Infobrief Asyl- und Flüchtlingswesen (Ukraine) – 1. Dezember 2022
Infobrief Asyl- und Flüchtlingswesen (Ukraine) – 1. Dezember 2022
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Infobrief Asyl- und Flüchtlingswesen – 1. Dezember 2022
Sehr geehrte Damen und Herren
In diesem Newsletter erhalten Sie wichtige Informationen und Antworten auf häufige Fragen im Zusammenhang mit Geflüchteten aus der Ukraine. Der Infobrief ergänzt das bestehende Informationsangebot unter www.ag.ch/ukraine. Bei weiteren Fragen ist die Hotline für Sie da: Telefon 062 835 11 33, E-Mail ukraine@ag.ch.
 
Inhaltsverzeichnis

 

Figuren
Rückblick 2022
Seit Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sind über 70'000 Schutzsuchende aus der Ukraine in der Schweiz eingetroffen. Im Kanton Aargau leben Anfang Dezember 2022 rund 4'700 Schutzsuchende. Auch die regulären Asylgesuche sind sehr hoch. Deshalb erhält der Kanton Aargau auch von dieser Personengruppe viele Zuweisungen vom Bund. Die Unterbringung der Geflüchteten ist eine Verbundsaufgabe von Bund, Kanton und Gemeinden. Dank dem Einsatz der Gastfamilien, die seit März 2022 Schutzsuchende aus der Ukraine bei sich aufnehmen, konnte die grosse Herausforderung bewältigt werden. Es ist ungewiss, wie die Situation sich weiterentwickeln wird. Der Kantonale Sozialdienst bereitet sich deshalb auf verschiedene Szenarien vor. Wir sind dankbar, auch in Zukunft auf Ihre Unterstützung zählen zu dürfen.
Frohe Festtage und alles Gute für das Neue Jahr.
 

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Gastfamilie
Von den rund 4'700 Schutzsuchenden aus der Ukraine leben rund die Hälfte immer noch in Gastfamilien. Seit Juni 2022 werden die Gastfamilien und Gäste in Fragen des Zusammenlebens oder bei Schwierigkeiten von der Caritas Aargau unterstützt. Diese Unterstützung hat sich bewährt und trägt so zu einer möglichst stabilen Unterbringungssituation bei.
Das Angebot gilt seit 1. November 2022 neu für alle Gastgeberinnen und Gastgeber. Eine Begleitung kann von der Gemeinde, den geflüchteten Personen oder den Gastgebern angefragt werden. Gemäss der Leistungsvereinbarung des Kantons mit der Caritas dauert die Begleitung von Ukrainerinnen und Ukrainern in einer privaten Unterbringung maximal 6 Monate.
Wenn Sie Bedarf für eine Gastfamilien-Begleitung feststellen, erfolgt die Anmeldung direkt bei der Caritas Aargau:

CARITAS Aargau Gastfamilienbegleitung
gastfamilie@caritas-aargau.ch
Tel. 076 366 01 89 (Telefonzeiten: Montag bis Freitag, 9.00 bis 11.00 Uhr)
 

Eltern mit Kleinkind in der Mitte
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Wie funktioniert der Familiennachzug?
Visumsbefreite Schutzsuchende (z. B. ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass) können in die Schweiz einreisen und selbständig ein Gesuch für den Schutzstatus S stellen. Visumspflichtige Schutzsuchende wenden sich bitte an eine Schweizer Auslandsvertretung.
Falls die Voraussetzungen der selbständigen Einreise nicht erfüllt sind, besteht die Möglichkeit, ein schriftliches Gesuch um Familiennachzug beim SEM einzureichen. Ehegatten, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen, eingetragenen Partnern und minderjährigen Kindern, die sich im Ausland befinden, wird die Einreise in die Schweiz bewilligt, sofern die Familie durch die Ereignisse in der Ukraine getrennt wurde und keine besonderen Umstände dagegensprechen.

