Newsletter Abteilung für Baubewilligungen Nr. 1/2017 – 7


Geschätzte Leserinnen und Leser

Im Bereich Baubewilligungen haben sich einige Änderungen ergeben, welche wir Ihnen kurz vorstellen möchten. Insbesondere in den Bereichen Gewässerraum und Publikation von Baugesuchen erfordert dies Anpassungen gegenüber den bisherigen Beurteilungen und Abläufen.

Rückmeldungen und Anregungen Ihrerseits nehmen wir gerne entgegen.


Freundliche Grüsse
Abteilung für Baubewilligungen



Inhalt
Gewässerraum im Baubewilligungsverfahren
Publikationspflicht im kantonalen Amtsblatt
Einwendungen im Baugesuchsverfahren
Richtlinie Strassenreklamen
Zäune, Einfriedungen ausserhalb Bauzonen
Bauen in lärmbelasteten Gebiet

Gewässerraum im Baubewilligungsverfahren
Das Verwaltungsgericht erachtet die Gewässerräume, welche gemäss der Gewässerschutz-verordnung des Bundes (GSchV) bis 2018 durch die Kantone festgelegt werden müssen, als noch nicht ausreichend grundeigentümerverbindlich umgesetzt. Damit können die Bestimmungen von § 127 BauG nicht direkt auf konkrete Bauvorhaben angewendet werden.

Der Kanton Aargau prüft zwar, ob an der Anwendung von § 127 BauG festgehalten werden kann. Bis diese Frage geklärt ist, ist im Baugesuchsverfahren wie folgt vorzugehen:

Baugesuche für Bauten, die voll oder teilweise im Gewässerraum gemäss Übergangsbestimmung der GSchV oder gemäss Gewässerraumkarte liegen, müssen dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (Abteilung für Baubewilligungen) zur Zustimmung vorgelegt werden.
Diese Baugesuche müssen zudem im kantonalen Amtsblatt publiziert werden. (Baugesuche, welche nicht korrekt im kantonalen Amtsblatt publiziert wurden, können auch nachträglich noch angefochten werden; Baubewilligungen, denen die Zustimmung des Kantons fehlt, obwohl sie eine solche benötigt hätten, sind nichtig.)

Für laufende Verfahren gilt der Vertrauensgrundsatz. Konkret bedeutet dies:

Baugesuche, denen in einem vorgängigen Anfragegesuch oder in einer Unterlagenergänzung im laufenden Verfahren Vorgaben gemacht wurden, welche sich auf
§ 127 des Baugesetzes stützen, werden gemäss diesen Vorgaben beurteilt, wenn die Bauherrschaft gestützt auf diese behördliche Auskunft Dispositionen getroffen hat (Vertrauensgrundsatz).
Baugesuchen, welche die Uferstreifen gemäss Übergangsbestimmungen der GSchV (und gemäss Gewässerraumkarte) respektieren, kann in diesem Punkt vorbehaltlos zugestimmt werden.
Baugesuchen, welche die Uferstreifen gemäss Übergangsbestimmungen der GSchV (oder gemäss Gewässerraumkarte) nicht respektieren, welchen aber gestützt auf Art. 41c GSchV eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, wird ebenfalls zugestimmt.
Baugesuche, welche die Uferstreifen gemäss Übergangsbestimmungen der GSchV nicht einhalten und denen keine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, werden sistiert. Es steht der Bauherrschaft frei, einen beschwerdefähigen Entscheid (gegebenenfalls Abweisung) zu verlangen.

Die Gemeinden und weitere betroffene Kreise wurden Ende August in einem separaten Schreiben bereits informiert.

Publikationspflicht im Amtsblatt
Ausserdem möchten wir die Verpflichtung zur Publikation von Bauvorhaben im kantonalen Amtsblatt präzisieren: Sämtliche Baugesuche, welche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone betreffen, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im kantonalen Amtsblatt publiziert werden. Obwohl im Grundsatz im Bereich Raumplanung die Kantone zuständig sind, bejaht das Bundesgericht die Bundesaufgabe, wo es um Bewilligungen ausserhalb der Bauzone geht, weil die detaillierten bundesrechtlichen Regelungen in den Art. 16 ff RPG und 34 ff RPV weit über Rahmenbestimmungen hinausgehen (BGE 139 II 271). Konkret bedeutet dies, dass auch zonenkonforme Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone im kantonalen Amtsblatt zu publizieren sind.

