Newsmail Handbuch Soziales – 03/2021
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Kantonaler Sozialdienst
Newsmail Handbuch Soziales - 03/2021
 
Inhaltsverzeichnis

 
News

1. Revision der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV): Freiwillige Anhörung bei den Gemeinden gestartet
Der Regierungsrat hat das Departement Gesundheit und Soziales ermächtigt, bei den Gemeinden eine freiwillige Anhörung zur Revision der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) durchzuführen (siehe Medienmitteilung zur freiwilligen Anhörung vom 29.11.2021). Die Gemeinden können sich dabei zur Übernahme der revidierten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), zu verschiedenen Fragen im Bereich der Rückerstattung von bezogener Sozialhilfe, zur Anpassung der Höhe des Grundbedarfs an die Teuerung sowie zur Definition eines kostenintensiven Unterstützungsfalls (Teilpooling) äussern. In Bezug auf die Rückerstattungspflicht können sich die Gemeinden unter anderem zur Möglichkeit der Rückerstattung aus Mitteln der gebundenen Vorsorge einbringen. Die freiwillige Anhörung dauert vom 29. November 2021 bis zum 31. Januar 2022. Die Gemeinden wurden mit Schreiben vom 29. November 2021 über die Anhörung informiert.

 
2. Ab 1. Januar 2022 geltende Grenzbeträge in der Elternschaftsbeihilfe
Gemäss § 22 Abs. 2 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) gelten für die Berechnung des Grenzbetrages für die Halbjahreseinkünfte bei der Elternschaftsbeihilfe die jeweils gültigen Ansätze gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz [ELG]).

Die anrechenbaren Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf sowie die Ansätze für die Mietkosten erfahren per 1. Januar 2022 keine Änderungen. Die Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenversicherung (inkl. Unfalldeckung) wurden leicht angepasst. Es gelten ab dem 1. Januar 2022 die folgenden Durchschnittsprämien:

für erwachsene Personen: Fr. 5'424.-
für junge Erwachsene (18 - 25 Jahre): Fr. 4'044.-
für Kinder: Fr. 1'284.-

Weiterführende Informationen zu den Berechnungsgrundlagen finden Sie ab sofort auch im Handbuch Soziales. Die Gemeinden wurden über die ab 2022 geltenden Grenzbeträge mit Schreiben vom 19. November 2021 informiert.

 
3. Alimentenhilfe – keine Veränderung der Grenzbeträge und keine Erhöhung der maximal erlaubten Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
Gemäss § 27 Abs. 3 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) verändern sich die in § 27 Abs. 1 SPV festgelegten Grenzbeträge per
1. Januar des folgenden Jahres, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) per Ende September des laufenden Jahres eine Differenz von mindestens 1 Prozent aufweist. Für die letzte Anpassung per 1. Januar 2019 galt als Referenz der LIK vom September 2018, welcher damals bei 103,3 Punkten lag. Der LIK betrug im September 2021 103,6 Punkte. Gegenüber dem gemäss § 27 Abs. 3 SPV seit der letzten Anpassung geltenden Stand von 103,3 Punkten beträgt die Veränderung demnach weniger als 1 Prozent, so dass per 1. Januar 2022 keine Anpassung der festgelegten Grenzbeträge zu erfolgen hat.

Gemäss § 35 Abs. 1 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) bestimmt sich die Höhe der Bevorschussung nach dem massgeblichen Rechtstitel, darf jedoch den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht überschreiten. Die einfache Waisenrente verändert sich gegenüber dem Vorjahr nicht und beträgt ab 1. Januar 2022 weiterhin 956 Franken.

Weiterführende Informationen zu den Berechnungsgrundlagen finden Sie im Handbuch Soziales. Die Gemeinden wurden über die ab 2022 geltenden Grenzbeträge mit Schreiben vom 19. November 2021 informiert.

 
4. Neue Inkassohilfeverordnung des Bundes verbindlich ab 1. Januar 2022 – Vorrang Bundesrecht vor kantonalem Recht
Wie bereits mit dem Newsmail vom 30. September 2021 kommuniziert, tritt per 1. Januar 2022 die neue Inkassohilfeverordnung des Bundes (InkHV) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist die Inkassohilfeverordnung verbindlich und daher anzuwenden.

Zur abschliessenden kantonalen Umsetzung der Inkassohilfeverordnung bedarf es im Kanton Aargau einer Revision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG) sowie der zugehörigen Verordnung (Sozialhilfe- und Präventionsverordung [SPV]). Die Anhörung zu den entsprechenden Gesetzesänderungen hat vom 1. September bis zum
30. November 2021 stattgefunden. Die entsprechende SPG-Revision wird frühestens per 1. Januar 2024 in Kraft treten. Wo die kantonalen Bestimmungen die Inkassohilfeverordnung ergänzen oder präzisieren, haben diese Bestimmungen weiterhin Gültigkeit. Stehen kantonale Bestimmungen mit den bundesrechtlichen Bestimmungen in Konflikt, so hat das Bundesrecht Vorrang.

Hinsichtlich der Kosten Dritter im Inkassohilfeverfahren bedeutet dies, dass § 26 Abs. 3 SPV ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr anwendbar ist. Gemäss den neuen bundesrechtlichen Bestimmungen sind Kosten, welche durch Dritte (z.B. Betreibungsamt) entstehen, vom Gemeinwesen zu bevorschussen (Art. 18 InkHV) und durch die unterhaltspflichtige Person zu tragen (Art. 19 Abs. 1 InkHV). Können die Kosten nicht von der unterhaltspflichtigen Person erhältlich gemacht werden, so kann das Gemeinwesen die Kosten der unterhaltsberechtigten Person nur auferlegen, wenn diese über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 19 Abs. 2 InkHV). § 26 Abs. 3 SPV sieht hingegen vorrangig die Kostentragung durch die unterhaltsberechtigte Person vor, was der neuen Inkassohilfeverordnung widerspricht. Aufgrund des Vorrangs von Bundesrecht ist § 26 Abs. 3 SPV ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr anwendbar. Eine entsprechende Verordnungsänderung ist geplant. Weitere Informationen folgen im nächsten Jahr mittels Newsmail.

