordnet wurde bzw. wessen Situation ausschlaggebend dafür ist und mithilfe der Kindesschutzmassnahme in erster Linie verbessert werden soll. In begründeten Fällen ist demnach eine Kopfteilung oder eine Verbuchung der Kosten bei den Eltern oder einem Elternteil denkbar.

Die Frage, ob die Kosten durch die Sozialhilfe zu tragen sind und wie diese gegebenenfalls zu verbuchen wären, stellt sich nachgelagert zu einer Bevorschussung der Massnahmekosten durch das Gemeinwesen. Im Vordergrund steht die Sicherung des Kindeswohls und der dafür notwendigen Kindesschutzmassnahme (vgl. Kapitel 15 Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen).
Nebenkosten im Zusammenhang mit KindesschutzmassnahmenPersonenbezogene Verbuchung beim betroffenen KindDie Nebenkosten sind Teil des Kindesunterhalts (Barunterhalt) und sind deshalb dem Kind zuzuordnen.
Elternbeiträge im Zusammenhang mit KindesschutzmassnahmenPersonenbezogene Verbuchung beim betroffenen KindElternbeiträge im Zusammenhang mit Fremdplatzierungen sind – gleich wie Nebenkosten – gemäss ihrer Natur als Unterhaltsanspruch des Kindes (Art. 276 ZGB) dem Kind zuzuordnen.
Erwachsenenschutzmassnahmenpersonenbezogene Verbuchung- () 

Verbuchungsgrundsätze bezüglich der Einnahmen der unterstützten Personen

Unter Einnahmen werden sämtliche Einkommen verstanden, welche eine unterstützte Person generiert, sei es aufgrund ihrer eigenen Arbeitsleistung (vgl. Kapitel 9.1 Einkommen) oder aus Ansprüchen gegenüber Dritten (vgl. Kapitel 10 Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten). Anders als bei den Sozialhilfeleistungen kommt bei der Verbuchung von Einnahmen grundsätzlich keine Kopfteilung zur Anwendung. Das Einkommen ist jeweils jener Person zuzuordnen, welche dieses generiert bzw. für deren Bedarfsdeckung eine Versicherungsleistung gedacht ist. Gleiches gilt für Unterhaltsbeiträge, welche grundsätzlich der unterhaltsberechtigten Person zuzuordnen sind. Führt die personenbezogene Verbuchung des Einkommens zu einem Überschuss bei einer Person innerhalb der Unterstützungseinheit (vgl. Kapitel 6.1 Unterstützungseinheit), ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine erwachsene Person oder ein Kind handelt. Handelt es sich um eine erwachsene Person, wird deren Überschuss vorrangig der Ehegattin / dem Ehegatten zugeordnet und zweitrangig den Kindern in der Unterstützungseinheit.

Generiert ein minderjähriges Kind einen Überschuss, so bildet dieser Kindesvermögen. Der Überschuss kann nicht auf die anderen Mitglieder der Unterstützungseinheit umgebucht werden und es ist zu prüfen, ob das Kind von der Sozialhilfe abgelöst werden kann (vgl. Ausnahmen dazu in Kapitel 9.1.2 Einkommen Minderjähriger und Kapitel 9.2.1 Kindesvermögen).

Art des EinkommensArt der VerbuchungAnmerkungen
ErwerbseinkommenPersonenbezogene VerbuchungDas Erwerbseinkommen ist auf jene Person zu verbuchen, welche das Einkommen generiert.

Generiert ein minderjähriges Kind ein Erwerbseinkommen, bildet sein allfälliger Überschuss Kindesvermögen und es ist zu prüfen, ob das Kind von der Sozialhilfe abgelöst werden kann (vgl. Kapitel 9.1.2 Einkommen Minderjähriger und Kapitel 9.2.1 Kindesvermögen).
Einkommensfreibetrag (EFB) und Integrationszulage (IZU)Personenbezogene Verbuchung / KopfteilungDa es sich bei EFB und IZU um Anreizleistungen für die individuellen Integrationsbemühungen einer Person handelt, sind diese grundsätzlich personenbezogen zu verbuchen. Gelangt allerdings die Obergrenze gemäss § 20c Abs. 1 SPV zur Anwendung, ist es sinnvoll, den Maximalbetrag auf alle IZU- bzw. EFB-berechtigten Personen anteilsmässig zu verteilen.
UnterhaltsbeiträgePersonenbezogene Verbuchung von Ehegattenunterhalt, nachehelichem Unterhalt, Unterhaltszahlungen gestützt auf Partnerschaftsgesetz sowie des Barunterhalts für Kinder auf die unterhaltsberechtigte Person. Der Betreuungsunterhalt für Kinder ist beim betreuenden Elternteil zu verbuchen.Kindesunterhalt im Besonderen:
Der Barunterhalt dient zur Deckung des Lebensbedarfs des Kindes. Der Barunterhalt kommt direkt dem Kind zu und ist diesem bei der Verbuchung zuzuordnen. Ein allfälliger Überschuss bildet Kindesvermögen und es ist zu prüfen, ob das Kind von der Sozialhilfe abgelöst werden kann (vgl. Kapitel 9.1.2 Einkommen Minderjähriger und Kapitel 9.2.1 Kindesvermögen).

