Newsletter Abteilung für Baubewilligungen Nr. 1/2020 – Ausgabe 8
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung für Baubewilligungen
Geschätzte Leserinnen und Leser

Mit diesem Newsletter informieren wir Sie über verschiedene Informationen, Neuerungen und Anliegen aus der Abteilung für Baubewilligungen.
Rückmeldungen und Anregungen ihrerseits nehmen wir gerne entgegen.

Freundliche Grüsse
Abteilung für Baubewilligungen

 
Inhaltsverzeichnis

 
Information

Baupläne, auf denen Kranen und ein Gebäudegrundriss steht. 
eBau Aargau

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt setzt das Projekt elektronische Baugesuchsabwicklung "eBau Aargau" um. Mit "eBau Aargau" kann der ganze Baubewilligungsprozess vom Gesuchstellenden über die Gemeinde bis zum Kanton durchgehend elektronisch abgewickelt werden.

Bereits in drei Pilotgemeinden ist "eBau Aargau" im Einsatz. Aufgrund der Erfahrungen aus der Pilotphase konnte die Applikation laufend verbessert und angepasst werden. Ab Mai 2020 ist vorgesehen, dass mit den ersten beiden Rollouts in weiteren 17 Gemeinden "eBau Aargau" aufgeschaltet wird. Die Gemeinden des Kantons Aargau sollen so sukzessive mit dem digitalen Baubewilligungsprozess vertraut gemacht werden. Ab Ende April 2020 werden Schulungen für die Gemeinden des ersten und zweiten Rollouts angeboten. Zwischenzeitlich wird eine eCH-Schnittstelle programmiert, die es ermöglicht, auch Gemeinden mit einer eigenen Bauverwaltungslösung anzuschliessen. Ab Mitte 2020 wird die bestehende Lösung von "eBau Aargau" um den Applikationsteil mit dem kantonalen Prozess erweitert. Ab dem Jahr 2021 werden die Gemeinden, welche bereits eine Bauverwaltungslösung im Einsatz haben, an "eBau Aargau" angeschlossen.

"eBau Aargau" ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg den hochkomplexen, integralen Prozess des Baubewilligungsverfahrens zu digitalisieren. Die Digitalisierung – vor allem im Verwaltungsbereich – und die digitale Transformation lassen sich nicht mehr aufhalten. Es ist die Aufgabe einer modernen Verwaltung, sich den neuen Herausforderungen und den neuen Instrumenten zu stellen.

Sie können sich auf der Webseite über die Applikation, den Projektstand, das weitere Vorgehen und die Schulungen informieren. Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne persönlich für einen Erstkontakt zur Verfügung.

Ein Bagger, der auf einer Wiese ein Loch gräbt. Im Hintergrund ist Wald zu sehen. 
Installationsplätze ausserhalb der Bauzone

Bei am Bauzonenrand gelegenen Bauvorhaben innerhalb der Bauzone besteht häufig der Bedarf, Installations- und Aushublagerplätze ausserhalb der Bauzone anzulegen. In der Vergangenheit musste regelmässig festgestellt werden, dass derartige Nutzungen entweder gänzlich ohne Bewilligung oder zumindest ohne Einbezug des Kantons realisiert wurden. Eine solche Vorgehensweise birgt die Gefahr, dass aufgrund des unsachgemässen Vorgehens der betroffene Boden langfristig geschädigt wird. Um Auflagen zum Schutz des Bodens verfügen und letztendlich kontrollieren zu können, sind derartige Vorhaben unter Einbezug des Kantons zu bewilligen. Damit dieses Ziel in der Praxis umgesetzt werden kann, soll die Bewilligungspraxis massvoll gelockert und eine schnelle Verfahrensabwicklung sichergestellt werden.

Im Idealfall sind Gesuche für Installations- und Materiallagerplätze Bestandteil der Baugesuchsunterlagen und können so im ordentlichen Baugesuchsverfahren behandelt werden. Ist dies nicht möglich, sind entsprechende Gesuche als Nachtrag bei der Gemeinde einzureichen.

Installations- und Materiallagerplätze ausserhalb der Bauzonen benötigen aufgrund ihres Standorts eine kantonale Zustimmung. Sind keine weiteren kantonalen Belange betroffen, ergeht der kantonale Entscheid nach Überweisung der entsprechenden Gesuche an die Abteilung für Baubewilligungen in der Regel innert zwei Wochen. Für einfache Standardgesuche wird auf kantonaler Ebene eine reduzierte Grundgebühr erhoben.

