Resettlement Flüchtlinge Am 9. Dezember 2016 hat der Bundesrat beschlossen, 2'000 Resettlement Flüchtlinge aufzunehmen. Dabei handelt es sich um vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge, die weder in ihren Heimatstaat zurückkehren noch im Erstaufnahmeland bleiben können. Diese erhalten nach ihrer Ankunft in der Schweiz direkt Asyl und die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Von den 2'000 Personen werden dem Kanton Aargau nach dem Verteilschlüssel 7,9 Prozent beziehungsweise 158 Personen im Laufe der nächsten drei Jahre zugewiesen. Gleichzeitig hat der Bundesrat ein Programm zur Intensivierung der Integration mit zusätzlichen Bundesgeldern beschlossen. Lesen Sie mehr zu den Aufgaben der Gemeinden im Kapitel 14.5.
Krankenkassenprämien 2018 Seit 1. Juli 2016 ist das neue Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung gültig. Dies sieht nur noch einen maximalen Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe der Richtprämie vor. Die Höhe der Richtprämie 2017 war im letzten Jahr ein viel diskutiertes Thema. Aufgrund einer übermässigen Kostensteigerung bei den alternativen Versicherungsmodellen wurde die Richtprämie 2017 im Nachhinein als zu tief eingestuft. Die Differenz, die die Gemeinden bei einem Nichtwechsel hätten übernehmen müssen, war höher als erwartet. Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 informierte Regierungsrätin Franziska Roth über die Übergangsregelung der Prämienverbilligung 2017 für Sozialhilfebeziehende und der entsprechenden Ausgleichszahlung des Kantons an die Gemeinden in der Höhe von 2,35 Millionen Franken. Der Regierungsrat hat entschieden, für die Berechnung der Richtprämien 2018 eine neue Methode zu verwenden. Dadurch soll eine zu tiefe Einstufung der Richtprämie 2018 vermieden werden. Für die Krankenkassenprämien 2018 von Sozialhilfebeziehenden ist zu prüfen, ob die effektiven Prämien den Richtprämien für das Jahr 2018 entsprechen. Falls dies nicht der Fall ist und keine anderen Gründe für die Übernahme der überhöhten Kosten sprechen, muss die unterstützte Person mittels Auflagen- und Weisungsverfahren aufgefordert werden, die effektive Prämie innert einer angemessenen Frist an die Richtprämie anzupassen. Das Kapitel 6.3.1 des Handbuchs Soziales zeigt den Ablauf in der Sozialhilfe in Bezug auf die Richtprämien auf. Die Differenz zwischen Richtprämie und effektiver Prämie kann bei Flüchtlingsabrechnungen nur mit dem Kantonalen Sozialdienst abgerechnet werden, wenn triftige Gründe für die Nichtbefolgung der Auflage zur Anpassung der Krankenkassenprämie vorliegen.
Wegfall Kantonsbeitrag und Revisionen durch den Kantonalen Sozialdienst Mit der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 wurde die Optimierung der Aufgabenteilung und die Neuordnung des Finanzausgleichs gutgeheissen. Eine der beschlossenen Lastenverschiebungen ist die vollständige Kommunalisierung der Finanzierung der materiellen Sozialhilfe. Entsprechend fällt der bisherige Kantonsbeitrag an den Sozialhilfeaufwand der Gemeinden weg und der Kantonale Sozialdienst führt im Jahr 2018 keine Revisionen mehr bei den Gemeinden durch. Im Rahmen der Optimierung der Aufgabenteilung und der Neuordnung des Finanzausgleichs werden ab 2018 kostenintensive Einzelfälle von allen Gemeinden gemeinsam finanziert. Wenn die Kosten eines einzelnen Sozialhilfefalls pro Jahr die Grenze von 60'000 Franken übersteigen, wird der darüber liegende Kostenanteil von allen Gemeinden gemeinsam getragen. Die Gemeinden leisten dabei Beiträge in Relation zu ihrer Einwohnerzahl.
Kapitel 7.13 Gebühren Kapitel 7.13 behandelt das Thema Übernahme von Gebühren für staatliche Leistungen.
Personelles Wir informieren Sie darüber, dass unsere Mitarbeiterin Anna Kotlinski den Kantonalen Sozialdienst per 31. August 2017 verlassen hat, um eine neue berufliche Herausforderung wahrzunehmen. Die Beratung der Bezirke Brugg, Laufenburg, Rheinfelden, Kulm und Zurzach übernimmt per 18. September 2017 die juristische Mitarbeiterin Ines Stocker. Bitte beachten Sie die neuen Zuständigkeiten auf unserer Homepage unter Beratung für Sozialdienste.
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