Schutzsuchende haben die Möglichkeit, den Zuweisungsentscheid an einen Kanton durch das SEM mittels einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht BVGer anzufechten. Die Kantonszuweisung kann nur mit der Begründung angefochten werden, die Zuweisung verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
Schutzsuchende haben ausserdem die Möglichkeit, beim SEM ein
schriftliches Gesuch um Kantonswechsel (PDF, 160 kB, 09.06.2022) einzureichen. In diesem wird dargelegt, in welchen Kanton die Person wechseln möchte und aus welchem Grund. Schutzsuchende geben dabei den Aufenthaltskanton und den gewünschten Kanton sowie alle vom Kantonswechsel betroffenen Personen eindeutig an. Das Gesuch muss von den betroffenen Personen oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben sein und kann an folgende Adresse gerichtet werden:
Staatssekretariat für Migration SEM
Taskforce Kantonswechsel Ukraine
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
Vor Eintritt der Rechtskraft des Zuweisungsentscheids (30 Tage ab Datum des Entscheides über den S-Status) wird das Gesuch gemäss den Kriterien der Kantonserstverteilung behandelt.
Nach Eintritt der Rechtskraft wird ein Gesuch um Kantonswechsel nur in speziellen Konstellationen bewilligt:
- Vereinigung der erweiterten Kernfamilie: Ehepartner; Eltern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten; Grosseltern
- Vereinigung von vulnerablen Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie (z. B. unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, gravierenden gesundheitlichen Problemen oder Altersgebrechen), sofern damit die Betreuungssituation verbessert werden kann
In allen anderen Konstellationen ist der Kantonswechsel nur möglich, wenn die betroffenen Kantone ihre Zustimmung geben, etwa in solchen Situationen:
- Umzug in eine passende Privatunterkunft
- Umzug zu einer entfernten Verwandten oder Bekannten
- Umzug aufgrund ausserkantonaler Erwerbstätigkeit