 
Hand mit Laptop
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So arbeiten Personen mit Schutzstatus S
Damit eine Person mit Schutzstaus S in der Schweiz arbeiten darf, ist eine Kopie des beidseits unterzeichneten Arbeitsvertrags notwendig, die Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen und ein vom Arbeitgeber ausgefülltes Gesuchsformular. Per 1. November 2022 befanden sich 566 Personen mit Schutzstatus S in einem aktiven Arbeitsverhältnis im Kanton Aargau. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau hat seit Beginn des Ukraine-Kriegs und seit Einführung des Status S 749 Gesuche bewilligt. 21 Gesuche wurden zurückgezogen. 24 Prozent der erwerbstätigen Personen arbeiten im Gastgewerbe, 18 Prozent in der Planung, Beratung und Informatik und 8 Prozent im Unterrichtswesen. Weitere Erwerbstätige arbeiten im Bereich der persönlichen Dienstleitungen, in der Landwirtschaft oder in anderen Branchen. 280 Personen mit Schutzstatus S sind zurzeit aktiv beim RAV gemeldet.

 
Bild mit Taschenrechner mit Stift Rechnungen
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Haben wirtschaftlich selbständige Personen mit Status S Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung?
Schutzbedürftige mit Status S, die keine Sozialhilfe (mehr) beziehen und in einer Einzelversicherung sind, haben je nach finanzieller Situation Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung.
(Art. 82a Abs. 7 des Asylgesetzes, AsylG)
Für weitere Informationen können sich die betroffenen Personen beim Sozialdienst des Wohnorts melden.

 
Logo SEM 

Schutzsuchende haben die Möglichkeit, den Zuweisungsentscheid an einen Kanton durch das SEM mittels einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht BVGer anzufechten. Die Kantonszuweisung kann nur mit der Begründung angefochten werden, die Zuweisung verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
Schutzsuchende haben ausserdem die Möglichkeit, beim SEM ein
schriftliches Gesuch um Kantonswechsel (PDF, 160 kB, 09.06.2022) einzureichen. In diesem wird dargelegt, in welchen Kanton die Person wechseln möchte und aus welchem Grund. Schutzsuchende geben dabei den Aufenthaltskanton und den gewünschten Kanton sowie alle vom Kantonswechsel betroffenen Personen eindeutig an. Das Gesuch muss von den betroffenen Personen oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben sein und kann an folgende Adresse gerichtet werden:

Staatssekretariat für Migration SEM
Taskforce Kantonswechsel Ukraine
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern

Vor Eintritt der Rechtskraft des Zuweisungsentscheids (30 Tage ab Datum des Entscheides über den S-Status) wird das Gesuch gemäss den Kriterien der Kantonserstverteilung behandelt.
Nach Eintritt der Rechtskraft wird ein Gesuch um Kantonswechsel nur in speziellen Konstellationen bewilligt:
- Vereinigung der erweiterten Kernfamilie: Ehepartner; Eltern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten; Grosseltern
- Vereinigung von vulnerablen Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie (z. B. unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, gravierenden gesundheitlichen Problemen oder Altersgebrechen), sofern damit die Betreuungssituation verbessert werden kann

In allen anderen Konstellationen ist der Kantonswechsel nur möglich, wenn die betroffenen Kantone ihre Zustimmung geben, etwa in solchen Situationen:
- Umzug in eine passende Privatunterkunft
- Umzug zu einer entfernten Verwandten oder Bekannten
- Umzug aufgrund ausserkantonaler Erwerbstätigkeit


 

Ukraine 
Copyright: OIM 

Ukrainerinnen und Ukrainer mit Schutzstatus S, die ausgenutzt, missbraucht oder festgehalten werden, finden unter der folgenden Nummer Unterstützung:
FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration: 044 436 90 00 (Deutschschweiz)
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website von OIM.

 

Standortzeichen 
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Korrigendum

Bei der letzten Ausgabe des Newsletters hat sich ein Fehler eingeschlichen. Den Schalter der Rückkehrberatung finden Rückreiseinteressierte an der Bahnhofstrasse 88 in Aarau. Bitte entschuldigen Sie den Fehler.

 
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Departement Gesundheit und Soziales
Kontaktstelle Asyl- und Flüchtlingswesen
 
Rohrerstrasse 7
5000 Aarau
 
062 835 11 33
ukraine@ag.ch
www.ag.ch/dgs
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