Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung erstellt werden. Von der gesetzlichen Bewilligungspflicht werden jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen erfasst, die in fester Beziehung zum Boden stehen und welche den Raum erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Auch blosse Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Vorkehrungen auskommen, unterstehen der Baubewilligungspflicht, wenn sie neu, organisiert und von erheblicher Intensität sind, regelmässig erfolgen und auf Dauer angelegt sind.
Fraglos ist die Intensität der Nutzung massgeblich mitentscheidend, ob es dafür eine Bewilligung braucht oder nicht. Als weitere wichtige Faktoren kommen die Dauer und Regelmässigkeit einer Nutzung hinzu. Grössere Veranstaltungen (immer ohne bauliche Massnahmen) beispielsweise sind gemäss kantonaler Praxis lediglich an einem bis maximal zwei Wochenenden jährlich baubewilligungsfrei möglich.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich einzelne, nur sporadisch am selben Ort stattfindende, wenig intensive (bezüglich Teilnehmerzahl und Art der Nutzung) und nur über kurze Zeit stattfindende Nutzungen in nicht speziell heiklen Zonen baubewilligungsfrei möglich sind.
Die Baubewilligungspflicht einer Nutzung ist im Weiteren abhängig von der konkret betroffenen Örtlichkeit. Hier bleiben abweichende Vorschriften für bestimmte Schutzzonen vorbehalten. In speziell empfindlichen Zonen (z.B. Grünzone, Landschaftsschutzzone) ist die Grenze zur Baubewilligungspflicht deutlich früher erreicht oder die Bewilligungsfähigkeit kann generell ausgeschlossen sein (z.B. Hallwilerseeschutzdekret, Naturschutzzonen). Massgebend sind die konkreten Nutzungsvorschriften.
Terrainveränderungen im Zusammenhang mit Motocrosspisten (auch temporäre) sind nicht bewilligungsfähig.
Schliesslich ist anzufügen, dass - auch wenn in konkreten Fällen eine Baubewilligungspflicht verneint werden sollte - trotzdem eine polizeiliche Bewilligung des Gemeinderats notwendig sein dürfte.