Newsletter Abteilung für Baubewilligungen Nr. 1/2016 –
Guten Tag

Wir haben festgestellt, dass sich im gestern versandten Newsletter ein Fehler beim Thema Baustelleninstallation eingeschlichen hat. Daher erhalten Sie unseren Newsletter ein zweites Mal.

Inhalt
Motocross
Baustelleninstallation ausserhalb Bauzone
Grundstückzufahrten an Kantonsstrasse

Motocross
Regelmässig nach der Getreideernte wird das Motocrossfahren in der Landwirtschaftszone zum Thema, das die Gemüter bewegt. Braucht es dafür eine Baubewilligung?
Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung erstellt werden. Von der gesetzlichen Bewilligungspflicht werden jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen erfasst, die in fester Beziehung zum Boden stehen und welche den Raum erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Auch blosse Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Vorkehrungen auskommen, unterstehen der Baubewilligungspflicht, wenn sie neu, organisiert und von erheblicher Intensität sind, regelmässig erfolgen und auf Dauer angelegt sind.
Fraglos ist die Intensität der Nutzung massgeblich mitentscheidend, ob es dafür eine Bewilligung braucht oder nicht. Als weitere wichtige Faktoren kommen die Dauer und Regelmässigkeit einer Nutzung hinzu. Grössere Veranstaltungen (immer ohne bauliche Massnahmen) beispielsweise sind gemäss kantonaler Praxis lediglich an einem bis maximal zwei Wochenenden jährlich baubewilligungsfrei möglich.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich einzelne, nur sporadisch am selben Ort stattfindende, wenig intensive (bezüglich Teilnehmerzahl und Art der Nutzung) und nur über kurze Zeit stattfindende Nutzungen in nicht speziell heiklen Zonen baubewilligungsfrei möglich sind.
Die Baubewilligungspflicht einer Nutzung ist im Weiteren abhängig von der konkret betroffenen Örtlichkeit. Hier bleiben abweichende Vorschriften für bestimmte Schutzzonen vorbehalten. In speziell empfindlichen Zonen (z.B. Grünzone, Landschaftsschutzzone) ist die Grenze zur Baubewilligungspflicht deutlich früher erreicht oder die Bewilligungsfähigkeit kann generell ausgeschlossen sein (z.B. Hallwilerseeschutzdekret, Naturschutzzonen). Massgebend sind die konkreten Nutzungsvorschriften.
Terrainveränderungen im Zusammenhang mit Motocrosspisten (auch temporäre) sind nicht bewilligungsfähig.
Schliesslich ist anzufügen, dass - auch wenn in konkreten Fällen eine Baubewilligungspflicht verneint werden sollte - trotzdem eine polizeiliche Bewilligung des Gemeinderats notwendig sein dürfte.

Bauzonengrenze
Bauzonengrenze
Baustelleninstallation ausserhalb Bauzone für Bauten innerhalb der Bauzone
Werden Bauten innerhalb der Bauzone erstellt, erhalten wir immer wieder Meldungen, dass Baugruben, Installationsplätze oder Aushubdeponien ausserhalb der Bauzone errichtet werden. Solche Vorhaben müssen grundsätzlich innerhalb der Bauzone realisiert werden. Sind diese ausserhalb der Bauzone projektiert, braucht es dazu vorgängig ein Baugesuch.

Unter folgendem Link finden Sie die notwendigen Informationen: Merkblatt Bauzonengrenze


Grundstückzufahrten an Kantonsstrassen (Direkterschliessungen)
Dieses Merkblatt gibt Auskunft darüber, worauf Planer, Architekten, Gemeinden und Grundeigentümer achten müssen, wenn sie eine neue Direkterschliessung in Erwägung ziehen oder wenn die wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von bestehenden Bauten zu einer Mehrbeanspruchung bestehender Direkterschliessungen führt. Für die Behörde zeigt das Merkblatt, welche Elemente bei der Beurteilung von Direkterschliessungen zu beachten sind und sichert so einen einheitlichen, mit dem Recht und der Rechtsprechung verträglichen Vollzug. Das Merkblatt ist in erster Linie auf Verfahren zur Behandlung von Baugesuchen ausgerichtet.

Link: Merkblatt Direkterschliessung an Kantonsstrasse