Bewilligungen werden mit folgenden Auflagen verknüpft:

  • Der Beginn der temporären Beanspruchung sowie der erfolgte Rückbau sind den kantonalen Behörden an folgende Mail-Adresse zu melden: boden@ag.ch.
  • Der Installations- bzw. Lagerplatz ist nach Bauvollendung, spätestens jedoch bis (Tag/Monat/Jahr), vollständig zurückzubauen.
  • Installationsplätze sind zu befestigen. Dazu ist unter trockenen Bedingungen ein 50 Zentimeter mächtiger Kieskörper direkt auf den gewachsenen, begrünten sowie genügend abgetrockneten Boden zu schütten (allenfalls mit reissfestem Trennvlies).
  • Die Schüttung hat vor Kopf und ohne Befahren des Bodens zu erfolgen.
  • Die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist nicht zulässig.
  • Bezüglich Zwischenlagerung von Boden auf dem gewachsenen Boden gelten die Anforderungen gemäss den BAFU-Publikationen "Bodenschutz beim Bauen" und "Boden und Bauen". Die Erschliessung hat analog dem Vorgehen bei Installationsplätzen zu erfolgen.
  • Oberbodendepots sind – um einer Verunkrautung entgegenzuwirken – zu begrünen.


Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Begleitschreiben mit Antrag auf Ausnahmebewilligung (Nachweis fehlender Alternativen)
  • Situationsplan mit eingezeichnetem und vermasstem Installations-/Lagerplatz
  • Einverständniserklärung des betroffenen Grundeigentümers


Wenn durch die Erstellung eines Installationsplatzes eine Vegetationsperiode betroffen ist, müssen die Flächen bei der Datenerhebung für die Direktzahlungen während der Dauer der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung abgemeldet werden. Die hierfür von Landwirtschaft Aargau ausgestellte "Bewilligung Zweckentfremdung von Biodiversitätsflächen bezüglich Direktzahlungen" entspricht dabei nicht der Baubewilligung.

 
Rechtliches

Das Regierungsgebäude des Kantons Aargau 
© Kanton Aargau (Beni Basler) 
Reminder Publikationspflicht im kantonalen Amtsblatt

Die Gemeinden werden noch einmal daran erinnert, dass immer, wenn die Behörde in Erfüllung einer Bundesaufgabe (im Sinne von Art. 2 NHG) handelt, das Baugesuch zwingend im kantonalen Amtsblatt publiziert werden muss. Es handelt sich hierbei (gemäss Rechtssprechung Bundesgericht) im Wesentlichen um

  • Erteilen von Ausnahmebewilligungen für (zonenwidrige) Bauten ausserhalb Bauzone
  • Erteilen von Baubewilligungen für zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzone
  • Erteilen von Rodungsbewilligungen
  • Bewilligung von technischen Eingriffen in ein Gewässer nach Art. 8 ff. BGF
  • Erteilen einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV
  • Erstellung von Mobilfunkanlagen, und zwar auch dann, wenn dies im ordentlichen Baubewilligungsverfahren innerhalb der Bauzone geschieht
  • Erteilen von Baubewilligungen für Nationalstrassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen
  • Erstellung von Zivilschutzanlagen, und zwar auch dann, wenn dies im ordentlichen Baubewilligungsverfahren innerhalb der Bauzone geschieht
  • Erteilen von Baubewilligungen in einem Biotop oder Moor
  • Entscheid über ein Baugesuch zur Erstellung einer Solaranlage auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung ausserhalb der Bauzone
  • Sicherung angemessener Restwassermengen
  • Schutz von wildlebenden Säugetieren und Vögeln
  • Erteilen einer Baubewilligung für eine Zweitwohnung im ordentlichen Baubewilligungsverfahren (innerhalb der Bauzone), ausserhalb sowieso (vgl. oben)
  • Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten welche mit Bundesbeiträgen durchgeführt werden
  • Anlagen des Gewässerschutzes, welche mit Bundesbeiträgen finanziert werden


Im Amtsblatt ist anzugeben, aus welchen Gründen (alle Gründe nennen!) die kantonale Zustimmung notwendig ist.

Die Auflagefrist muss mindestens 20 Tage betragen.

Bei nicht ordnungsgemässer Publikation gilt der Entscheid als noch nicht eröffnet. Dies bedeutet, dass die Rechtskraft nicht eintritt und auch nachträglich noch eine Einwendung bzw. Beschwerde möglich ist. Hat die Bauherrschaft bereits Gebrauch von einer mangelhaften Baubewilligung gemacht und wird in einem nachfolgenden Verfahren das Gesuch abgewiesen, kann dies zu einer Ersatzpflicht der Gemeinde führen.

 
Weiterbildung

eine Hand, die auf einem Tablett etwas antippt. 
© Kanton Aargau (Pascal Aeschbacher) 
Einführung "eBau Aargau" für Gemeinden

Ab Ende April 2020 bietet die AfB im Rahmen der Rollouts von "eBau Aargau" eine Einführungsschulung für Gemeinden an. Diese Schulung richtet sich an interessierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kommunalen Bauverwaltungen, die mit "eBau Aargau" arbeiten werden. Vertiefte Informationen zu den Schulungen finden Sie auf der Webseite zu "eBau Aargau". Das Anmeldetool befindet sich auf der Webseite: Bildungsangebote Suche nach "eBau Aargau".

 
Termine

15. Mai 2020
Der Diplomlehrgang DAS vermittelt und vertieft die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Fachfunktionen als Bauverwalter/in. Der Programminhalt der Weiterbildung wurde u.a. mit dem Aargauischen Bauverwalterverband gemeinsam entwickelt. So ist gewährleistet, dass die Inhalte aktuell und kantonsspezifisch sind.

 
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