Newsmail Handbuch Soziales – 04/2020
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Kantonaler Sozialdienst
Newsmail Handbuch Soziales - 04/2020
 
Inhaltsverzeichnis

 
News

1. Auswirkungen der Reform der Ergänzungsleistungen 2021 auf die Elternschaftsbeihilfe und die Rückerstattung
Der Bund hat per 1. Januar 2021 eine Reform der Ergänzungsleistungen (EL) beschlossen. Diese zielt auf den Erhalt des Leistungsniveaus, eine stärkere Berücksichtigung des Vermögens und eine Verringerung von Schwelleneffekten ab. Die Revision hat diverse Auswirkungen auf die Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte bei der Elternschaftsbeihilfe sowie auf die Rückerstattung von Sozialhilfe aus Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen. Weiterführende Informationen zur EL-Reform im Allgemeinen finden Sie auf der Website der Ausgleichskasse SVA Aargau.

 
1.1. Änderung der Berechnungsgrundlage des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte bei der Elternschaftsbeihilfe
Gemäss § 22 Abs. 2 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) gelten für die Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte bei der Elternschaftsbeihilfe die jeweils gültigen Ansätze gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz [ELG]). Dieser Gesetzesartikel wurde einer umfassenden Revision unterzogen, was zu folgenden Änderungen für die Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte bei der Elternschaftsbeihilfe führt:
  • Die Ansätze für den allgemeinen Lebensbedarf werden erhöht. Zudem wird neu zwischen Kindern bis und ab Vollendung des 11. Lebensjahres unterschieden.
  • Die Mietzinsmaxima werden per 2021 erhöht und berücksichtigen neu die regionalen Mietzinsunterschiede.
  • Es werden per 2021 neu die effektiven Prämien der obligatorischen Krankenversicherung angerechnet, sofern diese die Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie nicht überschreiten.
Weiterführende Informationen zu den neuen Berechnungsgrundlagen finden Sie ab sofort auch im Handbuch Soziales. Für die Gemeindesozialdienste stehen zudem das aktualisierte Berechnungsblatt Elternschaftsbeihilfe sowie das neue Gesuchsformular (ergänzt bezüglich einzureichender Beilagen) im geschützten Bereich Formulare für Gemeinden zur Verfügung.

 
1.2. Rückerstattung von Sozialhilfe aus Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen
Die Sozialhilfe ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftliche Situation soweit gebessert hat, dass eine Rückerstattungspflicht ganz oder teilweise zugemutet werden kann. Bei Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen ist eine Rückerstattung nur soweit zulässig, als die Vermögensgrenzen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) überschritten werden. Die Vermögensgrenzen für alleinstehende Personen und Ehepaare wurden mit der ELG-Revision herabgesetzt. Es gelten ab 1. Januar 2021 die folgenden Grenzwerte:
  • Alleinstehende Personen: Fr. 30'000.– (bisher Fr. 37'500.–)
  • Ehepaare: Fr. 50'000.– (bisher Fr. 60'000.–)
  • Rentenberechtigte Waisen und Kinder: Fr. 15'000.– (bisher Fr. 15'000.–)

 
2. Erhöhung der maximal erlaubten Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
Die Höhe der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder bemisst sich nach der gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltssumme (massgeblicher Rechtstitel). Sie darf gemäss § 35 Abs. 1 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG) den Betrag der maximalen einfachen Wai-senrente nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht überschreiten. Der Bundesrat hat für das kommende Jahr eine Anpassung der AHV/IV-Renten beschlossen. Die maximale einfache Waisenrente beträgt ab 1. Januar 2021 neu Fr. 956.– (bisher Fr. 948.–). Für die Gemeindesozialdienste steht im Handbuch Soziales ab sofort das aktualisierte Berechnungsblatt "Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen" im geschützten Bereich Formulare für Gemeinden zur Verfügung.

 
3. Grundkurs Soziales 2021
Der Grundkurs Soziales bietet eine Einführung in die Themenbereiche der Sozialhilfe und gibt Einblicke in verschiedene Schnittstellen im sozialen Bereich. Er vermittelt zudem einen Überblick über die Strukturen und Akteure im Kanton Aargau. Der Grundkurs Soziales richtet sich an Sozialbehörden, Sozialdienstmitarbeitende und Sozialtätige in Institutionen.
Coronabedingt beschreitet der Kantonale Sozialdienst neue Wege und führt den Kurs im 2021 digital durch. Dieser findet vom 18. Februar 2021 bis zum 1. Juli 2021, jeweils von 13.30 – 17.00 Uhr, statt. Die Kurskosten betragen Fr. 500.–. Weiterführende Informationen zum Grundkurs Soziales sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf der kantonalen Website. Anmeldeschluss ist Freitag, 29. Januar 2021.

 
4. Modernisierung der Sozialhilfeempfängerstatistik
Die Sozialhilfeempfängerstatistik (SHS) stellt Daten zur Situation der Sozialhilfebeziehenden auf Ebene Schweiz, Kantone und Gemeinden zur Verfügung. Die Grundlagen der aktuellen Statistik wurden vor mehr als 20 Jahren erarbeitet. Diese sollen nun im Rahmen eines Modernisierungsprojekts an die aktuellen Bedingungen und die sich verändernden Bedürfnisse angepasst werden.

Der Bund bezieht Vertreterinnen und Vertreter von Kantonen und Gemeinden in die Arbeiten ein. Die Aargauer Sozialdienste sind durch den Verband Aargauer Gemeindesozialdienste (VAGS) in der entsprechenden Arbeitsgruppe vertreten.

Die Modernisierung der SHS verfolgt folgende Ziele:
  • Reduktion der Belastung der Erhebungsstellen
  • Stärkung der Analysen
  • Zurverfügungstellung zuverlässiger Angaben
  • Verkürzung der Dauer zwischen Datenerhebung und Publikation
  • Kosten der Erhebungsstellen möglichst tief zu halten
Bei erfolgreichem Projektverlauf kann die modernisierte Statistik im Jahr 2025 eingeführt und die ersten Resultate können im ersten Halbjahr 2026 publiziert werden. Nähere Angaben zum Projekt sind auf der Website des Bundesamtes für Statistik publiziert.
 
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