News Neuerungen Handbuch Soziales News Neuerungen Handbuch Soziales Neue SKOS-Richtlinien ab 1. Januar 2017 Bereits im Newsmail 05/2016 haben wir Sie über die Änderungen der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) und die Übernahme der neuen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) per 1. Januar 2017 informiert. Die folgenden Kapitel wurden entsprechend überarbeitet. Die Links zum aktualisierten SPV sowie zum Zuständigkeitsgesetz (ZUG) und zum Zivilgesetzbuch (ZGB) können im Januar 2017 erstellt werden, da neue Verordnungen und Gesetze erst dann elektronisch aufgeschaltet werden.
Neue Formulare im Handbuch Soziales ersetzen die Datenbank Easy-Soz Neu sind alle Formulare, wie zum Beispiel das Gesuch um materielle Hilfe, im Handbuch Soziales unter dem Kapitel Formulare für Gemeinden abrufbar. Diese Versionen ersetzen die Datenbank Easy-Soz komplett. Die Formulare wurden inhaltlich überarbeitet und den Aktualitäten angepasst. Wir danken dem Verband der Aargauer Gemeindesozialdienste und dem Verband der Aargauer Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber für die Zusammenarbeit und Ausgestaltung der Formulare. Sie dienen den Gemeinden als Vorlage, können aber wie bis anhin auch den Bedürfnissen der Gemeinden angepasst werden. Der Zugang ist nur mit einem Benutzernamen und Passwort möglich. Alle bisherigen Kunden von Easy-Soz erhalten diese Zugangsdaten per E-Mail.
Bevorschussung von Unterhaltszahlungen Gemäss § 27 Abs. 3 SPV verändern sich die in § 27 Abs. 1 SPV festgelegten Grenzbeträge per 1. Januar des folgenden Jahres, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) per Ende September des laufenden Jahres eine Differenz von mindestens 1 % gegenüber dem Referenzwert von 101.8 Punkten aufweist. Ende September 2016 lag der LIK bei 101.6 Punkten. Gegenüber dem gemäss § 27 Abs. 3 SPV derzeit geltenden Stand von 101.8 Punkten beträgt die Abnahme demnach weniger als 1 %, so dass keine Anpassung zu erfolgen hat. Die Grenzbeträge gemäss § 27 Abs. 1 SPV bleiben damit im Jahr 2017 unverändert. Ebenfalls keine Änderung erfolgt beim maximal zu bevorschussenden Unterhaltsbeitrag. Per 1. Januar 2017 erfolgt keine Anpassung der AHV/IV-Renten. Die für die Bevorschussung massgebende maximale einfache Waisenrente beträgt somit nach wie vor 940 Franken. Die entsprechenden Merkblätter finden Sie im Kapitel 16 des Handbuchs Soziales.
Elternschaftsbeihilfe Gemäss § 22 Abs. 2 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) gelten für die Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte bei der Elternschaftsbeihilfe die jeweils gültigen Ansätze gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz [ELG], SR 831.30). Die Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen wurden für das Jahr 2017 angepasst. Die neu berechneten Durchschnittsprämien haben Auswirkungen auf die Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte. Die entsprechenden Merkblätter finden Sie im Kapitel 17 des Handbuchs Soziales.
Beratende Zahnärzte Der Kantonszahnarzt hat im Zusammenhang mit Neuerungen und Informationen zur sozialzahnmedizinischen Behandlung von Personen, die Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen, neue Anleitungen erarbeitet. Diese finden Sie hier oder im Kapitel 6.3.4 des Handbuchs Soziales.
