Newsmail Handbuch Soziales – 03/2020
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Kantonaler Sozialdienst
Öffentliche Sozialhilfe
Newsmail Handbuch Soziales - 03/2020
 
Inhaltsverzeichnis

 
News

1. Übernahme der revidierten SKOS-Richtlinien
Mit dem Newsmail vom 15. Juli 2020 haben wir Sie über die aktuelle Revision der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) informiert. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) hat die angepassten SKOS-Richtlinien genehmigt und empfiehlt den Kantonen deren Anwendung per 1. Januar 2021. Für eine allfällige Übernahme der revidierten SKOS-Richtlinien im Kanton Aargau muss die Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) geändert werden. Aktuell ist geplant, als Entscheidungsgrundlage die Gemeinden vorgängig zur Übernahme der revidierten SKOS-Richtlinien zu konsultieren. Diese Umfrage erfolgte nicht wie angekündigt nach den Sommerferien 2020, sondern soll voraussichtlich Anfang 2021 durchgeführt werden. Die Verzögerung ergibt sich aus den einzuhaltenden internen Prozessen. Die neuen SKOS-Richtlinien werden daher im Kanton Aargau in jedem Fall nicht bereits per 1. Januar 2021 Gültigkeit erlangen.

 
2. Stand Teilpooling 2019
Entstehen einer Gemeinde in einem einzelnen Sozialhilfefall pro Rechnungsjahr Nettokosten, die den Betrag von Fr. 60'000.– überschreiten, wird der über diesem Betrag liegende Kostenanteil durch einen Fonds getragen, den alle Gemeinden gemeinsam im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl finanzieren (sogenanntes Teilpooling; siehe auch Kapitel 21 Handbuch Soziales). Der Kantonale Sozialdienst (KSD) überprüft die von den Gemeinden eingereichten Angaben zu den betreffenden Fällen. Er verrechnet die pro Jahr anfallende Gesamtsumme allen Gemeinden im Verhältnis zur Einwohnerzahl weiter und zahlt Beiträge an die begünstigten Gemeinden aus. Der Abschluss des Teilpoolings 2019 verzögert sich coronabedingt. Es ist geplant, die Gemeinden Ende Oktober 2020 über ihre Guthaben beziehungsweise ihre Kostenbeteiligung zu informieren.

 
3. Richtprämien für die Krankenkassenverbilligung 2021
Die Richtprämien für die Krankenkassenverbilligung werden jährlich durch den Regierungsrat festgelegt. Die Richtprämien für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder entsprechen dem Durchschnittswert der jeweils zehn günstigsten Prämien im Kanton Aargau für HMO- oder Hausarztversicherungsmodelle. Zudem wird die prognostizierte Prämiensteigerung für die entsprechenden Versicherungsmodelle hinzugerechnet. Die Richtprämien gemäss § 5 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) und § 4 Abs. 1 Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) betragen für das Jahr 2021:
a) für Erwachsene: Fr. 4'830.–,
b) für junge Erwachsene: Fr. 3'680.–,
c) für Kinder: Fr. 1'110.–.
Die Richtprämien (gemäss Anhang 1 V KVGG) sind im Handbuch Soziales im Kapitel 7.3.1 unter "Mehr zum Thema" aufgeschaltet. Die Richtprämien pro Monat finden Sie auf der Website der SVA.

 
4. Änderungen im Handbuch Soziales: Elternbeiträge für Kinder in stationären Einrichtungen
Beim Besuch einer anerkannten stationären Sonderschule oder beim Aufenthalt in einer anerkannten stationären Kinder- und Jugendeinrichtung (Kinder- und Jugendheim, Berufsbildungsheim) haben die Eltern nach dem kantonalen Betreuungsgesetz Elternbeiträge von Fr. 25.– pro Übernachtung zu bezahlen. Die Gemeinden bevorschussen den stationären Sonderschulen und stationären Einrichtungen die Elternbeiträge und stellen diese sodann den Eltern in Rechnung. Bislang konnten die Gemeinden bei unbezahlt gebliebenen Elternbeiträgen beim Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) die Ausstellung einer Verfügung verlangen. Seit dem Urteil des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 ist dies nicht mehr möglich. Gemäss dem höchstrichterlichen Urteil sind Elternbeiträge Teil des zivilrechtlichen Kindesunterhalts. Mit der Bevorschussung der Elternbeiträge tritt die Gemeinde als Gläubigerin in das zivilrechtliche Unterhaltsverhältnis gegen die unterhaltspflichtigen Eltern als Schuldner ein. Unbezahlte Elternbeiträge müssen die Gemeinden daher inskünftig auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen.
In Zusammenarbeit mit dem BKS und der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts wurden die entsprechenden Kapitel im Handbuch Soziales «15.3 Kosten für stationäre Kindesschutzmassnahmen» sowie «22.7 Rückforderung von Alimentenbevorschussung» grundlegend überarbeitet und mit neuen Musterdokumenten für die kommunalen Sozialdienste ergänzt, um die Gemeinden im Vollzug zu unterstützen.
Bei Anfragen zu den Musterdokumenten, die das Thema der Elternbeiträge betreffen, wenden Sie sich bitte direkt an das Team Fach- und Klientenfragen der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstät-ten (SHW) des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS). Fragen zu den Musterdokumenten zum Thema der Alimentenbevorschussung werden hingegen von den Beraterinnen der Sektion Öffentliche Sozialhilfe im Departement Gesundheit und Soziales beantwortet.

 
5. Personelles
Frau Ramona Haller ist von August 2020 bis Juni 2021 im Fachbereich Sozialhilfe als Praktikantin tätig. Sie ist in der Ausbildung zur Kauffrau und unterstützt den Fachbereich in der Sachbearbeitung und Beratung.
Frau Feydha Beeli ist in ihrem zweiten Lehrjahr von August 2020 bis November 2020 für den Fachbereich Sozialhilfe (Sekretariat und Sachbearbeitung) und von Dezember 2020 bis Februar 2021 für den Fachbereich Integration tätig.
Frau Vjosa Hysenaj hat am 14. September 2020 ihre Stelle als Rechtspraktikantin im Fachbereich Sozialhilfe angetreten. Sie hat ihr Studium der Rechtswissenschaften im Herbst 2019 abgeschlossen.
 
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