Newsmail Handbuch Soziales – 02/2021
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Kantonaler Sozialdienst
Newsmail Handbuch Soziales - 02/2021
 
Inhaltsverzeichnis

 
News

1. Arbeitsintegration: Einarbeitungszuschüsse und "AMIplus"
Das Kapitel Arbeitsintegration im Handbuch Soziales wurde um Einträge zu den Themenbereichen Einarbeitungszuschüsse und AMIplus erweitert. Die Angebote sollen dadurch in den Gemeinden besser bekannt gemacht und deren Nutzung wo sinnvoll gefördert werden.

1.1 Einarbeitungszuschüsse
Die Wiedereingliederung von stellensuchenden Personen, die Sozialhilfe beziehen, kann gestützt auf § 41 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) mit Einarbeitungszuschüssen an Arbeitgebende gefördert werden. Mit Einarbeitungszuschüssen sollen Arbeitgebende motiviert werden, auch Personen einzustellen, welche die fachlichen Voraussetzungen für die Arbeit in einem Betrieb noch nicht mitbringen. Sozialhilfebeziehenden soll dadurch die berufliche Integration und eine möglichst nachhaltige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtert werden.

Weitere Informationen zum Thema sowie die betreffenden Formulare finden Sie im neuen Kapitel 18.2.1 Einarbeitungszuschüsse respektive in der nur für die Gemeinden zugänglichen geschützten Rubrik "Formulare für Gemeinden" im Handbuch Soziales.
1.2 "AMIplus" - Arbeitsmarktintegration
Die "Kooperation Arbeitsmarkt" unterstützt Sozialdienste mit dem Angebot AMIplus bei der Wiedereingliederung von Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt. Spezialisierte Integrationsberatende der RAV zeigen auf, wie diese Unterstützung aussehen kann. "AMIplus" richtet sich an Gemeinden mit Klientinnen und Klienten, bei denen eine realistische Chance auf Integration in den Arbeitsmarkt besteht. Im Rahmen dieses Programms kann zudem die Arbeitsmarktfähigkeit von Klientinnen und Klienten abgeklärt werden.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie im neuen Kapitel 18.2.2 AMIplus - Arbeitsmarktintegration im Handbuch Soziales.

 
2. Neue Inkassohilfeverordnung des Bundes – Umsetzung im Kanton Aargau
Der Bundesrat hat am 6. Dezember 2019 die neue Inkassohilfeverordnung verabschiedet. Die unterhaltsberechtigten Personen sollen damit schweizweit die gleiche kompetente und effiziente Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche erhalten. Die neue Inkassohilfeverordnung tritt per 1. Januar 2022 in Kraft und ist damit in allen Kantonen ab diesem Zeitpunkt verbindlich anzuwenden. Die Gemeinden im Kanton Aargau wurden am 29. Juli 2021 mit einem Informationsschreiben bereits über die damit verbundenen Herausforderungen und Auswirkungen vorinformiert.
Das Departement Gesundheit und Soziales hat eine Teilrevision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes in die Wege geleitet. Ein Teil der Gesetzesvorlage bezieht sich auf die Alimentenhilfe und sieht die Umsetzung der Inkassohilfeverordnung des Bundes auf kantonaler Ebene vor. Die Gesetzesvorlage befindet sich aktuell in der Anhörung und wird frühestens im Januar 2024 in Kraft treten.
Die Sektion Öffentliche Sozialhilfe hat aufgrund der neuen Rechtslage ein zusätzliches Kapitel im Handbuch Soziales zum Thema Inkassohilfe erarbeitet. Weiter wurden die im Handbuch Soziales für die Gemeinden zur Verfügung gestellten Gesuchs- und Berechnungsformulare zur Inkassohilfe optimiert.
Gleichzeitig wurde das bestehende Kapitel Alimentenbevorschussung vertieft sowie die zugehörigen Formulare optimiert. Der von verschiedenen Sozialdiensten geäusserte Wunsch, wonach das Formular "F201_01 Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen: Berechnung ab 1.1.2021" im Handbuch Soziales so anzupassen sei, dass ein Posten "Prämien KVG" bereits vorgegeben und einzeln erfasst werden könne, wurde bei der Optimierung berücksichtigt.
Die Themen Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe sind im neuen Kapitel 22 Alimentenhilfe abgebildet (Kapitel 22.1 Alimentenbevorschussung und Kapitel 22.2 Inkassohilfe). Die zugehörigen Formulare finden sich in der nur für die Gemeinden zugänglichen geschützten Rubrik des Handbuchs Soziales "Formulare für Gemeinden".

 
3. Überbrückungsleistungen – Auswirkungen auf die Sozialhilfe
Am 1. Juli 2021 trat das neue Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) in Kraft. Bei den Überbrückungsleistungen handelt es sich um eine neue Sozialversicherung. Überbrückungsleistungen sichern die Existenz von Personen, die kurz vor dem Rentenalter ihre Erwerbsarbeit verloren haben. Gestützt auf das ÜLG können Erwerbslose, die nach dem 60. Geburtstag von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden und über kein ausreichendes Einkommen mehr verfügen, bis zur Pensionierung Überbrückungsleistungen erhalten.
Überbrückungsleistungen oder ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen ist im Rahmen der Subsidiaritätsprüfung in der Sozialhilfe von Bedeutung. Das Handbuch Soziales wurde deshalb um das Kapitel 10.1.10 Überbrückungsleistungen erweitert.

 
4. Richtprämien für die Prämienverbilligung 2022
Die Richtprämien für die Prämienverbilligung werden jährlich durch den Regierungsrat festgelegt. Die Richtprämien für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder entsprechen dem Durchschnittswert der jeweils zehn günstigsten Prämien im Kanton Aargau für HMO- oder Hausarztversicherungsmodelle. Zudem wird die prognostizierte Prämiensteigerung für die entsprechenden Versicherungsmodelle hinzugerechnet. Die Richtprämien gemäss § 5 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) und § 3 Abs. 1 Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) betragen für das Jahr 2022:

a) für Erwachsene: Fr. 4'830.-,
b) für junge Erwachsene: Fr. 3'680.-,
c) für Kinder: Fr. 1'110.-.

Die Richtprämien sind im Handbuch Soziales im Kapitel 7.3.1 (§ 4 Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) vom 16. März 2016 bzw. Anhang 1 V KVGG) unter "Mehr zum Thema" aufgeschaltet. Die Richtprämien pro Monat finden Sie auf der Website der SVA.

 
5. Änderungen im Handbuch Soziales

 
6. Personelles
  • Frau Susanne Hutter unterstützt von Juli 2021 bis Dezember 2021 den Fachbereich Sozialhilfe im Bereich des Internationalen Alimenteninkassos.
  • Frau Ramona Haller übernimmt von August 2021 bis Oktober 2021 eine Mutterschaftsvertretung im Fachbereich Sozialhilfe und unterstützt den Fachbereich in der Sachbearbeitung.
  • Frau Feydha Beeli ist in ihrem dritten Lehrjahr von Juli 2021 bis Juli 2022 für den Fachbereich Sozialhilfe (Sekretariat und Sachbearbeitung) tätig.
  • Frau Amila Rustic ist in ihrem dritten Lehrjahr von August 2021 bis Juli 2022 für den Fachbereich Sozialhilfe (Sekretariat und Sachbearbeitung) tätig.
  • Herr Auron Ramaj hat am 15. September 2021 seine Stelle als Rechtspraktikant im Fachbereich Sozialhilfe angetreten.

 
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