Newsletter Abteilung für Baubewilligungen Nr. 2/2016 – 6


Guten Tag


Schon bald ist das 2016 Vergangenheit und ein neues Jahr beginnt.
Haben Sie für das 2017 schon neue Ziele gesetzt? Mit dem vorliegenden Newsletter helfen wir Ihnen vielleicht dabei.
Es sind einige Themen dabei, welche Sie im Rahmen von Baugesuchsverfahren umsetzen können.


Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen und freuen uns über Ihre Rückmeldungen und Anregungen.

Inhalt
Begleitschreiben zu Gesuchen
Bewilligungspflicht von Spalieranlagen im Obstbau
Terrainarbeiten im Rebberg
Notstromaggregate und Blockheizkraftwerke
Entsorgungskonzept bei Rückbauten von Gebäuden – Schlüssel für hochwertige Recyclingbaustoffe
Neue Gewässerabstände ausserhalb Bauzone per 1. Januar 2017

Begleitschreiben zu Gesuchen
Baugesuche, Anfragen oder Vorentscheide werden oft ohne Begleitschreiben der Bauherrschaft eingereicht. Zudem geht aus den eingereichten Plänen nicht klar hervor, welchem Zweck der Bau dienen soll. Die Fachstellen und unsere Projektleitenden können die eingereichten Unterlagen besser und klarer beurteilen, wenn ein entsprechendes Schreiben den Unterlagen beigelegt ist. Um unnötige Verzögerungen zu umgehen sollte deshalb jedes Gesuch mit einem entsprechenden Begleitschreiben ausgestattet sein.

Gemäss § 54 Abs. 5 der Bauverordnung haben Gemeinden der Baugesuchübermittlung eine vorläufige Beurteilung über die Einhaltung der Bauvorschriften beizulegen. Diese sollte Aufschluss geben, wofür eine kantonale Zustimmung nötig ist. Ist einer Ausnahme zuzustimmen, wäre der diese Ausnahme erklärende Grund aufzuzeigen. Vielfach enthalten die kommunalen Begleitschreiben keine diesbezüglichen Angaben. Wir bitten die Gemeinden die Begleitschreiben entsprechend zu ergänzen.

Bewilligungspflicht von Spalieranlagen im Obstbau
Spalieranlagen (Obst- und Rebbau) sind ausserhalb bestimmter Schutzzonen (z.B. Landschaftsschutzzone, Hallwilerseeschutzdekret) bewilligungsfrei. Werden im Rahmen einer Spalieranlage Vorbereitungen für ein Hagelschutznetz oder ein Witterungsschutz installiert, ist dies bewilligungspflichtig. Das Anbringen eines Hagelschutznetzes oder eines Witterungsschutzes ist in jedem Fall bewilligungspflichtig.

Terrainarbeiten im Rebberg
Durch die Bewirtschaftung von Rebbergen in Hanglagen kommt es zu einer natürlichen Abschwemmung von Erdmaterial. Um den ursprünglichen Zustand wieder herstellen zu können, wird wieder Boden aufgetragen. Braucht es dazu ein Baugesuch? Grundsätzlich ist in Art. 49 der Bauverordnung geregelt, wann eine Baubewilligung benötigt wird. Zudem ist zu beachten, dass Böden in Rebbergen stark mit Schadstoffen (Kupfer) belastet sein können.

Unter folgenden Voraussetzungen benötigen Unterhaltsarbeiten in bestehenden Rebbergen keine Baubewilligung:

Die Bauherrschaft informiert die Gemeinde vorgängig über die geplanten Arbeiten (Situationsplan mit Angabe über die geplanten Massnahmen), damit allfällige weitere Abklärungen vor der Ausführung erledigt werden können.

Die Fläche ist im Rebkataster eingetragen und es handelt sich nicht um eine Neuanlage auf Flächen, die neu im Rebkataster aufgenommen worden sind.

Es sind keine in Bezug auf Terrainarbeiten sensiblen Gebiete betroffen (Sperrzonen in Dekretsgebieten, Grundwasserschutzzonen, etc.).

Die Terrainanpassungen dürfen 80 cm Höhe nicht überschreiten.

Der vorhandene Bodenaushub muss vor Ort im gleichen Rebberg wiederverwendet werden. Kann Bodenaushub nicht an Ort und Stelle wieder verwendet werden, ist er vorgängig auf die relevanten Schadstoffe gemäss der Wegleitung Bodenaushub durch ein ausgewiesenes Büro zu untersuchen. Die Resultate sind der Abteilung für Umwelt (AfU) zur Beurteilung einzureichen.

Die Zufuhr von Humus darf die Menge von 2 m3/Are nicht übersteigen.