Der Betreuungsunterhalt resultiert zwar aus dem Betreuungsanspruch des Kindes, ist jedoch wirtschaftlich für den betreuenden Elternteil bestimmt und dient folglich nur indirekt der Deckung der Bedürfnisse des Kindes. Der Betreuungsunterhalt ist entsprechend auf den betreuenden Elternteil zu verbuchen.

Leistet die unterhaltspflichtige Person nur Teilzahlungen, wird empfohlen, die Empfehlungen zur Anrechnung von Teilzahlungen in der Alimentenhilfe analog anzuwenden (vgl. Kapitel 22.1.6 Anrechnung eingehender Zahlungen bei Teilzahlung des Schuldners).
Sozialversicherungsleistungen
(Sozialversicherungsrenten, Prämienverbilligungen, Familienzulagen etc.)
Personenbezogene Verbuchung auf jene Person, für deren Bedarfsdeckung die Versicherungsleistung ausgerichtet wirdVersicherungsleistungen zur Deckung des Kindesunterhalts sind einzig für das Kind zu verwenden und entsprechend zu verbuchen. Ein allfälliger Überschuss bildet Kindesvermögen und es ist zu prüfen, ob das Kind von der Sozialhilfe abgelöst werden kann (vgl. Kapitel 9.1.2 Einkommen Minderjähriger und Kapitel 9.2.1 Kindesvermögen).
HilflosenentschädigungPersonenbezogene VerbuchungVariante 1: Unterstützte Person hat selbst Anspruch auf Hilflosenentschädigung

Wenn mit der Entschädigung andere Hilfe von Dritten eingekauft wird, ist es sinnvoll, die Hilflosenentschädigung der hilfsbedürftigen Person als Einnahme anzurechnen (in diesem Fall muss die Hilfe von Dritten als grundversorgende situationsbedingte Leistung übernommen werden; vgl. dazu Kapitel 8.3 Krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen)

Variante 2: Unterstützte Person erbringt Pflegeleistung für Person mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung

Erbringt eine unterstützte Person Pflegeleistungen für eine hilfsbedürftige Person, so ist die Hilflosenentschädigung der unterstützten Person als Einnahme anzurechnen. Ob die hilfs- bzw. pflegebedürftige Person ebenfalls mit materieller Hilfe unterstützt wird, ist nicht von Relevanz. Die Hilflosenentschädigung kann nicht als Einnahme bei der pflegenden Person angerechnet werden, soweit diese für den Einkauf von Pflegeleistungen externer Dritter verwendet wird.
Gemeindebeiträge für die Kinderbetreuung gemäss Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG)Personenbezogene VerbuchungEntweder sind direkt die Nettokosten bei den Ausgaben oder aber die Bruttokosten bei den Ausgaben und die Gemeindebeiträge gleichzeitig als Einnahmen aufzuführen.
StipendienPersonenbezogene VerbuchungDie Stipendien dienen der Ermöglichung eines Ausbildungsabschlusses einer Person. Allfällige situationsbedingte Leistungen in Zusammenhang mit der Ausbildung sind im Gegenzug ebenfalls über situationsbedingte Leistungen zu finanzieren (vgl. Kapitel 8.8 Situationsbedingte Leistungen).
Konkubinatsbeitrag
(Konkubinat ohne gemeinsame Kinder)
Vorrangig personenbezogene Verbuchung bei der Konkubinatspartnerin / dem Konkubinatspartner, allfälliger Überschuss wird den nicht gemeinsamen unterstützten Kindern zugeordnetKonkubinatspartner sind gegenüber ihren nicht leiblichen Kindern nicht direkt unterstützungspflichtig. Durch ihre Unterstützungspflicht aufgrund des Konkubinats gestützt auf § 12 SPV entsteht jedoch auch eine indirekte Unterstützungspflicht gegenüber den Kindern der Konkubinatspartnerin / des Konkubinatspartners. Deshalb ist ein allfälliger Überschuss beim Elternteil schliesslich den Kindern als Einnahme zuzuordnen.
Konkubinatsbeitrag (Konkubinat mit gemeinsamen Kindern)Vorrangig personenbezogene Verbuchung bei den gemeinsamen Kindern, allfälliger Überschuss wird der Konkubinatspartnerin / dem Konkubinatspartner zugeordnetDie Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB), also auch jenen von Ehegatten und eingetragenen Partnern. Gegenüber der Konkubinatspartnerin / dem Konkubinatspartner besteht keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht. Der Konkubinatsbeitrag fusst einzig im kantonalen Sozialhilferecht. Der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes muss folglich auch dem Anspruch der Konkubinatspartnerin /des Konkubinatspartners vorgehen. Es ist demnach sinnvoll, einen Überschuss des Elternteils vorrangig als Unterstützung zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes und zweitrangig bei der Konkubinatspartnerin / dem Konkubinatspartner zu verbuchen.

In solchen Fallkonstellationen sollte rasch eine Einigung über einen Kindesunterhalt an die Hand genommen werden. Der Kindesunterhalt geht dem Konkubinatsbeitrag auf jeden Fall vor. Zudem dürfte die Akzeptanz des beitragspflichtigen Elternteils zur Leistung eines Kindesunterhalts anstelle eines Konkubinatsbeitrages höher ausfallen.
Entschädigung für HaushaltsführungPersonenbezogene VerbuchungBei der Entschädigung der Haushaltsführung handelt es sich um ein Entgelt für die Arbeitsleistung der unterstützten Person (§ 13 SPV; vgl. Kapitel 10.8 Entschädigung für die Haushaltsführung).