Nicht korrekt publizierte Gesuche sind nachträglich jederzeit anfechtbar, worunter die Rechtssicherheit leidet.

Einwendungen im Baugesuchsverfahren
Geht im Rahmen der öffentlichen Auflage eines Bauvorhabens eine Einwendung bei der Gemeinde ein und benötigt das Baugesuch eine kantonale Zustimmung, ist die Einwendung von der Gemeinde gemäss § 56 BauV an die Abteilung für Baubewilligungen weiterzuleiten. Die Abteilung für Baubewilligungen nimmt zu den kantonalen Belangen der Einwendungen Stellung und stellt diese anschliessend der Gemeinde zu. Nötigenfalls wird ein bereits erstellter kantonaler Entscheid angepasst.

Wird diese Verfahrensvorschrift missachtet, wird dies im nachfolgenden Beschwerdeverfahren als formeller Mangel qualifiziert, was die Aufhebung des kommunalen Entscheids (mit entsprechenden Kosten) zur Folge haben kann (RRB vom 28. Juni 2017; Urteil des Verwaltungsgericht vom 24. März 2014).

Richtlinie Strassenreklamen
Die Richtlinie Strassenreklamen wurde in einigen Punkten präzisiert und mit Beispielen und einem Inhaltsverzeichnis ergänzt. Zudem wird auf die Bezeichnung "Eigenreklamen" verzichtet. Es werden nur noch die Begriffsbezeichungen "Strassenreklamen" und "Firmenreklamen" gemäss Signalisatonsverordnung (SSV) verwendet

Unter folgendem Link ist die präzisierte Richtlinie abrufbar: Richtlinie Strassenreklame

Zäune, Einfriedungen ausserhalb Bauzonen
Im häufig diskutierten Bundesgerichtsentscheid 1C_424/2016 vom 27. März 2017 wird die Baubewilligungspflicht einer Bepflanzung eines Grundstücks innerhalb der Bauzone thematisiert.

Bezüglich der Bewilligung von Zäunen und Einfriedungen beziehungsweise einer entsprechenden Bepflanzung ausserhalb der Bauzone gilt weiterhin die bisherige Praxis:
Ausserhalb von Bauzonen können unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen (z.B. Landschaftsschutzzonen) herkömmliche Weidezäune (für Raufutterverzehrer), Tiergehege von höchstens 25 m2 Fläche und Wildschutzzäune zum Schutz von Spezialkulturen des Obst- Gemüse- und Weinbaus (ausserhalb von Wildtierkorridoren) bis zu einer Höhe von 1,50 m bewilligungsfrei aufgestellt werden (§ 49 Abs. 1 lit. a), b) und c) Bauverordnung).
Zäune aus Drahtgeflechten, Holz aber auch z.B. Thuyahecken, welche nicht als lose Bepflanzung betrachtet werden können, sondern eine eigentliche Anlage darstellen, sind im Rahmen eines Baugesuchs zu beurteilen.

Bauen in lärmbelasteten Gebiet
Die Abteilung für Umwelt hat den Vollzug bei der Erteilung von Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Artikel 22 Umweltschutzgesetz und Artikel 31 Lärmschutz-Verordnung) im Kanton Aargau in der Vollzugshilfe „Bauen in lärmbelasteten Gebieten“ dokumentiert. Die Vollzugshilfe dient den verantwortlichen Personen in den Gemeinden, der Bauherrschaft, den Planerinnen und Planern sowie den Architektinnen und Architekten als Anleitung zur Beurteilung resp. Eingabe von Baugesuchen in lärmbelasteten Gebieten. Die Vollzugshilfe ist auf der Homepage des Kantons Aargau aufgeschaltet (www.ag.ch ➔ Bauen in lärmbelasteten Gebiet).

Unter folgendem Link ist sie direkt abrufbar: Bauen in lärmbelasteten Gebiet