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7.3 Medizinische Grundversorgung

7.3.4 Zahnarztkosten

Die medizinische Grundversorgung umfasst auch zahnärztliche Behandlungen. Zahnbehandlungskosten werden im Rahmen der Sozialhilfe nur soweit übernommen, als sie einer einfachen, wirtschaftlichen sowie zweckmässigen Behandlung und Ausführung oder einer ebensolchen Sanierung entsprechen und der längerfristigen Erhaltung der Kaufähigkeit dienen. Dazu gehören:

  • Die Prophylaxe: Jährliche Zahnkontrolle und Hygienemassnahmen.
  • Notfallbehandlungen: Behandlungen mit akuter Dringlichkeit, wenn der zu behandelnden Person das Warten auf eine reguläre Behandlung nicht zuzumuten ist. Notfallbehandlungen haben zum Zweck, die behandelte Person in einen schmerzfreien und kaufähigen Zustand zu versetzen. Dies kann mit einfachen und zum Teil provisorischen Mitteln erreicht werden. Das Einreichen eines Kostenvoranschlags wird nicht verlangt. Es werden maximal zwei Termine pro Ereignis als „Notfallbehandlung“ akzeptiert.
  • Sanierung: Notwendige Behandlungen sollen so einfach wie möglich, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Eine einfache und zweckmässige Sanierung soll eine schmerzfreie Kaufähigkeit wiederherstellen.

Notfallbehandlungen und notwendige Sanierungen sind als grundversorgende situationsbedingte Leistungen vollumfänglich und unabhängig von der Ursache des Bedarfs durch die Sozialhilfe zu tragen. Eine Auferlegung einer Kostenbeteiligung an die betroffene Person ist unzulässig (vgl. Kapitel 8.2 Arten von situationsbedingten Leistungen).

Jegliche Auflagen und Weisungen zur Mundhygiene der betroffenen Person sind gemäss aktueller Rechtsprechung des Aargauischen Verwaltungsgerichts unrechtmässig.

Ausser in Notfällen müssen bei allen Behandlungen eingereicht werden: ein nach UV/MV/IV-Tarif detaillierter Kostenvoranschlag (inklusive allfälliger Laborkosten), allfällige Röntgenbilder und das ausgefüllte Formular Sozialzahnmedizin Kanton Aargau. Die Zahnärztinnen und Zahnärzte sollten sich bei der Behandlungsplanung grundsätzlich an die Empfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und der Kantonszahnärztinnen der Schweiz halten (VKSZ).

Die Sozialbehörde kann im Einzelfall zur Überprüfung der Einhaltung des Bedarfsdeckungsprinzips eine Zweitmeinung bei einem beratenden Zahnarzt / einer beratenden Zahnärztin einholen. Es liegt im Ermessen der Gemeinden, in welchen Fällen eine Zweitmeinung angeordnet wird. Der Kantonszahnarzt empfiehlt, zumindest alle Kostenvoranschläge, welche den Betrag von Fr. 1000.– übersteigen, genauer zu prüfen respektive das Einholen einer Zweitmeinung in Betracht zu ziehen.

Der beratende Zahnarzt oder die beratende Zahnärztin erstellt zuhanden der Sozialbehörde einen Bericht, auf dessen Basis die Sozialbehörde die Zahnbehandlung beurteilt und genehmigt. Die Kosten für die von einer Sozialbehörde in Auftrag gegebene Begutachtung durch einen beratenden Zahnarzt oder eine beratende Zahnärztin gelten als Verwaltungsaufwand, welcher nicht durch die Sozialhilfe zu übernehmen ist. Einzige Ausnahme ist eine Zweitbegutachtung, die alleine auf Wunsch der unterstützten Person erfolgt. Eine Liste der begutachtenden Zahnärztinnen und Zahnärzte finden Sie auf der Website des kantonszahnärztlichen Dienstes.

Die Sozialbehörden bezahlen grundsätzlich keine Kosten für Zahnbehandlungen im Ausland.