Infobrief Asyl- und Flüchtlingswesen (Ukraine) – 18. August 2022
Infobrief Asyl- und Flüchtlingswesen (Ukraine) – 18. August 2022
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Infobrief Asyl- und Flüchtlingswesen – 18. August 2022
Sehr geehrte Damen und Herren
In diesem Newsletter erhalten Sie wichtige Informationen und Antworten auf häufige Fragen im Zusammenhang mit Geflüchteten aus der Ukraine. Der Infobrief ergänzt das bestehende Informationsangebot unter www.ag.ch/ukraine. Bei weiteren Fragen ist die Hotline für Sie da: Telefon 062 835 11 33, E-Mail ukraine@ag.ch.
 
Inhaltsverzeichnis

 
Arbeit

Copyright Hermann & Eyer (coupdoeil)
Sprachkenntnisse erhöhen die Chance, dass die Stellensuchenden eine Arbeit finden. Für das Angebot an Deutschkursen arbeiten die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und das Amt für Migration und Integration (MIKA) Hand in Hand mit dem Kantonalen Sozialdienst. Wenn eine geflüchtete Person beim RAV beraten wird, melden die RAV-Beratenden den Bedarf an Erstmassnahmen (meist Deutschkurse) direkt ans MIKA. Das MIKA bearbeitet diese Anfragen prioritär und erteilt der Gemeinde, in der die Person wohnt, die Kostengutsprache. Die Gemeinden, welche die Fälle führen, können die Personen mit Schutzstatus S danach für die Kurse anmelden.

 
Copyright A. Kielholz / DVI
Viele Gastfamilien unterstützen die Geflüchteten bei der Stellensuche. Um diese Unterstützung möglichst effektiv zu gestalten, ist es hilfreich, wenn die Gemeinden die Gastfamilien über die Dienstleistungen der RAV informieren. Die RAV unterstützen die angemeldeten Personen bei der Vermittlung in den Arbeitsmarkt. Bei Voranmeldung werden Beratungen auch auf Englisch durchgeführt. Personen mit Schutzstatus S haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
 
Sozialhilfe

 
Bild: pixabay 

Der Bund richtet für zugewiesene Personen mit Status S eine Globalpauschale an den Kanton Aargau aus. Aus dieser wird den Gemeinden eine entsprechende Abgeltung für die Betreuung und Unterbringung von unterstützungsbedürftigen Personen ausgerichtet. Die Unterstützung erfolgt nur für die tatsächlichen Anwesenheitstage der Personen.

Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine, können sich innerhalb des Schengen-Raums frei bewegen, solange die Dauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nicht überschritten wird. Weiter können sie sich 15 Tage pro Quartal im Heimat- oder Herkunftsstaat aufhalten.

Aufgrund der genannten Bewegungsfreiheit ist die Anwesenheit der Schutzsuchenden regelmässig zu überprüfen. Je nach Aufenthaltsort sind der Kanton Aargau oder die Gemeinden für die Überprüfung zuständig.

Abwesenheiten und definitive Ausreisen von Personen mit Status S sind der Gemeinde mitzuteilen. Die Gemeinde informiert das Amt für Migration und Integration MIKA über die Abwesenheit / Ausreise. Das Staatsekretariat für Migration SEM entscheidet bei längerer Abwesenheit ausserhalb des vorgegebenen Rahmens definitiv über den Widerruf / das Erlöschen des Status S.

Mehr Informationen zu Auslandsreisen oder Heimreisen finden Sie auf der Seite des SEM

 
SKOS-Richtlinien

 
Bild: pixabay 

Im Juli hat die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) beschlossen, die Richtlinien zur finanziellen Unterstützung von Personen mit Status S anzupassen. Gemäss den neuen Empfehlungen der SODK/SKOS sind Gelder, die Personen mit Status S ab Bankkonten oder aus anderen Vermögenswerten in der Ukraine beziehen, dem Einkommen anzurechnen. Im Kanton Aargau regelt die Schutzbedürftigen-Verordnung (SbV), dass effektiv verfüg- und verwendbare Geldmittel von schutzbedürftigen Personen bei der Bedarfsprüfung anzurechnen sind. Die diesbezügliche Regelung im Kanton Aargau ist entsprechend kongruent mit der Empfehlung der SODK/SKOS.

Die SODK/SKOS empfiehlt darüber hinaus, wie die Vermögenswerte, die sich in der Schweiz und in der Ukraine befinden, unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien zu verwerten sind. Gemäss der SbV werden Wertgegenstände und andere persönliche Effekten in den ersten sechs Monaten nicht berücksichtigt. Damit hatte der Regierungsrat die ursprüngliche Empfehlung der SKOS übernommen. Auf den Ablauf dieser sechsmonatigen Frist hin prüft der Regierungsrat eine Anpassung der SbV. Er wird bei der Revision die neuen Empfehlungen der SODK/SKOS mitberücksichtigen.

 
Gesundheit

 
Gesundheitswegweiser Schweiz 

Der Gesundheitswegweiser hilft Personen, insbesondere Migrantinnen und Migranten, sich im komplexen schweizerischen Gesundheitswesen zurechtzufinden. Neu gibt es die Seite auch auf Ukrainisch. Der neue Gesundheitswegweiser bietet umfassende und leicht verständliche Informationen rund um das Thema Gesundheit in der Schweiz. Er gibt Auskunft über Prävention, Krankenkasse und die medizinische Versorgung. Er erklärt Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten sowie gesetzliche Grundlagen. Zudem enthält er Hinweise auf wichtige Anlaufstellen und Angaben zur Gesundheitsversorgung für besonders verletzliche Gruppen. Neu bietet eine Einlegeklappe den Kantonen, Gemeinden und Fachstellen die Möglichkeit, eigenes Informationsmaterial oder Adressen beizulegen.

 
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Departement Gesundheit und Soziales
Kontaktstelle Asyl- und Flüchtlingswesen
 
Rohrerstrasse 7
5000 Aarau
 
062 835 11 33
ukraine@ag.ch
www.ag.ch/dgs
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