 
5. Neues Kapitel zur Verwandtenunterstützung im Handbuch Soziales
Einige Gemeinden haben dem Kantonalen Sozialdienst (KSD) in den vergangenen Wochen gemeldet, dass die Gesetzesbestimmungen zur Auskunftserteilung von Steuerbehörden in Kapitel 10.7 Verwandtenunterstützung im Handbuch Soziales aktualisiert werden müssten. Der KSD hat diese Hinweise zum Anlass genommen, das gesamte Kapitel zur Verwandtenunterstützung zu überarbeiten und zu erweitern. Einerseits sind Verweise aktualisiert und neue Rechtssprechung aufgenommen worden. Andererseits sind die Kapitelstruktur neu geordnet und ein neues Kapitel zur Berechnung der Verwandtenunterstützung aufgenommen worden. Folgende Kapitel zur Verwandtenunterstützung sind ab sofort im Handbuch Soziales publiziert:

10.7 Verwandtenunterstützung
10.7.1 Anspruchsvoraussetzungen für Verwandtenunterstützung
10.7.2 Prüfung und Geltendmachung der Verwandtenunterstützung
10.7.3 Berechnung des Verwandtenunterstützungsanspruchs

Die Formulare zur Verwandtenunterstützung unter der Rubrik 'Formulare für Gemeinden' im Handbuch Soziales werden im Frühling 2022 ebenfalls überarbeitet und optimiert. Weitere Informationen folgen im nächsten Jahr mittels Newsmail.

 
6. Grundkurs Soziales 2022
Der Grundkurs Soziales bietet eine Einführung in die Themenbereiche der Sozialhilfe und gibt Einblicke in verschiedene Schnittstellen im sozialen Bereich. Er vermittelt zudem einen Überblick über die Strukturen und Akteure im Kanton Aargau. Der Grundkurs Soziales richtet sich an Sozialbehörden, Sozialdienstmitarbeitende und Sozialtätige in Institutionen.

Coronabedingt wird der Kurs im Jahr 2022 vorwiegend digital durchgeführt. Wenn es die Umstände erlauben, werden der Kursbeginn sowie der Kursabschluss im Grossratsgebäude in Aarau durchgeführt. Der Grundkurs findet vom 24. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2022, jeweils donnerstags von 13.30 - 17.00 Uhr, statt. Weiterführende Informationen zum Grundkurs Soziales sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf der kantonalen Webseite. Die Kurskosten betragen 500 Franken. Anmeldeschluss ist Mittwoch, 9. Februar 2022.

 
7. Änderungen im Handbuch
- Ergänzung des Kapitels 7.3.4 Zahnarztkosten durch die neue verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach Auflagen zur Mundhygiene sowie Kostenbeteiligungen der Klientin/des Klienten an Zahnbehandlungen unzulässig sind.

- Präzisierung der Definition des Kostenersatzendes in Kapitel 19.2.2 Kostenersatz Resettlement-Flüchtlinge und 19.4 Resettlement-Flüchtlinge

 
8. Personelles
Frau Andrea Utzinger wird ab dem 1. Januar 2022 die Kontaktstelle Asyl- und Flüchtlingswesen wieder übernehmen, nachdem sie per Oktober 2021 aus dem Mutterschaftsurlaub zurückgekehrt ist.

Frau Stephanie Gysel, welche die Mutterschaftsvertretung von Andrea Utzinger innehatte und die Kontaktstelle Asyl- und Flüchtlingswesen bis Ende Dezember 2021 betreut, wird per 1. Januar 2022 Case Managerin Integration und Stellvertreterin der Leiterin des Fachbereichs Integration, Susanne Breitschmid.

Frau Nicole Steinbach hat am 1. November 2021 ihre Stelle als Sachbearbeiterin im Fachbereich Sozialhilfe angetreten. Frau Steinbach ist hauptsächlich verantwortlich für Gesuche betreffend Internationales Alimenteninkasso und bearbeitet Rückerstattungsfälle.

Frau Bettina Suppiger ist Anfang November 2021 aus ihrem Mutterschaftsulaub in den Fachbereich Sozialhilfe zurückgekehrt. Frau Suppiger hat ihr Arbeitspensum reduziert. Sie ist weiterhin für die Beratung der Sozialdienste zuständig. Die Bearbeitung der Quartalsabrechnungen der Bezirke Bremgarten, Lenzburg, Muri und Zofingen wird neu organisiert. Die Quartalsabrechnungen dieser Bezirke werden bis Ende Jahr 2021 ad interim von Martina Bauder bearbeitet.

Per 1. Januar 2022 wird Frau Patricia Stocker ihre Stelle als Sachbearbeiterin im Fachbereich Sozialhilfe antreten. Frau Stocker wird die Prüfung der Quartalsabrechnungen der Bezirke Bremgarten, Lenzburg, Muri und Zofingen übernehmen.

Herr Eric Patry, Projektleiter Vorstösse Sozialhilfe, wird die Sektion Öffentliche Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2022 neu als wissenschaftlicher Mitarbeiter unterstützen.

Die Kontaktangaben und das Organigramm der Sektion Öffentliche Sozialhilfe finden sie auf der Webseite des Kantonalen Sozialdiensts.
 
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