Das entsprechende Merkblatt kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: Merkblatt Terrainveränderungen Rebberg

Notstromaggregate und Blockheizkraftwerke
Wir haben festgestellt, dass Notstromaggregate und Blockheizkraftwerke (BHKW) vielfach ohne Baubewilligung oder ohne kantonale Zustimmung zur Baubewilligung errichtet und betrieben werden.

Stationäre Verbrennungsmotoren wie zum Beispiel Notstromaggregate oder Blockheizkraftwerke benötigen immer eine Baubewilligung mit kantonaler Zustimmung.

Im Bereich der Luftreinhaltung unterstehen alle Anlagen, welche nicht unter § 30 Abs. 3 EG UWR1 explizit aufgeführt sind, dem Kanton. Bei Notstromanlagen und BHKW handelt es sich nicht um Feuerungsanlagen, sondern um stationäre Verbrennungsmotoren. Diese unterstehen unabhängig von ihrem Leistungsbereich dem Kanton.

Anlagen, welche Emissionen verursachen, benötigen eine Baubewilligung, selbst wenn sie in bereits bestehende Gebäude eingebaut werden. Anlagen, bei welchen die Luftreinhalte-Vorschriften vom Kanton vollzogen werden, benötigen zusätzlich eine kantonale Zustimmung zur Baubewilligung (vgl. § 31 Abs. 2 lit. b. und g. EG UWR).

In der kantonalen Zustimmung zur Baubewilligung werden die notwendigen Auflagen zum Bau (z.B. minimale Kaminhöhe) und Betrieb (z.B. Emissionsgrenzwerte, periodische Emissionsmessungen) der Anlage verfügt. Gleichzeitig wird die Anlage in die Datenbank der Abteilung für Umwelt aufgenommen. Wird ein Baugesuch irrtümlicherweise nicht der Abteilung für Baubewilligungen zur kantonalen Zustimmung zugestellt, hat die Abteilung für Umwelt keine Kenntnis über die Existenz der Anlage, so dass sie die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht überprüfen und z.B. keine periodischen Emissionskontrollen durchführen kann.

Entsorgungskonzept bei Rückbauten von Gebäuden – Schlüssel für hochwertige Recyclingbaustoffe
Bestehende Gebäude werden heute, insbesondere auch im Zuge des verdichteten Bauens, in grosser Zahl rück- und umgebaut. Dabei fallen in sehr grossen Mengen Bauabfälle unterschiedlichster Zusammensetzung an, die bei sachgerechtem Rückbau zu einem grossen Teil wieder zu Baustoffen aufbereitet und so wieder verwendet werden können. Die nicht verwertbaren und schadstoffhaltigen Bauabfälle müssen dagegen beim Rückbau gezielt von verwertbaren Fraktionen getrennt werden. Der korrekte Rückbau und die Entsorgung der anfallenden Abfallarten müssen vor der Realisierung in Form eines Rückbau- und Entsorgungskonzepts geplant werden: Sie sind die Basis für die Vergabe der notwendigen Arbeiten an geeignete Unternehmen.

Seit dem 1. Januar 2016 ist die neue Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) in Kraft. In Artikel 16 VVEA ist festgelegt, dass bei Bauarbeiten, bei denen mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen oder schadstoffhaltige Bauabfälle zu erwarten sind, ein Entsorgungskonzept erarbeitet werden muss.

Rückbauten bedürfen einer Baubewilligung. Die kommunalen Behörden nehmen deshalb eine Schlüsselrolle ein, indem sie bei der Bewilligung gestützt auf den neuen Artikel 16 der VVEA ein Entsorgungskonzept einfordern und so einen wichtigen Grundstein für einen umweltgerechten und recyclingorientierten Rückbau legen.

Das Merkblatt "Gebäuderückbau", das nun bezüglich der seit 1. Januar 2016 geltenden VVEA aktualisiert wurde, kann auf der Internetseite der Abteilung für Umwelt heruntergeladen werden. Das Merkblatt "Gebäuderückbau" unterstützt die Bauherrschaft mit den entsprechenden Grundlagen bei der Planung und Realisierung, sowie die Baubehörden bei der Bewilligung von Rückbau- und Umbauvorhaben.

Link: Merkblatt Gebäuderückbau

Neue Gewässerabstände ausserhalb Bauzone per 1. Januar 2017
Bereits in Kraft sind die neuen Abstände für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone. Neue Abstandsvorschriften treten per 1. Januar 2017 ausserhalb der Bauzone in Kraft. Damit Sie im Rahmen von projektierten Bauten und Anlagen die entsprechenden Informationen abholen können, steht Ihnen auf unserem online Kartenportal die "Fachkarte Gewässerraum" zur Verfügung.

Unter folgendem Link ist sie direkt abrufbar: https://www.ag.ch/de/dfr/geoportal/online_karten_agis/online_karten.jsp

Die Abteilung für Baubewilligungen wünscht Ihnen eine frohe Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins 2017