Bei der Bewertung des Angebotspreises bei Arbeitsvergaben wird ein offerierter Skonto zukünftig nicht mehr berücksichtigt Die Auftragsbewirtschaftung mit Einbezug des Skontos führt in der Abteilung Tiefbau (ATB) immer wieder zu Unklarheiten beim Vergleich von Aufträgen und gestellten Rechnungen und ist meistens mit einem Zusatzaufwand verbunden. Die ATB hat sich daher entschlossen, ihre Praxis bei der Berücksichtigung des Skontos im Angebotspreis bei Arbeitsvergaben anzupassen.
Bei der Bewertung des Angebotspreises bei Arbeitsvergaben wird ein offerierter Skonto zukünftig nicht mehr berücksichtigt Die Auftragsbewirtschaftung mit Einbezug des Skontos führt in der Abteilung Tiefbau (ATB) immer wieder zu Unklarheiten beim Vergleich von Aufträgen und gestellten Rechnungen und ist meistens mit einem Zusatzaufwand verbunden. Die ATB hat sich daher entschlossen, ihre Praxis bei der Berücksichtigung des Skontos im Angebotspreis bei Arbeitsvergaben anzupassen.
Die ATB sieht standardmässig in ihren Verträgen eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vor. Diese 30 Tage Zahlungsfrist können wir dank eines elektronischen Rechnungsflusses bei fast allen Rechnungen einhalten. Neben diesen Vorteilen hinsichtlich der Einhaltung der Zahlungsfrist durch den stark automatisierten Rechnungsfluss, stellen wir vor allem fest, dass sich der eigentliche Sinn des Skontos im Alltag verändert hat. Wenn er offeriert wird, wird er meistens als zusätzlicher Rabatt verstanden. Die ATB hat sich daher entschlossen, bei Submissionen zukünftig den Skonto bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums "Angebotspreis" nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Umstellung wird alle Submissionen betreffen, welche die ATB ab dem 1. Januar 2018 ausschreiben wird.
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