Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge können frühestens 3 Jahre nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme beim Amt für Migration und Integration ein Gesuch für Familiennachzug stellen. Nachziehen können nur die Ehepartner und die minderjährigen (und unverheirateten) Kinder. Für einen Familiennachzug wird vorausgesetzt, dass die Personen zusammenwohnen werden und die Wohnung genügend gross ist. Zudem muss die Familie finanziell selber für sich aufkommen können. Das bedeutet, es darf keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe bestehen. Der Familiennachzug muss innerhalb von 5 Jahren geltend gemacht werden.
Das Gesuch muss beim Amt für Migration und Integration Aargau eingereicht werden. Der Entscheid liegt beim Staatssekretariat für Migration.
Das Formular für Familiennachzug ist
hier