Neues Unterhaltsrecht Am 1. Januar 2017 tritt das revidierte Recht des Kindesunterhalts in Kraft (Art. 276 ff. nZGB). Die Grundzüge der Reform sind: Stärkung des Unterhaltsanspruchs des Kindes (Anspruch des Kindes auf einen zivilstandsunabhängigen Betreuungsunterhalt); Vorrang des Kindesunterhalts; verfahrensrechtliche Stärkung des Kindes (Art. 299-301 ZPO), Vereinheitlichung der Inkassohilfe, punktuelle Verbesserungen bei Mankofällen und eine erste Korrektur der Revision des Rechts der gemeinsamen elterlichen Sorge durch gesetzliche Verankerung der Möglichkeit der alternierenden Obhut (seit 1. Juli 2014). Eine wesentliche Änderung für die Sozialhilfe ist die Einführung des eigenständigen Unterstützungswohnsitzes am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt, wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind gemäss Art. 7 Abs. 2 ZUG einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt. Dabei ist der Zivilstand der Eltern sowie auch die Art der Ausübung der elterlichen Sorge, ob allein oder gemeinsam, nicht entscheidend (Handbuch Kapitel 3.1.4). Diese Regelung soll der Milderung der Last des unterhaltsberechtigten Elternteils dienen und zu einem Ausgleich zwischen den beiden Elternteilen führen. In Mankosituationen ist es oft nicht möglich einen Unterhaltsbeitrag festzulegen, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt. Mangels ausreichender finanzieller Mittel muss der betreuende Elternteil unter Umständen für sich sowie auch für das Kind Sozialhilfe beantragen. Damit er nicht zur Rückleistung der für das Kind bestimmten Leistungen verpflichtet werden kann, soll dem Kind in solchen Fällen die Qualität einer selbständigen Unterstützungseinheit zuerkannt werden. Das minderjährige Kind stellt in solchen Fällen gemäss Art. 32 Abs. 3bis ZUG rechnerisch einen separaten Unterstützungsfall dar (Kopfteilung).Das neue Unterhaltsrecht beseitigt die Ungleichbehandlungen von Kindern verheirateter beziehungsweise geschiedener und von Kindern unverheirateter Eltern. Nach geltendem Recht sind Kinder unverheirateter Eltern benachteiligt. Künftig werden die Kosten für die Kinderbetreuung durch den betreuenden Elternteil bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags für das Kind berücksichtigt. Der Unterhalt minderjähriger Kinder hat zudem künftig Vorrang vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten. In Mankosituationen ist es oft nicht möglich, einen Unterhaltsbeitrag festzulegen, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt. Konnte in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Gerichtsurteil kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils geändert, kann das Kind oder die unterstützende Gemeinde eine rückwirkende Nachzahlung für die Differenz bis zum gebührenden Unterhalt längstens für die letzten 5 Jahre verlangen. Dieser Anspruch muss vom Kind oder von der unterstützenden Gemeinde innert Jahresfrist seit Kenntnis der ausserordentlichen Verbesserung geltend gemacht werden. Im Fall, dass das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufkommt, insbesondere durch Sozialhilfeleistungen, kann es die von ihm erbrachten Leistungen gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil geltend machen (Art. 286a Abs. 3 ZGB). Künftig wird es auch nicht mehr möglich sein, dass sich jemand Vorsorgekapital auszahlen lässt und gleichzeitig seine Unterhaltspflichten vernachlässigt. Die Inkassohilfestellen können den Pensionskassen und den Freizügigkeitseinrichtungen Personen melden, die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen. Die Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen werden ihrerseits verpflichtet, die Inkassohilfestellen umgehend zu informieren, wenn Vorsorgekapital ausbezahlt werden soll (Handbuch Kapitel 9.6).
Der Grosse Rat Aargau hat im Rahmen der Sparmassnahmen das Budget beim Kantonalen Sozialdienst für externe Dienstleistungen wie Coaching und Assessments ab 2017 gestrichen. Die Dienstleistungen des Arbeitsmarktservices des Kantonalen Sozialdienstes können so nicht mehr angeboten werden und es werden keine neuen Anmeldungen von Sozialhilfebeziehenden mehr angenommen. Die berufliche Integration dieser Zielgruppe ist dem Kanton jedoch weiterhin ein Anliegen. Im Rahmen des Projekts Pforte Arbeitsmarkt startet im Bezirk Zofingen am 1. Januar 2017 das Umsetzungsprojekt Zusammenarbeit AWA – Gemeinden. Unterstützt werden gezielt Sozialhilfebeziehende ohne Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei der (Re-)Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Es ist vorgesehen, dieses Angebot allen Gemeinden im Kanton Aargau zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlichen Grundlagen im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz für Einarbeitungszuschüsse bleiben bestehen und können von den Gemeinden direkt abgewickelt werden.
Flüchtlinge Im Kapitel 14 finden Sie wichtige Informationen über Flüchtlinge im Rahmen der Sozialhilfe und dem Case Management Integration (CMI). Der Text wurde redaktionell überarbeitet. News zum Asyl- und Flüchtlingswesen erhalten Sie ausserdem laufend auf der Onlineplattform Asyl- und Flüchtlingswesen und im Newsletter Asyl- und Flüchtlingwesen. |